KommunalWiki FAQs

Frequently Asked Questions
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Wie können die Kommunen/Behörden/ Institutionen/ Dienstleister die Anbindung an die BayernID testen?

Auf der Testumgebung der BayernID für die Fachverfahren ist ein Test nur mit Testaccounts möglich. Mit Benutzername/Passwort kann man sich einen Account selbstständig anlegen. Für den Test mit einem eID-Zugang, ELSTER und europäischen eIDs bedarf es spezifischer Testdaten. Wie Sie diese Testdaten erhalten können, hat das StMD in einem kurzen Leitfaden zusammengefasst. Diesen können Sie bei Bedarf über die bayernid@stmd.bayern.de anfordern.

Anbindung von Online-Dienst an BayernID – Wo finden Behörden/IT-Dienstleister Informationen dazu?

Grundsätzlich können sich die Kommunen/Behörden/IT-Dienstleister an den Betreiber AKDB unter BayernID@akdb.de für weitere Informationen zur Anbindung der BayernID (Schnittstellendokumente, Beitrittserklärung, etc.) wenden. Der Online-Dienst muss als Service Provider über eine SAML- Schnittstelle die BayernID als Identity Provider (IDP) einbinden. Über eine Authentifizierung-Request erhält der Online-Dienst die erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche Antwort der BayernID und kann die Daten entsprechend übernehmen. Ein Online-Dienst kann auch die BayernID so einbinden, dass nur bestimmte Anmeldemöglichkeiten genutzt werden können, z. B. nur eID und Authega. Dies erfolgt über die Klassifizierung des Vertrauensniveaus der Authentifizierungsmethoden.

Wie ist die technische Umsetzung/Systemarchitektur der BayernID?

Die BayernID ist die zentrale Anmeldemöglichkeit für Bürgerinnen und Bürger, um eine Online-Verwaltungsleistung durchführen zu können. Die Systemarchitektur ist so aufgebaut, dass die Online-Verfahren die BayernID bezüglich der Authentifizierungsdaten anfragen und nicht umgekehrt. Die BayernID gibt daher den kommunalen Verwaltungsleistungen weder Aufbau noch Vorgehen vor. Der Vorteil dieser Architektur ist vor allem, dass die kommunale Selbstverwaltung weiterhin gegeben bleibt und den Kommunen nicht durch den Freistaat Bayern ein Systemaufbau vorgegeben wird.

Nähere Informationen finden Sie in der Abbildung 1 des BayernLOZen (vgl. Dokumentebereich im OZG-Monitoring Tool).

Wie erfolgt eine digitale Verwaltungsleistung über die BayernID?

Der Bürger hat zwei Möglichkeiten, um auf die Verwaltungsleistungen zugreifen zu können:

  • Suche der Verwaltungsleistungen über das BayernPortal, die BayernApp, eine Suchmaschine oder ein anderes Verwaltungsportal und anschließend Anmeldung in der BayernID – mit dem bestehenden bayerischen Nutzerkonto, einem Nutzerkonto eines anderen Bundeslandes / des Bundes – oder Registrierung in der BayernID.
  • Nutzung der Verwaltungsleistung direkt auf den Portalen der Kommune / des Bundes und Authentifizierung über die BayernID.

Möchten beispielsweise Bürgerinnen und Bürger ein Online-Verfahren der eigenen Kommune nutzen, können sie sich, falls bereits vorhanden, mit der BayernID anmelden. Die Kommunikation zwischen den Systemen BayernID und kommunalem Verwaltungsportal erfolgt über die Schnittstellen und die Anmeldung. Nähere Informationen finden Sie in der Abbildung 2 des BayernLOZen ( Dokumentebereich im OZG-Monitoring Tool).
Weitere Informationen sowie Erklärvideos rund um die Durchführung eines Online-Verfahren mit der BayernID sind in den FAQ der BayernID zu finden.

Welche BayernID-Varianten gibt es?

