KommunalWiki FAQs
Frequently Asked QuestionsDas BayDiG sieht vor, dass bayerische Behörden die vom Freistaat bereitgestellten Nutzerkonten anbinden müssen. In Bayern wäre dies bei natürlichen Personen die BayernID.
Aus dem Digitalministerium vorliegenden Entwürfen des OZG-Änderungsgesetzes geht hervor, dass perspektivisch eine Anbindung an die BundID erforderlich wird. Demnach wird es Übergangsregelungen sowie ein Migrationsszenario von der BayernID auf die BundID geben.
Das BayDiG sieht vor, dass bayerische Behörden die vom Freistaat bereitgestellten Nutzerkonten anbinden müssen. In Bayern wäre dies bei natürlichen Personen die BayernID.
Aus dem Digitalministerium vorliegenden Entwürfen des OZG-Änderungsgesetzes geht hervor, dass perspektivisch eine Anbindung an die BundID erforderlich wird. Demnach wird es Übergangsregelungen sowie ein Migrationsszenario von der BayernID auf die BundID geben.
Auf der Testumgebung der BayernID für die Fachverfahren ist ein Test nur mit Testaccounts möglich. Mit Benutzername/Passwort kann man sich einen Account selbstständig anlegen. Für den Test mit einem eID-Zugang, ELSTER und europäischen eIDs bedarf es spezifischer Testdaten. Wie Sie diese Testdaten erhalten können, hat das StMD in einem kurzen Leitfaden zusammengefasst. Diesen können Sie bei Bedarf über die bayernid@stmd.bayern.de anfordern.
Grundsätzlich können sich die Kommunen/Behörden/IT-Dienstleister an den Betreiber AKDB unter BayernID@akdb.de für weitere Informationen zur Anbindung der BayernID (Schnittstellendokumente, Beitrittserklärung, etc.) wenden. Der Online-Dienst muss als Service Provider über eine SAML- Schnittstelle die BayernID als Identity Provider (IDP) einbinden. Über eine Authentifizierung-Request erhält der Online-Dienst die erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche Antwort der BayernID und kann die Daten entsprechend übernehmen. Ein Online-Dienst kann auch die BayernID so einbinden, dass nur bestimmte Anmeldemöglichkeiten genutzt werden können, z. B. nur eID und Authega. Dies erfolgt über die Klassifizierung des Vertrauensniveaus der Authentifizierungsmethoden.
Die BayernID ist die zentrale Anmeldemöglichkeit für Bürgerinnen und Bürger, um eine Online-Verwaltungsleistung durchführen zu können. Die Systemarchitektur ist so aufgebaut, dass die Online-Verfahren die BayernID bezüglich der Authentifizierungsdaten anfragen und nicht umgekehrt. Die BayernID gibt daher den kommunalen Verwaltungsleistungen weder Aufbau noch Vorgehen vor. Der Vorteil dieser Architektur ist vor allem, dass die kommunale Selbstverwaltung weiterhin gegeben bleibt und den Kommunen nicht durch den Freistaat Bayern ein Systemaufbau vorgegeben wird.
Nähere Informationen finden Sie in der Abbildung 1 des BayernLOZen (vgl. Dokumentebereich im OZG-Monitoring Tool).
Der Bürger hat zwei Möglichkeiten, um auf die Verwaltungsleistungen zugreifen zu können:
- Suche der Verwaltungsleistungen über das BayernPortal , die BayernApp , eine Suchmaschine oder ein anderes Verwaltungsportal und anschließend Anmeldung in der BayernID – mit dem bestehenden bayerischen Nutzerkonto, einem Nutzerkonto eines anderen Bundeslandes / des Bundes – oder Registrierung in der BayernID.
- Nutzung der Verwaltungsleistung direkt auf den Portalen der Kommune / des Bundes und Authentifizierung über die BayernID.
Möchten beispielsweise Bürgerinnen und Bürger ein Online-Verfahren der eigenen Kommune nutzen, können sie sich, falls bereits vorhanden, mit der BayernID anmelden. Die Kommunikation zwischen den Systemen BayernID und kommunalem Verwaltungsportal erfolgt über die Schnittstellen und die Anmeldung. Nähere Informationen finden Sie in der Abbildung 2 des BayernLOZen ( Dokumentebereich im OZG-Monitoring Tool).
Weitere Informationen sowie Erklärvideos rund um die Durchführung eines Online-Verfahren mit der BayernID sind in den FAQ der BayernID zu finden.
Antworten zu diesen Fragen finden Sie hier auf der Seite der BayernID.
Antworten zu diesen Fragen finden Sie hier auf der Seite der BayernID.
Antworten zu diesen Fragen finden Sie hier auf der Seite der BayernID.
Antworten zu diesen Fragen finden Sie hier auf der Seite der BayernID.
Antworten zu diesen Fragen finden Sie hier auf der Seite der BayernID.
Antworten zu diesen Fragen finden Sie hier auf der Seite der BayernID.
Die eIDAS-VO sieht drei „Vertrauensniveaus“ vor: normal, substanziell und hoch.
Entsprechend dieser europäischen Verordnung hat sich Deutschland ebenfalls auf drei Vertrauensniveaus und ein Nicht-Vertrauensniveau, die „Basisregistrierung“ aus Benutzername und Passwort, verständigt. Diese sind mit Anforderungen an den Registrierungsprozess (z. B. Verifikation der persönlichen Daten durch Registerzugriff) und an die eingesetzte Technik verbunden. Die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises, des Aufenthaltstitels und der eID-Karte für Bürgerinnen und Bürger der EU sowie des EWR wurde von der Bundesrepublik Deutschland nach eIDAS-VO auf dem Vertrauensniveau „hoch“ notifiziert. Diese steht über die BayernID zur Verfügung. Daneben gibt es in der BayernID noch weitere Möglichkeiten der Anmeldung (ELSTER, Authega und Benutzername/Passwort). Diese Möglichkeiten haben keine Entsprechung im Kontext der eIDAS-Vertrauensniveaus. Authentifizieren sich Benutzerinnen und Benutzer mittels ELSTER oder Authega oder einem anderen Identifizierungsmittel mit dem Vertrauensniveau „hoch“, so können sie die Schriftform elektronisch ersetzen.
Zudem gibt es in der BayernID noch die Anmeldemöglichkeit mit einer europäischen eID, d.h. mit einem länderspezifischen Authentifizierungsmittel von EU-Mitgliedsstaaten, die nach eIDAS notifiziert wurden. Das Vertrauensniveau dieser Anmeldemöglichkeiten liegt der jeweiligen Notifizierung zugrunde. Eine Liste der notifizierten Authentifizierungsmittel der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten finden Sie hier.
Je nach Anforderung des jeweiligen Verfahrens werden unterschiedliche Vertrauensniveaus benötigt. Es gibt Verwaltungsleistungen, die lediglich die niedrigste Stufe benötigen; für viele bedarf es allerdings der Stufe „Hoch“.
Der Nutzende muss in seiner BayernID mindestens einen Zugang haben, kann aber auch weitere Authentifizierungsarten hinzufügen. Er kann dabei nur die Postfachnachrichten lesen, die mindestens dem Vertrauensniveau des aktuellen Zugangs entsprechen (z. B. Nachrichten mit Vertrauensniveau „Hoch“ können nur von eID-Zugängen gelesen werden, Nachrichten mit „Substantiell“ können mit Authega, ELSTER und der eID geöffnet werden).
Neben den Kommunen können auch andere juristische Personen die Basisdienste und somit auch die BayernID kostenfrei nutzen, um im Rahmen des OZG ihre Verwaltungsleistungen anbieten zu können.
Hierzu ergibt sich aus der haushaltsgesetzlichen Ermächtigung für den EHH 2021, dass neben den Kommunen auch alle „sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Freistaats Bayern“ die BayernID und die Basisdienste kostenfrei nutzen können.
Der temporäre Login ermöglicht es allen Nutzenden, ohne die Speicherung von persönlichen Daten, eine Onlineverwaltungsleistung mit der BayernID durchführen zu können. Der Gastzugang funktioniert mit der eID, ELSTER und der europäischen eID (eIDAS) und umfasst kein Postfach für den Rückkanal (z. B. Erhalt von Bescheiden).
Mit dem nPA, eAT oder eID-Karte können sich Bürgerinnen und Bürger mit dem höchsten Vertrauensniveau in der BayernID registrieren. Für eine Registrierung mit Personalausweis, elektronischem Aufenthaltstitel oder eID-Karte für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger ist für die Nutzenden folgendes notwendig:
- Personalausweis oder elektronischen Aufenthaltstitel oder eID-Karte mit aktivierter eID-Funktion
- 6-stellige PIN
- Geeignetes Smartphone/Tablet oder Kartenlesegerät (weitere Informationen und Liste geeigneter Geräte) und die entsprechende App (AusweisApp2)
Die Daten aus dem Personalausweis werden automatisch in der BayernID gespeichert. Lediglich die Anrede sowie die E-Mail muss vom Nutzenden selbst eingegeben werden. Das System erkennt bei einem späteren Ausweiswechsel um welche Person es sich handelt und passt die Daten entsprechend an.
Bei der Registrierung bzw. Authentifizierung mit der eID wird die AusweisApp2 aufgerufen, um die Daten über den eID-Service aus dem NFC-Chip auszulesen.
Auf der FAQ-Seite zur BayernID finden Sie unter „Was sind „Vertrauensniveaus“ in Zusammenhang mit der BayernID?“ und „Wie kann ich mich in der BayernID registrieren und welche Registrierungsmöglichkeiten gibt es?“ weiterführende Informationen zum Schriftformersatz.
Bei einem authega-Zertifikat und einem ELSTER-Zertifikat handelt es sich um zwei unterschiedliche IT-Sicherheitsplattformen. Beide Mechanismen beruhen aber auf dem Prinzip der Verifizierung der Daten gegenüber einer Datenbank: für das authega-Zertifikat für die BayernID werden die Daten mit dem bayerischen Melderegister abgeglichen und beim ELSTER-Zertifikat mit der Steuer-ID.
Die Registrierung einer BayernID mit Authega wurde mit Einführung von ELSTER als gleichwertige Alternative im Dezember 2022 deaktiviert. Neue Authega-Zertifikate für die BayernID werden daher nicht mehr ausgestellt.
Veraltete/gelöschte Authega-Zertifikate, oder falls die Zugangsdaten für Authega vergessen wurden, können nicht wiederhergestellt werden. Die Nutzenden müssen sich in ihre bestehende BayernID mit Benutzername & Passwort einloggen und können dann eine andere Zugangsart hinzufügen, z.B. ELSTER oder einen Online-Ausweis (eID). Der veraltete Authega-Zugang kann dann gelöscht werden.
Ja, der Online-Dienst kann so bereitgestellt werden, dass zwei Authentifizierungen über die BayernID erfolgen können. Dazu wird nach der ersten "Unterschrift" der Antrag komplett (oder in Teilen) read-only gesetzt, ein Passwort durch den ersten Antragsteller (oder durch das System) festgelegt und ein Link auf diesen Antrag generiert. Der Link und das Passwort werden dann vom ersten Antragsteller (am besten über unterschiedliche Wege, bspw. den Link per E-Mail und das Passwort per SMS, an den zweiten Antragsteller übertragen.
Der zweite Antragsteller öffnet dann den den unveränderlichen Antrag mit Hilfe des festgelegten Passwortes und „unterschreibt“ ihn. (Änderungen am Antrag kann die zweite unterzeichnende Person nicht vornehmen, sonst wäre die Abschlussfunktion der Unterschrift für die erste Person nicht mehr gegeben.) Die Logik, d.h. die Zwischenspeicherung des einmal unterschriebenen Antrags usw., erfolgt zwangsläufig auf Seiten des Online-Verfahrens.
Ja, seit Dezember 2022 kann auch das ELSTER-Zertifikat von natürlichen Personen für die Registrierung und Anmeldung einer BayernID genutzt werden.
Ja, grundsätzlich steht der Basisdienst zur Anbindung an alle staatliche und kommunale Online-Verfahren bereit. Die Einbindung erfolgt über die Nutzung der Authentifizierungs- und Postfachschnittstelle.
In einem BayernID-Nutzerkonto können mehrere Zugänge mit verschiedenen Authentifizierungsmitteln angelegt werden. Hat man z.B. eine BayernID mit Nutzername/Passwort angelegt, kann man später den elektronischen Personalausweis ergänzen oder auch ein ELSTER-Zertifikat. (Der umgekehrte Weg ist ebenso möglich.) Der Nutzer kann sich also mit einem BayernID-Konto gegenüber Online-Verfahren mit unterschiedlichen Anforderungen an einem Vertrauensniveau bzw. Authentifizierungsmittel identifizieren.
Im BayernID-Konto können mehrere parallellaufende Zugänge mit unterschiedlichen Authentifizierungsmöglichkeiten angelegt werden. Mit nur einem BayernID-Konto kann sich der Bürger mit mehreren Anmeldemöglichkeiten gegenüber den Online-Verfahren ausweisen. Dabei bleibt die Identität des Nutzenden über alle Zugänge hinweg identisch, d.h. die Daten unterscheiden sich pro Zugang nicht.
Die fachlich zuständige Stelle in Ihrer Behörde muss entscheiden, welche Art der Authentifizierung bzw. welches Vertrauensniveau erforderlich ist. Oft hilft die Orientierung an der bisherigen, nicht digitalen, Praxis:
Muss der Antragsteller seinen Ausweis vorlegen, damit man seine Anschrift verifizieren kann?
Ist die Unterschrift gesetzlich vorgeschrieben?
Zusätzlich hat das BMI ein Praxistool zu den Vertrauensniveaus unter zur Verfügung gestellt.
Gemäß Art. 24 Abs. 2 BayDiG gilt ein Bescheid erst drei Tage nach Versand der Benachrichtigungs-Mail an die E-Mail-Adressen der Bürgerinnen und Bürger als bekanntgegeben. Damit wird sichergestellt, dass die Bürgerinnen und Bürger nicht ständig ihr BayernID-Postfach checken müssen. Die Beweislast trägt im Zweifel die Behörde.
Wenn ein Bescheid übermittelt werden soll, benötigt der Bürger ein Postfach. Jedes BayernID-Konto ist einem Postfach zugeordnet. Bei Online-Verfahren, die an die BayernID angebunden sind, kann die Behörde eine Nachricht an das Postfach übermitteln, soweit der Bürger zugestimmt hat. Wenn Gebühren erhoben werden und im Rahmen des Antrags vorab eingezogen werden sollen, muss der ePayment-Dienst angebunden werden.
Bürger können bereits jetzt über das „sichere Kontaktformular“ des BayernPortals sicher mit Behörden kommunizieren. Ein Rückkanal aus dem BayernID-Postfach zum Online-Verfahren ist perspektivisch nicht mehr vorgesehen.
Das hängt davon, wie das Online-Verfahren den Antrag an die Behörde übermittelt. Es ist z. B. eine Übermittlung als Anlage einer verschlüsselten E-Mail-Nachricht oder einer OSCI-Nachricht oder direkt in ein Fachverfahren möglich.
Die BayernID ist das Nutzerkonto für Bürger, welches an die Online-Dienste mit Zielgruppe der Bürger angebunden ist. Eine BayernID auf Basis von ELSTER ist möglich Hierzu müssen die Nutzenden eine Registrierung mit ELSTER anstoßen und sich in ihrem ELSTER-Konto anmelden. Nach Bestätigung der Datenweitergabe im ELSTER-Portal an die BayernID werden die Daten an die BayernID geschickt und dort als eigenes Konto gespeichert. Die BayernID speichert nicht die Steuer-ID sondern lediglich die persönlichen Daten aus dem ELSTER-Konto.
Das Unternehmenskonto auf ELSTER-Basis ist das deutschlandweite Nutzerkonto für Unternehmer. Dieses wird dann an Unternehmensleistungen angebunden. Grundlage für das bundesweit einheitliche Nutzerkonto für Unternehmen ist die Steuernummer. Mit dieser Steuernummer können ELSTER-Zertifikate beantragt werden, die dann wiederum (wie das authega-Zertifikat der BayernID) zur Identifizierung bei der Antragstellung genutzt werden können.
Die Anbindung der BayernID erfolgt über Webservice-XML-Schnittstellen. Dabei ist es egal, ob die Formulare selbstgebaut oder eingekauft wurden. Das Online-Verfahren schickt eine Authentifizierungsanfrage an die BayernID und der Nutzer muss sich in der BayernID authentifizieren. Nach erfolgreicher Anmeldung gibt die BayernID die Daten an das Online-Verfahren zurück.
Bei nicht erfolgreicher Anmeldung erhält der Online-Dienst keine Daten, sondern eine Fehlermeldung. Die technische Anbindung muss die für den Formularserver zuständige Stelle Ihrer Behörde prüfen. Die Schnittstellendokumentationen können über die AKDB angefordert werden.
Die Vorträge unserer Roadshow befinden sich in unserer Mediathek.
Stand: 25.04.2024
Der BayernStore ist Teil des Redaktionssystems des BayernPortals. Über den BayernStore stellt der Freistaat Bayern Online-Verfahren zur Verfügung. Diese Online-Verfahren können durch die für den Vollzug zuständigen Behörden abonniert werden. Durch das Abonnieren wird ein Link zum Online-Verfahren der Behörde generiert. Das Online-Verfahren wird automatisch im BayernPortal veröffentlicht. Das Online-Verfahren kann zusätzlich auch auf der Internetseite oder im Serviceportal der Behörde verlinkt werden.
Nur BayernPortal-Redakteurinnen und Redakteure der Behörde können ein Online-Verfahren abonnieren. Die zuständigen Fachbereiche einer Behörde müssen sich an den BayernPortal-Redakteur in ihrer Behörde wenden, um ein bestimmtes Online-Verfahren über den BayernStore zu abonnieren.
Eine ausführliche Anleitung mit Informationen zum Abonnieren und den verschiedenen Übermittlungswegen können BayernPortal-Redakteure im Redaktionssystem über die Startseite unter „Handbuch und Anleitungen“ aufrufen.
Nein, die im BayernStore bereitgestellten Online-Verfahren stehen alle kostenfrei zur Verfügung.
Bitte wenden Sie sich an den Governikus Hotline-Service.
E-Mail: bda-support@governikus.de
Sofern Sie Änderungswünsche haben, wenden Sie sich bitte an das fachlich zuständige bayerische Ministerium. Die Kontaktdaten werden im BayernStore beim jeweiligen Online-Verfahren angezeigt (siehe unter "Aboverwaltung Online-Verfahren").
Bitte wenden Sie sich zunächst an die EDV-Stelle in Ihrer Behörde. Diese kann sich ggf. an den PKI-Support beim IT-Dienstleistungszentrum des Freistaats Bayern wenden.
Abonnieren Sie nur die Online-Verfahren, die Sie mit dem zuständigen Fachbereich Ihrer Behörde abgestimmt wurden. Wenn ein Online-Verfahren in mehreren Varianten angeboten wird (z. B. mit unterschiedlichen Übermittlungswegen), darf die Behörde nur eine Variante abonnieren. BayernPortal-Redakteure müssen sich vor dem Abonnieren eines Online-Verfahrens zwingend mit dem zuständigen Fachbereich in der Behörde abstimmen und sich ggf. für eine Variante entscheiden. Es müssen außerdem bestimmte Voraussetzungen je Online-Verfahren erfüllt sein, bevor abonniert werden kann. So muss z. B. wenn der Antrag direkt an ein Fachverfahren übermittelt wird, sichergestellt sein, dass die Behörde das genannte Fachverfahren einsetzt.
Wenn die Übermittlung per verschlüsselter E-Mail an das Funktionspostfach des Fachbereichs erfolgen soll, müssen ggf. die erforderlichen Zertifikate der Bayerischen Verwaltungs-PKI entsprechend installiert werden. Wenn die Übermittlung über den Basisdienst „Digitaler Antrag“ erfolgt, muss der OSCI-Client installiert werden.
Auf der Startseite des Redaktionssystems des BayernPortals wird unter „aktuelle Meldungen“ angezeigt, wenn ein neues Online-Verfahren im BayernStore abonniert werden kann.
Das IT-DLZ stellt für kommunale Gebietskörperschaften (Gemeinden, Landkreise inkl. Landratsämter und Bezirke) sowie Verwaltungsgemeinschaften in Bayern die sog. BayernBox für den Austausch von Daten mit externen Partnern zur Verfügung. Die Notwendigkeit eines solchen Datenaustauschs ergibt sich vor allem bei größeren Datenmengen, die per E-Mail nicht ohne weiteres versandt werden können. Dateifreigaben müssen dabei mit einem Passwort sowie mit einem Ablaufdatum der Freigabe versehen werden.
Um weitere Informationen zu erhalten, wenden Sie sich bitte an das IT-DLZ.
Der Freistaat stellt mit den Basisdiensten die Softwarekomponenten zur Verfügung, die notwendig sind, um Online-Dienste OZG-konform an den deutschen Portalverbund anzubinden. Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Online-Dienste besteht aufgrund der kommunalen Selbstverwaltung Wahlfreiheit, insofern kann es keine Gesamtübersicht geben.
Die technische Nutzung der Basisdienste wird betriebskostenfrei angeboten. Lediglich zur Einrichtung fallen geringe Kosten an. Werden weitere Leistungen externer Dritter in Anspruch genommen, z.B. eines Payment-Providers, müssen diese entsprechend vergütet werden.
Die „ BayernApp – Verwaltung mobil “ bietet Bürgerinnen und Bürgern – neben dem BayernPortal – einen zusätzlichen (mobilen) Zugang zu staatlichen und kommunalen Verwaltungsleistungen und Behörden im Freistaat Bayern. Darüber hinaus bietet die App Neuigkeiten zu verschiedensten Themen, Statistikdaten und eine Karte mit kostenfreien BayernWLAN-Hotspots. Die App kann über die offiziellen App-Stores von Google bzw. Apple auf dem Smartphone bzw. Tablet installiert oder als Installationsdatei von der Homepage des Digitalministeriums heruntergeladen werden.
Weitere Informationen zur BayernApp finden Sie hier .
Die BayernApp greift für Informationen über Verwaltungsleistungen und Behörden auf den Datenbestand des BayernPortals zu. Dies bedeutet, die staatlichen und kommunalen Behörden müssen für die BayernApp keine zusätzlichen Informationen erfassen oder pflegen. Wenn die Redakteurin bzw. der Redakteur einer Behörde bestimmte Informationen im Redaktionssystem des BayernPortals erfasst bzw. aktualisiert, werden diese in der Regel am nächsten Tag automatisch auch in der BayernApp veröffentlicht. Das gleiche gilt auch für Informationen über Online-Verfahren, die IT-Dienstleister von Behörden per Webservice an das Redaktionssystem des BayernPortals übermitteln.
Der Datenbestand aus dem Redaktionssystem des BayernPortals wird jede Nacht mit der BayernApp synchronisiert. Damit stehen die im Redaktionssystem des BayernPortals erfassten bzw. aktualisierten Informationen in der Regel am nächsten Tag auch in der BayernApp zur Verfügung.