Antworten zu diesen Fragen finden Sie auf der Seite der BayernID.

Wo kann ich mich für die BayernID registrieren?

Antworten zu diesen Fragen finden Sie auf der Seite der BayernID.

Wie kann ich mich für die BayernID registrieren?

Antworten zu diesen Fragen finden Sie auf der Seite der BayernID.

Wozu dient das Postfach bei der BayernID?

Antworten zu diesen Fragen finden Sie auf der Seite der BayernID.

Wo werden meine Daten bei der BayernID gespeichert?

Antworten zu diesen Fragen finden Sie auf der Seite der BayernID.

Wie kann ich meine BayernID löschen?

Antworten zu diesen Fragen finden Sie auf der Seite der BayernID.

Welche Authentifizierungs-/Vertrauensniveaus gibt es für die BayernID?

Die eIADAS-Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste (eIDAS-VO) sieht drei „Vertrauensniveaus“ vor: normal, substanziell und hoch.

Entsprechend dieser europäischen Verordnung hat sich Deutschland ebenfalls auf drei Vertrauensniveaus und ein Nicht-Vertrauensniveau, die „Basisregistrierung“ aus Benutzername und Passwort, verständigt. Diese sind mit Anforderungen an den Registrierungsprozess (z. B. Verifikation der persönlichen Daten durch Registerzugriff) und an die eingesetzte Technik verbunden. Die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises, des Aufenthaltstitels und der eID-Karte für Bürgerinnen und Bürger der EU sowie des EWR wurde von der Bundesrepublik Deutschland nach eIDAS-VO auf dem Vertrauensniveau „hoch“ notifiziert. Diese steht über die BayernID zur Verfügung. Daneben gibt es in der BayernID noch weitere Möglichkeiten der Anmeldung (ELSTER, Authega und Benutzername/Passwort). Diese Möglichkeiten haben keine Entsprechung im Kontext der eIDAS-Vertrauensniveaus. Authentifizieren sich Benutzerinnen und Benutzer mittels ELSTER oder Authega oder einem anderen Identifizierungsmittel mit dem Vertrauensniveau „hoch“, so können sie die Schriftform elektronisch ersetzen.

Zudem gibt es in der BayernID noch die Anmeldemöglichkeit mit einer europäischen eID, d.h. mit einem länderspezifischen Authentifizierungsmittel von EU-Mitgliedsstaaten, die nach eIDAS notifiziert wurden. Das Vertrauensniveau dieser Anmeldemöglichkeiten liegt der jeweiligen Notifizierung zugrunde. Eine Liste der notifizierten Authentifizierungsmittel der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten finden Sie hier.

Je nach Anforderung des jeweiligen Verfahrens werden unterschiedliche Vertrauensniveaus benötigt. Es gibt Verwaltungsleistungen, die lediglich die niedrigste Stufe benötigen; für viele bedarf es allerdings der Stufe „Hoch“.

Der Nutzende muss in seiner BayernID mindestens einen Zugang haben, kann aber auch weitere Authentifizierungsarten hinzufügen. Er kann dabei nur die Postfachnachrichten lesen, die mindestens dem Vertrauensniveau des aktuellen Zugangs entsprechen (z. B. Nachrichten mit Vertrauensniveau „Hoch“ können nur von eID-Zugängen gelesen werden, Nachrichten mit „Substantiell“ können mit Authega, ELSTER und der eID geöffnet werden).

Welche Behörden/Vereine/Organisationen können die BayernID im Rahmen des Online-Zugangsgesetzes (OZG) nutzen und wie werden diese finanziert?

Neben den Kommunen können auch andere juristische Personen die Basisdienste und somit auch die BayernID kostenfrei nutzen, um im Rahmen des OZG ihre Verwaltungsleistungen anbieten zu können.
Hierzu ergibt sich aus der haushaltsgesetzlichen Ermächtigung für den EHH 2021, dass neben den Kommunen auch alle „sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Freistaats Bayern“ die BayernID und die Basisdienste kostenfrei nutzen können.