Das Bayerische Staatsministerium für Digitales stellt folgende Informationen zur BayernApp bereit:
Aktuell ist keine Konsolidierung vorgesehen. Wir beziehen diese Möglichkeit aber in unsere Überlegungen mit ein und stehen im engen Austausch mit dem Digitalministerium.
Wir befinden uns gerade in der Pilotphase unseres Online-Community-Tools. Mitte des Jahres wollen wir den Teilnehmerkreis öffnen. Im ersten Schritt ist die Teilnahme im Wesentlichen auf bayerische Teilnehmer beschränkt.
Eine allgemeine Digtialisierungsberatung ist nach aktuellem Stand nicht vorgesehen. Die BayKommun wird jedoch Zug um Zug ein Informationsangebot rund um EfA-Leistungen und weitere digitale Verwaltungsdienstleistungen aufbauen, sowie den Austausch zu Digitalisierungsthemen ermöglichen und fördern.
Unser BayKoNet ist das erste, ebenenübergreifende Netzwerk für bayerische Kommunen. Mit unserem Projekt werden wir u.a. eine zentrale Plattform für den interkommunalen Wissenstransfer und Informationsaustausch schaffen, die den Bedürfnissen unserer bayerischen Gemeinden und Landkreise gerecht wird. Kurz gesagt: das BayKoNet stellt für die BayKommun ein Kollaborationstool dar, welches wir im Rahmen unseres Aufgabenbereichs OZG/EfA zur gemeinsamen Projektarbeit mit zahlreichen Kommunen nutzen.
Das BayKoNet richtet sich ausschliesslich an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kommunalen Ebene.
Im BayKoNet finden sich verschiedene Gruppen, die sich teilweise eigenständig verwalten. Zum Beispiel die Fokusgruppe OZG & EfA, aber auch regionale Gruppen.
Auf unserer Homepage können Sie sich für das BayKoNet registrieren.
Um einen reibungslosen Start zu ermöglichen, übernehmen wir als BayKommun die Lizenzkosten für die Pilotphase und die Jahre 24/25/26. Die Teilnahme an unserem Netzwerk ist kostenlos.
Die Finanzierung der BayKommun ist im Bayerischen Digitalisierungsgesetz klar geregelt. In Art. 53 BayDiG heißt es zu den Aufgaben und Finanzierung der BayKommun: „Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die BayKommun vom Freistaat Bayern Finanzmittel als Globalzuweisung.“ Das heißt, die Finanzierung ist an den beschlossenen Landeshaushalt gekoppelt. Art. 55a BayDiG regelt die zwischen Freistaat, Gemeinden und Gemeindeverbänden gemeinsam finanzierten Leistungen und bleibt hiervon unberührt.
Die BayKommun ist aktuell in Gesprächen mit den zuständigen Ministerien. Schritt für Schritt stellen wir alle relevanten Informationen zu den in Bayern relevanten EfA-Leistungen auf der Homepage bereit. Ob wir dabei weiterhin das Steckbrief-Format nutzen, klären wir gerade.
Nein, die beiden Leistungen sind verschieden. Der EfA-Dienst wurde von Dataport entwickelt und ist per Schnittstelle in das Fachverfahren der AKDB, OK.EWO, integrierbar.
Ja, es wird zusätzliche Schnittstellen geben. Derzeit befindet sich das Projekt in der Pilotierung. Es sind aber bereits Schnittstellen zu VOIS MESO/HSH verfügbar.
Die Staatskanzlei Sachsen, zuständig für das Themenfeld „Recht und Ordnung“, stellt Nova Find, eine Fundsachen-Plattform als Software-as-a-Service (SaaS) bereit. Die Plattform wurde von der Firma RUBICON entwickelt.
Die Bereitstellung erfolgt deutschlandweit für alle interessierten Kommunen über Einzelabruf aus dem Rahmenvertrag des Freistaats Sachsen. Jede Kommune kann den Dienst mithilfe von EVB IT Cloud- und AVV-Verträgen nutzen, was den Bestell- und Implementierungsprozess vereinfacht.
In Bayern ist der zentrale IT-Dienstleister und Ansprechpartner für Nova Find die Komuna GmbH.
Weitere Informationen und der Link zur EfA-Leistung: https://www.egovernment.sachsen.de/fundsachen.html
Bei der Leistung handelt es sich um eine zentral finanzierte Leistung und die Nutzung ist für die Kommunen daher kostenlos. Das heißt konkret, dass bei der Bestellung keine Anschlusskosten entstehen. Die Kosten für Betrieb und Weiterentwicklung werden zentral abgedeckt. Die Bestellung läuft jedoch nicht über den Fit-Store, sondern direkt über das Referat 42 des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz.
Der vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr entwickelte Online-Wohngeldantrag kann auch mit der Basisregistrierung (Benutzername und Kennwort) genutzt werden. Ein höheres Vertrauensniveau ist aber für die Nutzung des Rückkanals erforderlich.
Von einer Anhebung des Vertrauensniveaus für die Antragstellung wurde bisher bewusst abgesehen, um eine hohe Akzeptanz und Nutzung durch die Bürgerinnen und Bürger zu unterstützen.
Das BayDiG sieht vor, dass bayerische Behörden die vom Freistaat bereitgestellten Nutzerkonten anbinden müssen. In Bayern wäre dies bei natürlichen Personen die BayernID.
Aus dem Ministerium vorliegenden Entwürfen des OZG-Änderungsgesetzes geht hervor, dass perspektivisch eine Anbindung an die BundID erforderlich wird. Nach den dem Digitalministerium vorliegenden Informationen wird es Übergangsregelungen sowie ein Migrationsszenario von der BayernID auf die BundID geben.
Unabhängig vom Online-Dienst regelt der letzte dem Digitalministerium vorliegende Entwurf des OZG-Änderungsgesetzes den Identitätsnachweis von Nutzern. In der Begründung des Gesetzesentwurfs heißt es, dass im einheitlichen Bürgerkonto zum Identitätsnachweis grundsätzlich nur der Online-Ausweis zum Einsatz kommen soll. Lediglich in Ausnahmefällen, wenn ein Identitätsnachweis durch die für das Verwaltungsverfahren zuständige Behörde für nicht erforderlich gehalten wird, kann eine elektronische Verwaltungsleistung ohne Nutzerkonto oder mit Basisregistrierung erfolgen.
Die Finanzierung kommunaler EfA-Dienste erfolgt überwiegend über den Finanzierungsmechanismus der BayernPackages, der eine hälftige Kostenübernahme durch Freistaat und Kommunen vorsieht. Allerdings gibt es hier auch Ausnahmen. So werden EfA-Dienste, die zu den Fokusleistungen oder zu den Leistungen im besonderen föderalen Interesse zählen, für das Jahr 2024 aus Vereinfachungsgründen gem. Beschluss Nr. 2024/25 vom 19.06.2024 des IT-Planungsrats über das zentrale Budget der FITKO vollfinanziert. Es fallen somit keine Nachnutzungskosten für diese EfA-Dienste in Bayern für 2024 an!
Stand: 16.07.2024
- Abschluss eines Vertrags mit der AKDB
- Abschluss eines Vertrags mit dem Zahlungsprovider S-Public Services GmbH Vertragsunterlagen via AKDB
- Abfragen für die Einrichtung von ePayment (ausfüllbares PDF-Dokument der AKDB) mit Informationen zum Bewirtschafter (hausinternen Namen, z. B. „Einbürgerung“) sowie Benutzern (mit vorgegebenen Rechten und Rollen)
Das betriebskostenfreie Angebot des Freistaats Bayern umfasst die dokumentierten Schnittstellen zum ePayment sowie die Bereitstellung der Testumgebung.
Darüberhinausgehende Beratung, technischer Support und sonstige Dienstleistungen sind kostenpflichtig.
Stand 04.03.2024 muss mit folgenden Kosten gerechnet werden:
- Einmalige Kosten
- Einrichtung ePayment: einmalig 1.101,23 EUR
- Übernahme in den Livebetrieb: 267,00 EUR (entspricht 1,5 Stunden)
- Laufende Kosten
- Client-Zertifikat für den Livebetrieb: 281,85 EUR einmalig (Gültigkeit 27 Monate)
- Darüberhinausgehende Kosten für sonstige Dienstleistungen/Support, falls erforderlich: 178,00 EUR pro Stunde.
- Zusätzlich ist für die Abrechnung der einzelnen Zahlungsarten das aktuelle Preis- und Provisionstableau der S-Public Service GmbH heranzuziehen.
Der Basisdienst ePayment bietet keine Zahlungsarten an, sondern verknüpft den Zahlungsprovider mit Fachverfahren und Kassensystemen. Der Freistaat stellt mit dem Basisdienst die technische Infrastruktur bereit. Die Zahlungsarten, die Sie als Behörde bereitstellen, können für Online-Verfahren im BayernStore über das Redaktionssystem hinterlegt werden.
Wir bitten darum, technische Fragestellungen mit der AKDB zu klären, da die Lösung dort betrieben wird.
Grundsätzlich gibt es keinen Zwang zu Nutzung von ePayBL, wenn eine andere Lösung über den jeweiligen Dienstleister gekauft wird, ist das auch in Ordnung. Unsere Förderung sieht folgendes vor:
- Der Online-Dienst muss die Nutzung der weiteren Basisdienste des BayernPortals (Postkorb, ePayment) vorsehen, sofern der Online-Dienst einen Rückkanal von der Verwaltung zum Nutzer sowie eine Bezahlmöglichkeit erfordert.
- Statt des Basisdienstes ePayment kann auch ein anderes vergleichbares Bezahlsystem eingesetzt werden.
Digitales Bezahlen soll möglich sein. Wenn die bereits erworbenen Programme eine entsprechende Möglichkeit anbieten, braucht man nicht auf ePayBL zugreifen.
ePayBL übernimmt die Kommunikation zwischen dem Onlineverfahren, den verschiedenen Zahlverfahren und dem individuellen Haushalts-, Kassen- und Rechnungs-System (HKR) der Verwaltung. Prinzipiell kann in ePayBL die zum HKR passende SOLL-Stellungsdatei erzeugt werden. Da aber jedes HKR und auch gleiche HKRs in den Kommunen unterschiedlich konfiguriert sein können muss man hier ggf. Anpassungen am Plugin in ePayBL vornehmen oder möglicherweise ein neues Plugin entwickeln.
Die Zahlungsweise wird durch den jeweiligen Online-Dienst vorgegeben, die Staatsregierung gibt hier keine Empfehlungen ab.
Der Freistaat Bayern stellt den Basisdienst ePayBL zur Verfügung. Dieses Modul übernimmt die Kommunikation zwischen dem Onlineverfahren, den verschiedenen Zahlverfahren und dem individuellen Haushalts-, Kassen- und Rechnungs-System (HKR) der Verwaltung. Wir bitten darum, technische Fragestellungen mit der AKDB zu klären, da die Lösung dort betrieben wird.
Bitte wenden Sie sich zur weiteren Abstimmung gerne an den Kundenservice der AKDB unter bayernid@akdb.de
Im Zuge des Redesigns der BayernID im Juli 2023 wurde auch die Domain umgestellt. Dadurch sind die alten URLs der BayernID-Testumgebungen nicht mehr verfügbar. Die Testumgebung der BayernID kann nun über folgenden Link gefunden werden: https://infra-pre-id.bayernportal.de/de. Dort kann, wie im Leitfaden beschrieben, ein Testaccount zur BayernID angelegt werden.
Die Informationen zu Behörden und Verwaltungsleistungen werden bayernweit von rund 3.000 Redakteurinnen und Redakteuren im Redaktionssystem des BayernPortals erfasst. In jeder Behörde hat mindestens eine Person einen Zugang zu diesem Redaktionssystem. Die erfassten bzw. aktualisierten Informationen (z. B. Texte sowie Links und Informationen über Online-Verfahren) werden anschließend automatisch im BayernPortal veröffentlicht, wenn sie einer Leistung oder regionalen Ergänzung zugeordnet wurden, das Gültigkeitsdatum in der Zukunft liegt und der Status auf „Live“ gesetzt wurde.
In jeder Behörde hat mindestens eine Person einen Zugang zum Redaktionssystem des BayernPortals. In der Regel ist die/der Redakteur/in im Bereich Öffentlichkeitsarbeit oder in der EDV angesiedelt. Wenn Sie nicht ermitteln können, wer in Ihrer Behörde einen Zugang besitzt, senden Sie bitte eine E-Mail an die zentrale Redaktion des BayernPortals im StMD (E-Mail: bayvis-redaktion@stmd.bayern.de).
Wenn Sie Ihre Zugangsdaten verloren haben, senden Sie bitte eine E-Mail an die zentrale Redaktion des BayernPortals im StMD (E-Mail: bayvisredaktion@stmd.bayern.de).
Um ein Online-Verfahren zu abonnieren, benötigen Sie einen Zugang zum Redaktionssystem des BayernPortals. Stimmen Sie dies bitte mit Ihrer/m Vorgesetzen ab und/oder mit den Personen, die bereits Zugang zum Redaktionssystem haben, und senden dann eine E-Mail an die zentrale Redaktion im StMD (E-Mail: bayvisredaktion@stmd.bayern.de). Weiterführende Informationen zum Abonnieren finden Sie nach der Anmeldung im Redaktionssystem. Sie können außerdem an einem der regelmäßig stattfindenden Webinare zur Datenpflege des Bayerischen Digitalministeriums teilnehmen, um sich über das Abonnieren über den BayernStore zu informieren.
Redakteurinnen und Redakteure haben über das Redaktionssystem des BayernPortals Zugang zum Handbuch zur Datenpflege und zu verschiedenen Kurzanleitungen – Aufruf über das i-Symbol. Sie erhalten in der Regel mehrmals im Jahr einen Newsletter mit Neuigkeiten rund um das BayernPortal, die BayernApp und das Redaktionssystem. Außerdem bietet das Bayerische Digitalministerium regelmäßig Webinare zur Datenpflege an. Die Termine werden im Redaktionssystem auf der Startseite bekannt gegeben.
Leistungsbeschreibungen inkl. Online-Verfahren sowie Kontaktdaten von Organisationseinheiten und Ansprechpartnern können über die Export-Webservices abgerufen und auf der Homepage der Behörde etc. veröffentlicht werden. Weiterführende Informationen zu den Webservices finden Sie unter https://www.bayernportal-webservices.bayern.de/.
Um das OZG zu erfüllen, müssen die Online-Verfahren Ihrer Behörde im BayernPortal verlinkt sein. Als zusätzliches Service-Angebot können Behörden optional die Online-Verfahren zusätzlich auch über das Serviceportal der Gemeinde zugänglich machen. Außerdem können Sie zusätzlich auf der Homepage der Gemeinde auch einen Link auf das BayernPortal setzen.
Über ein Serviceportal einer Kommune können Online-Verfahren der jeweiligen kommunalen Behörde aufgerufen werden. Das BayernPortal ist hingegen das allgemeine und übergreifende Verwaltungsportal des Freistaates Bayern, über das bayernweit gültige und dezentral gepflegte Informationen zu staatlichen und kommunalen Verwaltungsleistungen, wie z.B. notwendige Unterlagen, Ansprechpartner usw. zugänglich gemacht werden. Hierüber können auch alle Online-Verfahren unabhängig vom Herausgeber aufgerufen werden. Die Online-Verfahren, die von kommunalen IT-Dienstleistern bereitgestellt werden und über deren eigene Serviceportale zugänglich sind, müssen auch über das BayernPortal zugänglich gemacht werden. Die Informationen werden von einigen kommunalen IT-Dienstleistern per Webservice an das BayernPortal übermittelt. Das BayernPortal ist Teil des bundesweiten Portalverbunds, der laut OZG aufgebaut wurde. Die im BayernPortal veröffentlichten Informationen werden u.a. auch im Verwaltungsportal des Bundes und in den Verwaltungsportalen anderer Länder angezeigt.
Das BayernPortal darf selbstverständlich verlinkt werden. Es kann z. B. die Startseite www.bayernportal.de verlinkt werden, die Seite der Behörde oder die Seite mit den Leistungen oder Online-Verfahren der Behörde. Die Behörde entscheidet darüber welche Seiten verlinkt werden.
Ja, das ist möglich. Gemäß OZG müssen Online-Verfahren auch im Portalverbund des Bundes und der Länder erreichbar sein. Online-Verfahren müssen daher grundsätzlich auch im BayernPortal verlinkt sein, eine Bereitstellung auf der Homepage der Behörde allein reicht nicht aus.
Ja, über das Redaktionssystem des BayernPortals kann ein BayernPortal-Redakteur Ihrer Behörde ermitteln welcher Leistung welcher LeiKa-Schlüssel zugeordnet ist (siehe Menü Auskunft – Zugeordnete Leistungen).
Für die Pflege einer bayernweit gültigen Leistungsbeschreibung ist i.d.R. das fachliche zuständige Ministerium zuständig. Es wird mindestens einmal im Jahr oder bei Rechtsänderungen aktualisiert. Die zuständigen Behörden können eine Leistungsbeschreibung ergänzen (sog. „regionalen Ergänzungen“ hinzufügen) und sind für die Aktualität dieser Informationen selbst verantwortlich.
Auch diese Informationen müssen mindestens einmal im Jahr geprüft werden. Soweit Behörden Kontaktdaten von Organisationeinheiten oder Ansprechpartnern im BayernPortal veröffentlichen, müssen diese von den Behörden selbst regelmäßig geprüft und aktualisiert werden.
Über das sichere Kontaktformular können Sie Nachrichten, Anfragen, formlose Anträge, ausgefüllte PDF-Formulare und sonstige Dokumente verschlüsselt an Behörden übermitteln, die das sichere Kontaktformular eingebunden haben.
Bürgerinnen und Bürger, die das sichere Kontaktformular nutzen möchten, müssen sich mit der BayernID authentifizieren und können dann eine Nachricht verschlüsselt an die betreffende Behörde versenden. Die Behörde kann anschließend eine verschlüsselte Nachricht an das BayernID-Postfach des Bürgers versenden.
Ja, über das BayernPortal kann über die Seite des Gerichts ein Online-Dienst aufgerufen werden, über den Bürgerinnen und Bürger Dokumente an das Gerichte sicher übermitteln können.
Online-Verfahren ermöglichen die elektronische Abwicklung von Verwaltungsleistungen. Über sie können Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen sowie Verwaltungen Anträge, Anzeigen, Meldungen, Anfragen usw. online an die jeweilige Behörde übermitteln.
Zusätzlich gelten auch die digitalen Angebote als „Online-Verfahren“, die die folgenden Kriterien erfüllen:
- Webseiten, die es ermöglichen, zu einem bestimmten Thema zu recherchieren (z. B. über Filter) und Informationen abhängig von den individuellen Angaben des Nutzers zusammenstellen (z. B. Abfuhrkalender, Veranstaltungskalender, Bibliothek der Amtsblätter oder Bebauungspläne, Ratsinformationssystem, Suche nach Fundsachen, Abruf von Daten aus einem Kataster)
- Webseiten, auf denen nach der Beantwortung von Fragen, dem Nutzer ein Ergebnis präsentiert wird, das z. B. für die Beantragung einer Leistung benötigt wird (sog. Prüf-, Checkseiten oder Rechner)
- Webseiten, auf denen ortsbezogene Geofachdaten in einer Karte dargestellt werden (z. B. Geoinformationssysteme)
- Apps, die die Online-Übermittlung eines Antrags, einer Anzeige, Meldung usw. ermöglichen
Keine „Online-Verfahren“ sind:
- alle „klassischen“ Webseiten mit Informationen, die die oben genannten Kriterien nicht erfüllen
- Apps, die nur Informationen bereitstellen
- Web-Assistenten, die nur beim Ausfüllen eines Formblattes unterstützen bzw. das Ausfüllen ermöglichen und die Daten z. B. in einem PDF-Dokument zum Download bereitstellen
Die Antwort auf diese Frage finden Sie auf der Hilfe-Seite des BayernPortal im Bereich „Informationen für Behörden“.
Derzeit ist kein Handout in Planung, denn es gibt bereits ergiebige Informationen auf der Homepage der FITKO zu diesem Thema: https://www.fitko.de/produktmanagement/fit-connect
FIT-Connect ist eine standardisierte Schnittstelle zur Anbindung von Online-Antragsdiensten an die zuständigen Fachverfahren zur Antragsbearbeitung. Es fördert die Interoperabilität und hilft bei der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes. Durch die Verwendung schlanker Standards vereinfacht das System die Datenübermittlung und reduziert den Implementierungsaufwand.
Weitere Informationen: https://www.fitko.de/produktmanagement/fit-connect
Die Antragsfrist für das Förderprogramm Digitales Rathaus hat mit dem 1. Oktober 2023 geendet (vgl. Nr. 8 FöRdR).
Somit können keine neuen Anträge mehr gestellt werden; bis dahin eingegangene Anträge werden noch bearbeitet.
Informationen zur Initiative finden Sie auf dieser Seite.
Mit dem Förderprogramm „Digitales Rathaus“ wurden im Rahmen der Förderung eines konkreten Online-Dienstes entsprechende Schnittstellen mitgefördert. Eine losgelöste Unterstützung für die Beschaffung von Schnittstellen gibt es nicht. Die Schnittstellen der Basisdienste werden betriebskostenfrei zur Verfügung gestellt.
Nach Einschätzung der Fachressorts sind diese Leistungen für die OZG-Erfüllung umzusetzen.
Ja, über die Berichtsfunktion „Vorhabenliste“ erhalten Sie eine Auflistung aller OZG-Leistungsbündel. Mit der Berichtsfunktion „Terminliste“ erhalten Sie eine Auflistung auf Verwaltungsleistungsebene.
Die jeweiligen Felder LeiKa-Schlüssel (Feld „Termin: LeiKa ID“) und OZG-ID (Feld: „OZG Kennung“) können bei der Erstellung des Berichts aus dem OZG-Monitoring Tool hinzugefügt werden.
Eine Übersicht mit allen Änderungen gibt es nicht. Es kann aber pro OZG-Leistung die Änderung (Button: „i“ – Rubrik: Änderungen) angezeigt werden.
Die Angaben werden von den Fachressorts eingepflegt. Für weitere Informationen wenden Sie sich an das zuständige Fachressort.
Die Beobachtungsfunktion ist für Kommunen aufgrund des einheitlichen Zugangs nicht möglich.
Im Reiter „Vorhaben“ sind unter den Meilensteinen je OZG-Leistung die jeweiligen Verwaltungsleistungen von den Ressorts eingepflegt und mit entsprechenden weiteren Informationen (z.B. LeiKa-Schlüssel, Umsetzart) hinterlegt. Im Reiter „Informationen aus dem OZG-Katalog“ werden mittels einer Schnittstelle zum Bund die Einzelleistungen aus der OZG-Informationsplattform des Bundes eingespielt.
Sie können als BayernPortal-Redakteur über das Redaktionssystem über das Menü „Auskunft“ und „Zugeordnete Leistungen“ eine Übersicht aller Leistungen, für die die Behörde zuständig ist, mit LeiKa-Schlüssel herunterladen. Soweit noch kein LeiKa-Schlüssel gefunden oder vorhanden ist, ist ein provisorischer Schlüssel zugeordnet, der mit „09“ beginnt.