Gastzugang bei der BayernID – für was ist der temporäre Login gedacht?

Der temporäre Login ermöglicht es allen Nutzenden, ohne die Speicherung von persönlichen Daten eine Onlineverwaltungsleistung mit der BayernID durchführen zu können. Der Gastzugang funktioniert mit der eID, ELSTER und der europäischen eID (eIDAS) und umfasst kein Postfach für den Rückkanal (z. B. Erhalt von Bescheiden).

Registrierung für die BayernID mit dem nPA, eAT oder eID-Karte – was ist das und wie funktioniert das?

Mit dem neuen Personalausweis (nPA), dem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) oder der eID-Karte können sich Bürgerinnen und Bürger mit dem höchsten Vertrauensniveau in der BayernID registrieren. Für eine Registrierung mit Personalausweis, elektronischem Aufenthaltstitel oder eID-Karte für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger ist für die Nutzenden folgendes notwendig:

Die Daten aus dem Personalausweis werden automatisch in der BayernID gespeichert. Lediglich die Anrede sowie die E-Mail muss vom Nutzenden selbst eingegeben werden. Das System erkennt bei einem späteren Ausweiswechsel um welche Person es sich handelt und passt die Daten entsprechend an.

Bei der Registrierung bzw. Authentifizierung mit der eID wird die AusweisApp2 aufgerufen, um die Daten über den eID-Service aus dem NFC-Chip auszulesen.

Welche Anmeldemöglichkeiten über die BayernID ersetzen bei Online-Anträgen die Schriftform?

Auf der FAQ-Seite zur BayernID finden Sie unter „Was sind „Vertrauensniveaus“ in Zusammenhang mit der BayernID?“ und „Wie kann ich mich in der BayernID registrieren und welche Registrierungsmöglichkeiten gibt es?“ weiterführende Informationen zum Schriftformersatz.

Brauche ich als Bürger für die BayernID ein neues authega-Zertifikat oder kann ich ein bestehendes ELSTER-Zertifikat verwenden?

Bei einem authega-Zertifikat und einem ELSTER-Zertifikat handelt es sich um zwei unterschiedliche IT-Sicherheitsplattformen. Beide Mechanismen beruhen aber auf dem Prinzip der Verifizierung der Daten gegenüber einer Datenbank: für das authega-Zertifikat für die BayernID werden die Daten mit dem bayerischen Melderegister abgeglichen und beim ELSTER-Zertifikat mit der Steuer-ID.
Die Registrierung einer BayernID mit authega wurde mit Einführung von ELSTER als gleichwertige Alternative im Dezember 2022 deaktiviert. Neue authega-Zertifikate für die BayernID werden daher nicht mehr ausgestellt.
Veraltete/gelöschte authega-Zertifikate, oder falls die Zugangsdaten für authega vergessen wurden, können nicht wiederhergestellt werden. Die Nutzenden müssen sich in ihre bestehende BayernID mit Benutzername & Passwort einloggen und können dann eine andere Zugangsart hinzufügen, z.B. ELSTER oder einen Online-Ausweis (eID). Der veraltete authega-Zugang kann dann gelöscht werden.

Bei einigen Leistungen wie z. B. der Erklärung der Eltern zur Namensführung des Kindes müssten sich möglicherweise beide Elternteile authentifizieren. Ist das auch über die BayernID möglich?