Über den Direktlink „Kommunale Leistungen – Alle Leistungen“ erhalten Sie Leistungen, welche durch das Fachressort mit „kommunalem Vollzug“ bewertet wurden. Diese sind zu prüfen, anhand der im BayernPortal für die jeweilige Behörde angezeigten/angebotenen Leistungen. (Über das BayernPortal sind auch nicht OZG-Leistungen auffindbar.)
Alle Leistungen, für die eine Zuständigkeit besteht und die im OZG-Umsetzungskatalog aufgeführt sind, sind für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen digital erreichbar, im BayernPortal verlinkt und zudem an ein einheitliches Nutzerkonto angebunden.
In Bayern stehen als Nutzerkonten für Bürgerinnen und Bürger die BayernID bzw. für Unternehmen das Unternehmenskonto zur Verfügung.
Im OZG-Monitoring Tool des Freistaates Bayern finden Sie aktuelle Informationen und Details zur Umsetzung der OZG-Leistungen in Bayern.
- Wenn Sie allgemeine Fragen zur OZG-Umsetzung haben, wenden Sie sich bitte an den Digitalisierungsansprechpartner oder einen Digitallotsen in Ihrer Behörde oder der Rechtsaufsichtsbehörde. Wenn diese Ihnen nicht weiterhelfen können, können Sie per E-Mail die BayKommun kontaktieren (E-Mail: kontakt@baykommun.bayern).
- Bei Fragen zum BayernPortal, BayernStore oder zum Redaktionssystem treten Sie bitte an den BayernPortal-Redakteur / an die BayernPortal-Redakteurin in Ihrer Behörde heran. Wenn diese/r Ihre Frage nicht beantworten kann, können Sie Kontakt mit der zentralen Redaktion im Digitalministerium aufnehmen (E-Mail: bayvis-redaktion@stmd.bayern.de)
- Bei Fragen zur Anbindung der BayernID an ein Online-Verfahren, sprechen Sie bitte Ihren IT-Dienstleister oder den in Ihrer Behörde zuständigen Ansprechpartner für den Formularserver Ihrer Behörde an, der das Online-Verfahren bereitstellt.
- Bei allgemeinen oder rechtlichen Fragen setzen Sie sich bitte mit den Digitalisierungsansprechpartner oder einem Digitallotsen in Ihrer Behörde oder der Rechtsaufsichtsbehörde in Verbindung.
- Das Onlinezugangsgesetz („OZG") regelt den übergeordneten Zugang zu Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern über deren Online-Verwaltungsportale sowie deren Verknüpfung zu einem gemeinsamen Portalverbund. Hierzu zählt ein einheitliches Nutzerkonto Bund für Bürgerinnen und Bürger, das die bisherigen Länderkonten innerhalb der nächsten Jahre ablösen wird, ein einheitliches Organisationkonto für Unternehmen und Behörden, sowie Onlinedienste zur digitalen Abwicklung von Verwaltungsleistungen durch die Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen.
- Weitere Informationen zum Onlinezugangsgesetz finden Sie im digitalen OZG-Leitfaden des Bundes.
Die im Rahmen der OZG-Umsetzung relevanten Verwaltungsleistungen fallen sowohl in Bezug auf die Gesetzgebung als auch im Vollzug in unterschiedliche Zuständigkeitsbereiche (Bund, Land oder Kommune).
Der Begriff „OZG-Leistung“ beschreibt ein Bündel von Verwaltungsleistungen, die auf Grundlage des OZG bis Ende 2022 online verfügbar sein sollen. Die Grundlage zur Identifikation dieser Leistungsbündel bildet der Leistungskatalog der öffentlichen Verwaltung (LeiKa).
Ergänzend dazu wurden Verwaltungsportale und behördliche Internetauftritte analysiert sowie Workshops und Befragungen durchgeführt, um weitere OZG-relevante Leistungen zu bestimmen. Im Rahmen dieser umfassenden Betrachtung von Verwaltungsleistungen wurden knapp 600 OZG-Leistungen identifiziert, in 35 Lebens- und 17 Unternehmenslagen gebündelt sowie im OZG-Umsetzungskatalog dokumentiert. Dieser wird seit September 2019 als Online-Informationsplattform des Bundes kontinuierlich fortgeschrieben.
Sofern eine Behörde eine Leistung nicht anbietet, muss sie diese auch online nicht anbieten.
Gemäß OZG sollen die Verwaltungsleistungen auch elektronisch zur Verfügung stehen. Das OZG schließt demnach den persönlichen Kontakt nicht aus, verpflichtet hierzu jedoch auch nicht. Der persönliche wie digitale Kanal werden parallel angeboten. Darüber hinaus gilt in Bayern der Grundsatz, dass jeder das Recht hat, Verwaltungsverfahren auch nichtdigital abzuwickeln (gem. Art. 12 Abs. 1 S. 3 BayDiG). Für Unternehmen können hiervon jedoch Ausnahmen getroffen werden (Art. 29 Abs. 2 BayDiG).
Über das OZG-Monitoring Tool können diese Zuständigkeiten gefiltert und Aktualisierungen zu allen Leistungsbündeln nachvollzogen werden.
Das OZG sieht bei Fristüberschreitung keine ausdrücklichen rechtlichen Sanktionen vor. Ein Klagerecht des Bürgers ist im OZG ausdrücklich nicht vorgesehen. Durch die geplante Änderung des OZG wird die Umsetzungsfrist durch eine Daueraufgabe ersetzt werden. Die Pflichten bleiben also bestehen, nun aber ohne Frist. In Bayern können die Bürgerinnen und Bürger allerdings gemäß Art. 12 Abs. 1 S. 2 BayDiG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 auf Online-Bereitstellung von Verwaltungsleistungen klagen.
Online-Leistungen sollen möglichst durchgängig digital und möglichst nutzungsfreundlich umgesetzt werden. Eine vollständige digitale Abwicklung des Online-Services ist ab Reifegrad 3 möglich. Eine Bereitstellung von PDFs reicht daher nicht aus. Die Leistungen müssen auch mit Blick auf die Single Digital Gateway (SDG)-Verordnung der EU zu 100% online zur Verfügung gestellt werden.
Laut OZG müssen alle Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale angeboten werden und die Verwaltungsportale miteinander zu einem Portalverbund verknüpft werden. Daher müssen die Online-Verfahren, die über ein kommunales Serviceportal bereitgestellt werden, auch über das bayerische Verwaltungsportal, das BayernPortal, zugänglich gemacht werden.
Nur das BayernPortal ist Teil des Portalverbunds und erfüllen somit die Anforderungen des OZG. Zudem werden nicht alle Leistungen einer Kommune durch das Marktangebot eines Marktanbieters abgedeckt. Zur Erfüllung des OZG sind alle definierten Verwaltungsleistungen digital anzubieten, welche in der Zuständigkeit der jeweiligen Kommune liegen.
Jede Verwaltungsleistung soll im deutschlandweiten Leistungskatalog (= einheitliches und umfassendes Verzeichnis der Verwaltungsleistungen des Bundes, der Länder und Kommunen) erfasst und einem Leistungsschlüssel (auch LeiKa-Schlüssel genannt) zugeordnet werden. Der LeiKa-Schlüssel ist ein nummerischer 14-stelliger Schlüssel. Er ermöglicht eine eindeutige Identifizierung einer Verwaltungsleistung.
Die fachlich zuständigen Ministerien können Online-Verfahren über den sog. BayernStore bereitstellen. Die Ministerien entscheiden darüber, ob bzw. welche Online-Verfahren sie bereitstellen. Wenn die Behörde für den Vollzug einer Verwaltungsleistung verantwortlich ist, der ein Online-Verfahren zugeordnet ist, kann ein BayernPortal-Redakteur der Behörde es über den BayernStore abonnieren. Es wird ein behördenbezogener Link je Online-Verfahren generiert und im BayernPortal veröffentlicht.
(Hinweis: Der BayernStore ist Bestandteil des Redaktionssystems des BayernPortals.)
Die Einschätzung der Depriorisierung wurde durch die jeweiligen Fachressorts vorgenommen. Ggf. wurden durch die Fachressorts Leistungen depriorisiert, für welche auf Grund geringer Fallzahlen, oder heterogener Ausprägungen bei den Kommunen, keine zentralen Angebote bereitgestellt werden können. Eine Leistung ist grundsätzlich nur aufgrund geringer Nutzerzahlen zu depriorisieren, oder sofern eine Digitalisierung unmöglich ist.
Prüfen Sie jedoch ggf. im Monitoring Tool, ob eine frühere Depriorisierung zwischenzeitlich geändert wurde.
Die Online-Anträge müssen den einschlägigen Vorschriften des BayDiG und der BayDiV entsprechen.
Für die Integration des Unternehmenskontos ist es notwendig, die sogenannte NEZO-Schnittstelle zum Zweck der Identifizierung in bestehende Portalstrukturen (Service Provider) zu integrieren. Vertiefende Informationen und Integrationsunterlagen können der Informationswebseite des Unternehmenskontos entnommen werden.
Die Anbindung an das Unternehmenskonto ist über ein Self-Service-Portal teil-automatisiert. Über dieses Self-Service-Portal können Sie sich als Kommune registrieren und erhalten anschließend alle notwendigen Informationen, die sie oder ihr Dienstleister zur Anbindung des Unternehmenskontos benötigen. Hier sind weitere Informationen verfügbar.
Das bundesweit einheitliche Unternehmenskonto (Mein Unternehmenskonto) bietet die Möglichkeit, digitale Verwaltungsleistungen verschiedenster Behörden über einen deutschlandweit einheitlichen Zugang zu nutzen. Es stellt das bundesweit einheitliche Nutzerkonto für Unternehmen dar und ist darauf ausgelegt, dass es für alle Bereiche im Umfeld der öffentlichen Verwaltung genutzt werden kann. Mein Unternehmenskonto ist ein zentraler Authentifizierungs- und Identifizierungsdienst und umfasst auch Postfachfunktionalitäten und eine Berechtigungssteuerung. Das Unternehmenskonto gibt weder Aufbau noch Vorgehen vor, wie die Verwaltungsleistungen der Kommunen aufgebaut sein müssen.
Das Unternehmenskonto muss an einzelne Dienste bzw. Plattformen durch die Behörden, die diese bereitstellen, angebunden werden. Das heißt also, dass eine Gewerbeanmeldung bei z.B. der Stadt Augsburg mithilfe des Unternehmenskontos genutzt werden kann, wohingegen die Identifizierung bei einer Gewerbeanmeldung einer anderen Kommune (noch) nicht möglich ist. Ziel ist es, das Unternehmenskonto flächendeckend auszurollen, damit alle Behörden die Authentifizierung darüber anbieten können.
Wenn eine Kommune oder ein kommunales Unternehmen selbst ein Online-Verfahren nutzen will, das die Authentifizierung über das Unternehmenskonto erfordert, dann benötigten beide Seiten ein Unternehmenskonto. In diesem Fall muss zwischen Anbieter und Nutzer der Verwaltungsleistung unterschieden werden: auf der einen Seite stellen Sie als Kommune das Unternehmenskonto als Authentifizierungskomponente für Organisationen, die digitale kommunale Leistungen bei Ihnen nutzen wollen, zur Verfügung. Dafür muss an den jeweiligen Online-Diensten eine entsprechende Schnittstelle angebunden werden.
Auf der anderen Seite ist es möglich, dass Sie als Kommune oder ihre kommunalen Unternehmen das Unternehmenskonto selbst nutzen, um Verwaltungsleistungen in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall können Sie für ihre Behörde und kommunalen Unternehmen ein ELSTER-Organisationszertifikat mithilfe der eigenen Steuer-ID beantragen, um damit das Unternehmenskonto selbst als Nutzer einzusetzen.
Das Unternehmenskonto ist kein Ersatz. Das BeBPo dient dem Elektronischen Rechtsverkehr, also dem Empfang und Versand von z. B. Schriftsätzen von Gerichten. Das Unternehmenskonto ermöglicht die behördliche Kommunikation mit Unternehmen und anderen wirtschaftlich handelnden Organisationen. Hierüber können z.B. Verwaltungsakte an Unternehmen bekanntgegeben, weitere Informationen angefragt und Mitteilungen versendet werden.
Mithilfe des Postfachs des Unternehmenskontos kann eine Kommunikation zwischen Behörde und Organisation/Unternehmen stattfinden. Hier ist eine vorgangsbezogenen, bidirektionale Mehrfach-Kommunikation über ELSTER-Transfer möglich. ELSTER-Transfer bietet eine Client-Anwendung über die die Sachbearbeitung Nachrichten und Bescheide direkt an das Unternehmenskonto-Postfach eines Unternehmens/einer Organisation senden kann.
Das Unternehmenskonto ist lediglich eine Authentifizierungskomponente inklusive Postfach und Berechtigungssteuerung. D.h. im Unternehmenskonto selbst können keine Onlineanträge aufgerufen werden. Das Unternehmenskonto wird an Webseiten bzw. Portale von einzelnen Behörden oder Kommunen angeschlossen. Dementsprechend können mittels des Unternehmenskontos Online-Anträge der bereitstellenden Kommune/Behörde genutzt werden.
Es gibt verschiedene Schnittstellen für die jeweiligen Bausteine von Mein Unternehmenskonto, die Sie mit Ihrer technischen Lösung verknüpfen können:
- Implementierung des Logins mit Mein Unternehmenskonto (NEZO)
- Anbindung des Postfachs 2.0
- Anbindung des OZG-PLUS-Postfachs
- Anbindung der Berechtigungssteuerung
Die Anbindung der Identifizierungsschnittstelle (NEZO) und des Postfachs 2.0 laufen über das SSP. Das SSP dient der einfachen und strukturierten Anbindung an die Schnittstellen von Mein Unternehmenskonto. Behörden oder Portalbetreiber können hier ihre Vorhaben managen, Zugriffe auf Testumgebungen beantragen und Supportanfragen stellen. Über dieses Portal können alle notwendigen organisatorischen und technischen Voraussetzungen des jeweiligen Vorhabens abgebildet werden.
Das SSP finden Sie unter: https://service.mein-unternehmenskonto.de/
Die Nutzung des SSP setzt in jedem Fall eine Anmeldung mit einem ELSTER-Organisationszertifikat voraus (durch die nutzungsberechtigte Stelle selbst oder einen Dienstleister/Bevollmächtigen). In einem ersten Schritt ist ein Vorhabensantrag zu stellen.
Die Anbindung des OZG-PLUS-Postfachs erfolgt für Unternehmen, welche bereits ein ELSTER-Organisationszertifikat besitzen über eine Registratur für das OZG-PLUS-Postfach, anschließend wird ein Workspace angelegt. Die Anmeldung für das OZG-PLUS-Postfach erfolgt mittels des ELSTER-Organisationspostfachs. Für Behörden und Diensteanbieter erfolgt die Anbindung an das OZG-PLUS-Postfach über eine REST-Schnittstelle bzw. die Integration des XHE-SDK, welches über Governikus GmbH & Co. KG bezogen werden kann.
Es sind derzeit verschiedene Informationsangebote geplant und/oder in Umsetzung. Das StMD arbeitet eng mit den IHKs zusammen, um Infodokumente für Unternehmen bereitzustellen. Die umfassenden Informationswebseite erläutert anschaulich und zielgruppenspezifisch die Funktionalitäten des Unternehmenskontos.
Das Unternehmenskonto kann von allen Organisationen genutzt werden, die eine Steuernummer in Deutschland haben also auch von Vereinen oder Behörden. Tatsächlich spricht das OZG deshalb auch vom "Organisationskonto".
Sie haben die Möglichkeit, z.B. über den Anbieter Telesec elektronische Zertifikate aus dem Bereich der PKI der Verwaltung (V-PKI) zu beantragen. Hinsichtlich der Domäne ist wie folgt vorzugehen: Wählen Sie unter „* Sub-Domäne (OU)“ die Domäne „DOI-OSCI“ aus. Bestätigen Sie Ihre Auswahl mit „Weiter“. Das Vorgehen ist in Anlage 1 „Häufige Fragen“ im aktuellen Leitfaden zur Einrichtung COM Vibilia BDA-Edition beschrieben.
Stand: 14.06.2024
Es ist möglich für mehrere Online-Verfahren mit dem Übermittlungsweg "Basisdienst Digitaler Antrag" (BDA) das gleiche Zertifikat zu verwenden.
Für die Online-Verfahren im BayernStore mit dem Übermittlungsweg "Basisdienst Digitaler Antrag" (BDA) dürfen jedoch nicht die gleichen Zertifikate verwendet werden, die bei Online-Verfahren mit dem Übermittlungsweg "Fachverfahren" verwendet werden. Im COM Vibilia Client BDA Edition darf kein Zertifikat hinterlegt werden, dass auch in einem Fachverfahren hinterlegt ist (z.B. Bauantragsverfahren).
Stand: 26.06.2024
Für die Bereitstellung von Online-Verfahren mit dem Übermittlungsweg „Basisdienst Digitaler Antrag“ (BDA), die über den BayernStore abonniert wurden, ist ab 01.07.2024 ein gültiges Zertifikat mit einer Schlüssellänge von mindestens 3000 Bit erforderlich. Dieses muss bei den Behördenschlüsseln im DVDV, die den betroffenen Online-Verfahren im BayernStore zugeordnet sind, hinterlegt werden. Die Behörde muss ggf. ein Zertifikat des Anbieters Telesec beschaffen und veranlassen, dass es im DVDV eingetragen wird. Die Behörde muss es an die DVDV-pflegenden Stelle beim Bayerischen Landesamt für Statistik übermitteln (Kontaktdaten und weiterführende Informationen finden Sie im Leitfaden zur Einrichtung COM Vibilia BDA-Edition). Nachdem im DVDV das neue Zertifikat hinterlegt wurde, muss es durch die Behörde auch im COM Vibilia Client BDA Edition ausgetauscht bzw. ersetzt werden. Im BayernStore ist keine Änderung erforderlich.
Stand: 26.06.2024
Die Zertifikatsumstellung betrifft alle Online-Verfahren aus dem BayernStore mit dem Übermittlungsweg „Basisdienst Digitaler Antrag“ (BDA), da darüber das Anliegen an den Client COM Vibilia BDA-Edition übermittelt wird. Es müssen im DVDV die Zertifikate bei allen Behördenschlüsseln, die den entsprechenden Online-Verfahren im BayernStore zugeordnet sind, ersetzt werden.
Stand: 26.06.2024
Ja, uns ist bewusst, dass Ihr als Gesundheitsämter und Kommunen etliche Plattformen nutzen könnt. Auf der kommunalen Ebene in Bayern versuchen wir die Zugangsdaten zu den Plattformen, die in unserer Verantwortung liegen (KommunalWiki, Digitalmarkt, BayKoNet) mittelfristig zu vereinen und einen Single-Sign-On zu ermöglichen.
Die BayernPackages sind eine Initiative des Freistaats Bayerns und umfassen zentral zur Verfügung gestellte Online-Dienste für Kommunen. Die Online-Dienste setzen sich aus EfA-Leistungen, Marktangeboten, Leistungen des BayernStores und Leistungen des Digitalen Werkzeugkastens zusammen. Der Großteil der enthaltenen EfA-Leistungen sowie die Marktangebote werden über den BayernPackages-Finanzierungsmechanismus (paritätische Finanzierung durch Freistaat und Kommunen) finanziert (bei EfA-Leistungen umfasst die Finanzierung die Kosten für die Bereitstellung der Software, also Betrieb, Wartung und Pflege). Die Online-Dienste im BayernStore können kostenfrei abonniert werden. Es fallen Kosten für die Verschlüsselung- und Signaturzertifikate an, die zur Bereitstellung der Online-Dienste mit dem Übermittlungsweg „Basisdienst Digitaler Antrag“ (BDA) benötigt werden. Leistungen des Digitalen Werkzeugkastens sind für Kommunen unter der Voraussetzung der Nutzung von XIMA Formcycle kostenfrei.
Stand: 02.09.2024
Die Kosten werden hälftig zwischen Freistaat und Kommunen aufgeteilt. Der kommunale Beitrag für die ausgewählten EfA-Leistungen und Marktangebote wird von jeder Kommune pauschal als Jahresbetrag erhoben. Die Umlage errechnet sich nach einem mit dem zuständigen KSV vereinbarten Schlüssel, der die Einwohnerzahl berücksichtigt. Der entsprechende Betrag wird mit Auszahlungen im Rahmen des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) verrechnet.
Stand: 17.10.2024
Die ausgewählten EfA-Leistungen und Marktangebote werden mindestens für die Jahre 2024/2025 gemeinsam von Freistaat und Kommunen finanziert. Geplant ist, dass die zentrale Bereitstellung von Online-Diensten im Rahmen der BayernPackages langfristig fortgeschrieben wird.
Stand: 02.09.2024
Die Höhe des Betrags für einzelne Kommunen errechnet sich aus dem Finanzierungsmechanismus der BayernPackages. Hierfür werden die EfA-Leistungen und Marktangebote in einem ersten Schritt der/den entsprechenden Zuständigkeitsebene/n (Bezirksebene, Kreisebene, Gemeindeebene) zugeordnet und die Kosten dementsprechend aufgeteilt. In einem zweiten Schritt werden die Kosten für die Zuständigkeitsebenen anteilig (nach Einwohnerzahl) auf einzelne Kommunen (bzw. Verwaltungsgemeinschaften) umgelegt.
Stand: 02.09.2024
Mehr Informationen zur Anbindung des Dienstes findet Ihr in der UVO-Supportgruppe im BayKoNet.
Ja. Auf der Webseite des UVO-Bereitstellers "Der Senator für Finanzen, Betriebskoordination Bremen" finden Sie weiterführende, nicht-länderspezifische FAQ zu UVO.
Informationen zu den enthaltenen OZG-Leistungen und LeiKa-Leistungen finden Sie auf der OZG-Informationsplattform.
Mehr Informationen zur Anbindung des Dienstes findet Ihr in der ELiA-Supportgruppe im BayKoNet.
Informationen zu den enthaltenen OZG-Leistungen und LeiKa-Leistungen findet Ihr auf der OZG-Informationsplattform.
Anlagen wirken durch Lärm, Erschütterungen oder andere Emissionen auf die Umwelt ein. Bestimmte Anlagen werden als besonders umweltrelevant eingestuft. Soll eine solche Anlage in Betrieb genommen oder sollen daran Änderungen vorgenommen werden, sind eine Genehmigung beziehungsweise eine Zulassung erforderlich.
Der zentralisiert ausgestaltete Betrieb des Onlinedienstes „ELiA 3.0“ ermöglicht es Anlagenbetreibern, ihre Anträge auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach dem BImSchG medienbruchfrei zu erstellen und diese elektronisch und rechtsverbindlich an die zuständige Behörde zu übermitteln. Es werden die verschiedenen Genehmigungsarten sowie die Anzeigen nach den §§ 15, 23b und 67 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterstützt.
Das BayDiG sieht vor, dass bayerische Behörden die vom Freistaat bereitgestellten Nutzerkonten anbinden müssen. In Bayern wäre dies bei natürlichen Personen die BayernID.
Aus dem Digitalministerium vorliegenden Entwürfen des OZG-Änderungsgesetzes geht hervor, dass perspektivisch eine Anbindung an die BundID erforderlich wird. Demnach wird es Übergangsregelungen sowie ein Migrationsszenario von der BayernID auf die BundID geben.
Ja. Auf der Sozialplattform findet Ihr weiterführende, nicht-länderspezifische Informationen für Behörden.
Informationen zu den enthaltenen OZG-Leistungen und LeiKa-Leistungen findet Ihr auf der OZG-Informationsplattform.
Nein, das ist derzeit nicht geregelt bzw. nicht möglich.
Mit Hilfe des vom RKI zur Verfügung gestellten PLZ-Tools können Sie diese manuell überprüfen.
Die Errichtung, Inbetriebnahme oder Äderungen im Betrieb von Wasserversorgungsanlagen müssen dem zuständigen Gesundheitsamt angezeigt werden. Regelmäßige Untersuchungen von Trinkwasser stellen sicher, dass die gesetzlichen Vorgaben und Grenzwerte eingehalten werden. Ergänzt werden die Untersuchungen der Wasserversorgungsunternehmen durch amtliche Kontrolluntersuchungen der Gesundheitsämter.
Darüber hinaus werden die Hausinstallationen gemäß §31 TrinkwV dazu verpflichteten Wasserversorgungsanlagen in regelmäßigen Abständen auf Legionellen kontrolliert. Dazu bestehen Prüfungs- und Anzeigepflichten. Informationen erteilen das jeweils zuständige Gesundheitsamt, Wasserversorgungsunternehmen, der Deutsche Verein des Gas- und Wasserfaches, sowie das Umweltbundesamt.
Der ursprünglich als ELFA-Maßnahme (ÖGD Pakt) bereitgestellte EfA-Dienst zielt auf die Digitalisierung des Prozesses der Meldung von Wasserversorgungsanlagen ab. Durch ein Online-Portal für Anzeigepflichten nach der Trinkwasserverordnung soll die Überwachung der Wasserversorgungsanlagen für die Gesundheitsämter effizienter gestaltet, die Datenqualität verbessert und damit die Reaktionsgeschwindigkeit zur Korrektur von fehlerhaften Angaben erhöht werden. So sollen die Mitarbeitenden in den Gesundheitsämtern beim Datenmanagement entlastet werden, um den amtlichen Kontrollpflichten besser nachkommen zu können.
Mehr Informationen zur Anbindung des Dienstes findet Ihr im Behördennetzwerk und in der Supportgruppe im BayKoNet.
Ja, die Gesundheitsämter, die die Leistungen bereits produktiv im Betrieb haben, müssen trotzdem über den Digitalmarkt der BayKommun einen Nachnutzungsvertrag abschließen. Die bisherigen Verträge waren AVVs, die keine rechtlich gesicherte Nachnutzung der EfA-Leistungen gewährleisten.
Des Weiteren ermöglicht der Nachnutzungsvertrag über die BayKommun eine Nutzung der Leistungen ohne Ausschreibung (inhouse-Vertragskette). Der Nachnutzungsvertrag wird durch eine Authentifizierung des Gesundheitsamtes auf dem Digitalmarkt durch Mein Unternehmenskonto und Bestellung der Leistung unkompliziert geschlossen.
Derzeit ist die Nachnutzung weiterer gesundheitsbezogener EfA-Leistungen nicht geplant (Stand November 2024). Weitere Dienste, die den Gesundheitsämtern zur Verfügung gestellt werden, werden entweder über das IT-DLZ (z.B. Todesbescheinigung) bereitgestellt oder über Marktlösungen.
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (StMGP) hat dem zuständigen Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) einen Vorschlag zur Anpassung der Gebührenordnung übermittelt. Dieser sieht für eine Online-Belehrung eine Gebührenhöhe in Anlehnung an die bisherige Grundgebühr für Sammelbelehrungen vor. Das StMUV hat mitgeteilt, den Änderungsvorschlag bei nächster Gelegenheit in ein Änderungsverfahren aufnehmen zu wollen. Zur konkreten zeitlichen Umsetzung der Änderung liegen aktuell keine Informationen vor.
Mehr Informationen zur Anbindung des Dienstes findet Ihr im Behördennetzwerk und in der Supportgruppe im BayKoNet.
Ja. Auf der Plattform EMBE Online findet Ihr allgemeine FAQ zum Dienst.
Informationen zu den enthaltenen OZG-Leistungen und LeiKa-Leistungen findet Ihr auf der OZG-Informationsplattform.
Ja. Auf der Plattform Immissionsschutz Online findet Ihr allgemeine FAQ zum Dienst.
Informationen zu den enthaltenen OZG-Leistungen und LeiKa-Leistungen findet Ihr auf der OZG-Informationsplattform.
Die Nachnutzung der EfA-Leistung "Aufstiegsfortbildungsförderung" ist in Bayern hinfällig, da der Online-Dienst bereits vollständig ausgerollt ist. Das in den kommunalen Ämtern für Ausbildungsförderung genutzte Fachverfahren wird zentral durch die AKDB betrieben und wurde somit auch zentral an AFBG Digital angebunden.
Informationen zu den enthaltenen OZG-Leistungen und LeiKa-Leistungen findet Ihr auf der OZG-Informationsplattform.
Ja. Auf der Plattform "AFBG digital" findet Ihr allgemeine FAQ zum Dienst.
Die Teilnahme an beruflichen Aufstiegsfortbildungen wird mit dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) finanziell gefördert, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Geförderten erhalten einkommens- und vermögensunabhängig einen Beitrag zu den Kosten der Fortbildung und bei Vollzeitmaßnahmen zusätzlich einkommens- und vermögensabhängig einen Beitrag zum Lebensunterhalt. Die Förderung erfolgt teils als Zuschuss, teils als Darlehen. Darlehen können in bestimmten Fällen gestundet oder erlassen werden.
Über die Plattform "AFBG digital" können Bürgerinnen und Bürger die Förderung ihrer beruflichen Fortbildung mit dem Aufstiegs-BAföG digital beantragen.
Um die GDIK nachzunutzen, ist im Vergleich zu den anderen bereitgestellten EfA-Leistungen kein Bestellprozess über den Digitalmarkt der BayKommun notwendig.
Da die GDIK eine Infrastrukturkomponente ist, die in Verwaltungsleistungen eingebettet wird, kann diese über das auf der GDIK-Homepage (www.gdik.de) bereitgestellte Formular angefordert werden.
Ja, die GDIK ist finanziert und kann ohne Kosten durch die Kommunen genutzt werden.
Mehr Informationen zur Anbindung des Dienstes findet Ihr auf der GDIK-Plattform und in der Supportgruppe im BayKoNet.
Ja. Auf der GDIK-Plattform findet Ihr allgemeine FAQ zum Dienst.
Ja. Die GDIK kann sofort genutzt werden.
Informationen erhaltet Ihr auf der Website. Dort kann man sich auch registrieren und über einen Konfigurator seine individuellen Einstellungen der GDIK vornehmen. Über einen automatisch generierten Link wird dann die GDIK zur Verfügung gestellt.
Ja. Auf der eWA-Plattform findet Ihr allgemeine FAQ zum Dienst.
Informationen zu den enthaltenen OZG-Leistungen und LeiKa-Leistungen findet Ihr auf der OZG-Informationsplattform.
Informationen zu den enthaltenen OZG-Leistungen und LeiKa-Leistungen findet Ihr auf der OZG-Informationsplattform:
Ja. Auf der Website des Bereitstellers findet Ihr FAQ zum Online-Dienst.
Mehr Informationen zur Anbindung des Dienstes findet Ihr auf der Website des Bereitstellers.
Informationen zu den enthaltenen OZG-Leistungen und LeiKa-Leistungen findet Ihr auf der OZG-Informationsplattform.
Deutsche Staatsbürger müssen nach Vollendung des 16. Lebensjahres und wenn sie der Meldepflicht unterliegen oder sich überwiegend in Deutschland aufhalten, einen gültigen Personalausweis besitzen. Eine Befreiung von der Ausweispflicht kann unter bestimmten Umständen erfolgen, zum Beispiel für betreute oder dauerhaft untergebrachte Personen, sowie für dauerhaft behinderte Personen, die sich nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können. Die Ausweispflicht kann auch durch den Besitz eines Reisepasses erfüllt werden.
Der Dienst "Annexleistungen Personalausweis" ermöglicht nicht die digitale Beantragung des Personalausweises, für welche nach wie vor das persönliche Erscheinen notwendig ist, sondern die Beantragung einer Befreiung von der Ausweispflicht und eine Verlustmeldung des Dokuments, also Annexleistungen.
Informationen zu den enthaltenen OZG-Leistungen und LeiKa-Leistungen findet Ihr auf der OZG-Informationsplattform.
Ja. Auf der Webseite des zuständigen Dienstleisters findet Ihr FAQ zum Dienst.
Informationen zu den enthaltenen OZG-Leistungen und LeiKa-Leistungen findet Ihr auf der OZG-Informationsplattform.
Die EfA-Leistung "Aufenthaltstitel" ermöglicht die Online-Beantragung eines Aufenthaltstitels unter Berücksichtigung verschiedener Aufenthaltszwecke und Antragsgründe. Hierfür stehen insgesamt sechs Antragsstrecken zur Verfügung.
Informationen zu den enthaltenen OZG-Leistungen und LeiKa-Leistungen findet Ihr auf der OZG-Informationsplattform.
Informationen zu den enthaltenen OZG-Leistungen und LeiKa-Leistungen findet Ihr auf der OZG-Informationsplattform.
Ja. Auf dem Breitband-Portal findet Ihr FAQ zum Dienst.
- Die nachfolgende prozessbezogene Leistungsbeschreibung enthält die technischen Spezifika der OZG-Leistung „Breitbandausbau“. Die OZG-Leistung wird im Rahmen des Online-Dienstes „Breitband-Portal“ zur Verfügung gestellt.
- Breitband-Portal – Zustimmung zur Leitungsverlegung nach § 127 Abs. 1-3, 6-8 TKG: Eigentümer und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien sind nach der Übertragung der unentgeltlichen Nutzungsberechtigung nach § 125 Abs. 2 TKG im jeweils genehmigten Gebiet befugt, Verkehrswege für die Verlegung öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien grundsätzlich zu nutzen. Für konkrete Maßnahmen der Leitungsverlegung oder der Änderung von Telekommunikationslinien benötigen sie gemäß § 127 Abs. 1 TKG eine Zustimmung des Trägers der Wegebaulast. Der Online-Dienst „Breitband-Portal“ bietet die Möglichkeit, den Antrag auf Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien gemäß den Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes digital zu stellen.
- Das „Breitband-Portal“ ermöglicht die digitale, medien-bruchfreie Beantragung und Bearbeitung von Verwaltungsleistungen gemäß § 127 Abs. 1-3, 6-8 TKG. Auf Basis dieser als „Software-as-a-Service“-Anwendung (SaaS) bereitgestellten IT-Lösung werden Nutzerinnen und Nutzer sowohl im Rahmen der Antragstellung (auf Seiten der TK-Unternehmen) als auch im Prozess der Zustimmung (auf Seiten der Wegebaulastträger) Schritt für Schritt durch die Beantragung und Bescheidung der Verwaltungsleistung geführt. Rückfragen, Änderungen und die gesamte Kommunikation können digital über das Portal abgewickelt werden.
Ja. Auf dem Portal DiPlanung findet Ihr weitere Informationen zum Dienst.
Informationen zu den enthaltenen OZG-Leistungen und LeiKa-Leistungen findet Ihr auf der OZG-Informationsplattform.
Bürgerinnen und Bürger haben bereits heute die Möglichkeit, über das zentrale Landesportal Bauleitplanung einheitlich und digital auf die Informationen einer Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB zuzugreifen.
Die bayerischen Kommunen stellen die jeweiligen Unterlagen auf die jeweilige dafür vorgesehene Internetseite und verlinken diese mit dem Landesportal. Damit wird der einheitliche Zugriff gewährleistet, wenn die jeweilige Kommune diese Informationen im Rahmen ihrer Planungshoheit über das Portal zugängig macht. Eine digitale Beteiligung ist über die auf der Seite der Gemeinde angegebene E-Mail-Adresse möglich.
Ja, es kann auch der zentrale Zugang über das Digitalisierungsteam verwendet werden.
Ja, das ist möglich. Wichtig ist hierbei, dass die verwendeten Zertifkate zu den jeweiligen Usern im Digitalmarkt zugeordnet sind, um einen rechtssicheren Vertragsschluss zu gewährleisten. Jeder User muss mit seinem eigenen Zertifikat registriert sein.
Ja. Ihr findet den Digitalmarkt unter www.digitalmarkt.baykommun.bayern.
Hierzu halten wir Sie über unsere Formate wie unser BayKommun-Briefing, die Roadshow oder unsere regelmäßig stattfindenden Webinare gerne auf dem Laufenden. Wenn Sie sich gezielt für einzelne Dienste interessieren, lassen Sie es uns gerne wissen.
Für aktuelle Informationen zu EfA wenden Sie Sich an die BayKommun.
FIT-Connect ist eine von zwei Möglichkeiten, Antragsdaten aus dem Onlineverfahren zur zuständigen Behörde zu transportieren. Es ist in erster Linie für EfA-Leistungen gedacht, die länderübergreifend genutzt werden. Die Daten werden hierbei im XÖV-Standard XFall übertragen.
Neben FIT-Connect kann auch der Weg über OSCI genutzt werden. Außerdem wurde FIT-Connect ebenfalls ertüchtigt, die Antragsdaten an die OSCI-Infrastruktur zu übergeben. Letztendlich legt das (EfA-)Antragsverfahren fest, auf welche Weise die Daten in Richtung Fachverfahren übermittelt werden. Daran muss sich die empfangende Behörde orientieren.
Die AKDB bietet für ihre Kunden eine Proxylösung an, welche sowohl FIT-Connect, als auch OSCI entgegennehmen und dann an die Kunden über OK.KOMM weiterleitet.
Eine ähnliche Lösung gibt es auch von der Firma Governikus GmbH & Co KG.
Die Betriebs- und Servicekosten einer EfA-Leistung sowie die Anschlusskosten werden von dem anbietenden Bundesland und seinem Dienstleister kalkuliert. Grundsätzlich trägt der Nutzer die Kosten der jeweiligen EfA-Leistung. Die Leistungsbeschreibungen nebst Preisen können den Unterlagen auf dem Marktplatz für EfA-Leistungen entnommen werden (Marktplatz-EfA).
Mit dem Beschluss der AL-Runde vom 05.12.2023 haben sich Bund und Länder darauf geeinigt, dass bestimmte Leistungen aus einem gemeinsamen Budget finanziert werden sollen, die Aufzählung dieser EfA-Leistungen kann den Beschlussunterlagen entnommen werden https://www.it-planungsrat.de/beschluss/beschluss-2023-23-al
Es besteht keine Pflicht zur Nachnutzung eines EfA-Online-Dienstes.
Sofern eine Kommune sich gegen die Nachnutzung entscheidet, muss die Leistung anderweitig digital angeboten werden (Eigenentwicklung oder Einkauf am Markt).
Der Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage des Kindes zu sichern, wenn es keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschuss-Satzes erhält. In diesem Fall kann der alleinerziehende Elternteil die Leistung bei der örtlich zuständigen Unterhaltsvorschuss-Stelle (UV-Stelle) beantragen. Wird Unterhaltsvorschuss an das Kind gezahlt, geht die Forderung auf Unterhalt gegenüber dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, auf das Land über. Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss wird bei der jeweils zuständigen UV-Stelle gestellt, die regelmäßig beim Jugendamt angesiedelt ist.
Mit UVO können Alleinerziehende den Antragsprozess für Unterhaltsvorschuss komplett online durchführen. Sämtliche erforderlichen Nachweise können bequem in elektronischer Form hochgeladen werden.
Die EfA-Leistungen können kostenlos über unseren Digitalmarkt bestellt werden.
Über die Sozialplattform können Bürgerinnen und Bürger die für sie und zur individuellen Situation passenden Sozialleistungen finden und digital beantragen.
In Bayern stehen die folgenden Leistungen der Sozialplattform für die Kommunen zur Nachnutzung bereit:
- Aktivierung und berufliche Eingliederung (OZG ID: 10628)
- Bedarfe für Bildung und Teilhabe (OZG ID: 10088)
- Förderung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (OZG ID: 10726)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (OZG ID: 10084)
- Hilfe zum Lebensunterhalt (OZG ID: 10086)
- Übernahme von Mietrückständen (OZG ID: 10090)
Des Weiteren stehen die folgenden Beratungsleistungen zur Nachnutzung bereit:
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (OZG ID: 10087)
- Schuldnerberatung (OZG ID: 10622)
Bitte beachten Sie: die Sozialplattform-Beratungsleistung "Suchtberatung" wird in Bayern über die Plattform DigiSucht abgebildet.
Informationen zu den enthaltenen OZG-Leistungen und LeiKa-Leistungen findet Ihr auf der OZG-Informationsplattform.
Ansteckende Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden, wodurch Bürgerinnen und Bürger - wenn sie im Rahmen ihrer Arbeit mit Lebensmitteln in Kontakt kommen - verpflichtet sind, max. 3 Monate vor Tätigkeitsbeginn an einer Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) teilzunehmen.
Diese Belehrung kann nun durch Digitalisierung online von zu Hause, am Beschäftigungsort oder an jedem anderen Ort durchgeführt werden. Im Rahmen der Belehrung
- werden in kurzen Erklärvideos der hygienische Umgang mit Lebensmitteln, die Hinderungsgründe (insbesondere Infektionskrankheiten), die ein Tätigkeitsverbot begründen, und die damit verbundenen Pflichten erläutert.
- müssen im Anschluss Fragen dazu beantwortet werden. Die Belehrung ist erfolgreich bestanden, wenn die Erklärvideos vollständig abgespielt und alle Fragen korrekt beantwortet wurden.
Die Belehrungsbescheinigung wird den Nutzerinnen und Nutzern nach Abschluss des Bezahlvorgangs auf der Antrags-Webseite zum Download zur Verfügung gestellt.
Als Betreiber einer Großfeuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage ist man verpflichtet, zur Überwachung der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe in regelmäßigen Abständen die Emissionen durch diskontinuierliche Messungen (Einzelmessungen) von einem anerkannten Sachverständigen ermitteln zu lassen. Über die Ergebnisse der Messungen ist ein Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde zur Überprüfung vorzulegen.
Die zentrale Plattform Emissionsmessberichterstattung-Online (EMBE-Online) bietet Betreibern und Messinstituten eine intelligente und automatisierte Lösung, mit der sie Daten zur Emissionsmessberichterstattung erfassen, verwalten und an die Behörden übermitteln können.
Die Betreiber von Industrieanlagen, die unter die europäische Richtlinie über Industrieemissionen fallen, sind verpflichtet, jährlich eine Ergebniszusammenfassung der Emissionsüberwachung und sonstiger Daten, die zur Überprüfung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanforderungen erforderlich sind, vorzulegen. Die Basis der Auskunftspflicht für Industrieanlagen bildet der Emissionsjahresbericht, Ergebnisse aus anderen Emissionsmessungen sowie die Anlagenüberwachung. Diese Werte stellen die Grundlage für eine Überprüfung der Genehmigungsanforderungen dar. Unabhängig davon sind in der Regel jährlich weitere Daten vorzulegen, welche die Genehmigungskonformität belegen können.
Die Plattform Immissionsschutz Online ist ein Angebot für Anlagenbetreiber, die Angaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz elektronisch übermitteln möchten.
In zahlreichen Verwaltungsleistungen nach dem OZG-Umsetzungskatalog werden amtliche Geodaten gebraucht, da eine erhebliche Anzahl der Leistungen einen Geobezug/ Raumbezug aufweisen. Die Geodigitalisierungskomponente (GDIK) dient der Visualisierung eines beliebigen Antragsgegenstandes auf Grundlage digitaler Geo- und Fachdaten sowie der Erfassung/ Konkretisierung geografischer Informationen auf Basis amtlicher Geodaten.
Je nach Anforderungen eines OZG-Antrags wird die Geodigitalisierungskomponente aus dem Antragsprozess heraus mit individuellem Karten- und Funktionssettings an einer Lokalität (Adresse, Flurstück, Koordinate) über standardisierte Schnittstellen aufgerufen. Die erfassten Daten werden in standardisierten Schnittstellenformaten an den Antrag bzw. ein Fachverfahren übergeben.
Mit der Geodigitalisierungskomponente steht ein einheitliches Werkzeug für alle raumbezogenen Verwaltungsleistungen zur Verfügung.
Bürgerinnen und Bürger können mit dem Online-Dienst "Elektronische Wohnsitzanmeldung" die Anmeldung bei der Meldebehörde nach einem Umzug digital durchführen – ein Besuch und Termin mit ggf. Wartezeiten im Bürgeramt entfällt. Der Service umfasst neben der Anmeldung auch die Aktualisierung der auf dem Chip der Ausweisdokumente mit eID-Funktion gespeicherten Adressdaten sowie den Versand der Adressaufkleber für Ausweisdokumente.
Der Online-Dienst „Waffenrechtliche Erlaubnisse“ für die OZG-Leistungsbündel
- (a) „Waffenrechtliche Erlaubnisse für Arten des Umgangs mit Waffen oder Munition“ (10151) und
- (b) „Umgang mit Waffen“ (10154)
ermöglicht die nutzerzentrierte und durchgehend digitale Umsetzung der Beantragung der grünen, gelben und roten Waffenbesitzkarte sowie der Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Schießsportvereine und weitere Leistungen vom Kommunalportal im Front-End bis in das Fachverfahren im Back-End, ohne Medienbrüche zwischen Antragseingang und Fachverfahren.
Die rechtliche Grundlage des Projekts bildet das Waffengesetz (WaffG). Dieses regelt den Umgang mit Waffen im Rahmen des deutschen Waffenrechts.
Für Reisen ins EU-Ausland benötigen deutsche Staatsangehörige ab der Geburt ein Reisedokument (Personalausweis, Reisepass oder vorläufige Dokumente).
Der Reisepass ist ein amtlicher Lichtbildausweis für Deutsche, der zum Übertritt der Grenze der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Die Gültigkeitsdauer des Passes (6 oder 10 Jahre) ist vom Alter der antragstellenden Person abhängig.
Der deutsche Reisepass enthält seit 2005 biometrische Merkmale im Chip, welche eine Prüfung der Identität der Reisepasshalterin oder des Reisepasshalters vereinfachen und beschleunigen können. Der Reisepass wird in der Regel im Bürgeramt beantragt. Für Passangelegenheiten im Ausland ist das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland die zuständige Passbehörde.
Der Online-Dienst "Verpflichtungserklärung" ermöglicht die digitale Abgabe einer Verpflichtungserklärung bzw. die Vorbereitung einer Abgabe im Behördentermin. Verpflichtungsgeber können natürliche sowie juristische Personen als auch rechtsfähige Personengesellschaften sein. Durch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung kann der Verpflichtungsgeber die Kosten für den Lebensunterhalt von Drittstaatsangehörigen absichern.