Ja, der Online-Dienst kann so bereitgestellt werden, dass zwei Authentifizierungen über die BayernID erfolgen können. Dazu wird nach der ersten "Unterschrift" der Antrag komplett (oder in Teilen) read-only gesetzt, ein Passwort durch den ersten Antragsteller (oder durch das System) festgelegt und ein Link auf diesen Antrag generiert. Der Link und das Passwort werden dann vom ersten Antragsteller (am besten über unterschiedliche Wege, bspw. den Link per E-Mail und das Passwort per SMS, an den zweiten Antragsteller übertragen.
Der zweite Antragsteller öffnet dann den den unveränderlichen Antrag mit Hilfe des festgelegten Passwortes und „unterschreibt“ ihn. (Änderungen am Antrag kann die zweite unterzeichnende Person nicht vornehmen, sonst wäre die Abschlussfunktion der Unterschrift für die erste Person nicht mehr gegeben.) Die Logik, d.h. die Zwischenspeicherung des einmal unterschriebenen Antrags usw., erfolgt zwangsläufig auf Seiten des Online-Verfahrens.

Ist es möglich auch das ELSTER-Zertifikat als Identifikationsmöglichkeit in der BayernID zu nutzen?

Ja, seit Dezember 2022 kann auch das ELSTER-Zertifikat von natürlichen Personen für die Registrierung und Anmeldung einer BayernID genutzt werden.

Kann die BayernID auch in eigene kommunale Lösungen eingebunden werden?

Ja, grundsätzlich steht der Basisdienst zur Anbindung an alle staatlichen und kommunalen Online-Verfahren bereit. Die Einbindung erfolgt über die Nutzung der Authentifizierungs- und Postfachschnittstelle.

Kann bei der BayernID die Variante einer Registrierung nachträglich geändert werden? Also wenn man sich nur mit Benutzername und Passwort anmeldet, kann man im Nachhinein ein authega-Zertifikat nachtragen?

In einem BayernID-Nutzerkonto können mehrere Zugänge mit verschiedenen Authentifizierungsmitteln angelegt werden. Hat man z.B. eine BayernID mit Nutzername/Passwort angelegt, kann man später den elektronischen Personalausweis ergänzen oder auch ein ELSTER-Zertifikat. (Der umgekehrte Weg ist ebenso möglich.) Der Nutzer kann sich also mit einem BayernID-Konto gegenüber Online-Verfahren mit unterschiedlichen Anforderungen an einem Vertrauensniveau bzw. Authentifizierungsmittel identifizieren.

Können zwei BayernID gebündelt werden, z.B. eine mit authega authentifizierte und eine weitere mit dem neuen Personalausweis (nPA) authentifizierte BayernID?

Im BayernID-Konto können mehrere parallellaufende Zugänge mit unterschiedlichen Authentifizierungsmöglichkeiten angelegt werden. Mit nur einem BayernID-Konto kann sich der Bürger mit mehreren Anmeldemöglichkeiten gegenüber den Online-Verfahren ausweisen. Dabei bleibt die Identität des Nutzenden über alle Zugänge hinweg identisch, d.h. die Daten unterscheiden sich pro Zugang nicht.

Wie kann ich als Kommune in Erfahrung bringen, welche Art der Authentifizierung für meinen "eigenen Online-Dienst" notwendig ist (es gibt ja verschiedene Sicherheitsstufen (Passwort/Benutzername, elektronischer Personalausweis, authega, etc.)?

Die fachlich zuständige Stelle in Ihrer Behörde muss entscheiden, welche Art der Authentifizierung bzw. welches Vertrauensniveau erforderlich ist. Oft hilft die Orientierung an der bisherigen - nicht digitalen - Praxis:

  • Muss der Antragsteller seinen Ausweis vorlegen, damit man seine Anschrift verifizieren kann?
  • Ist die Unterschrift gesetzlich vorgeschrieben?

Zusätzlich hat das Bundesministerium des Inneren und für Heimat (BMI) ein Praxistool zu den Vertrauensniveaus zur Verfügung gestellt.

Ein wesentliches Manko bei der De-Mail war ja, dass eine mögliche Widerspruchsfrist bereits mit der Zustellung ins Postfach lief. Wie ist das beim digitalen Postfach des Bürgers in der BayernID?

Gemäß Art. 24 Abs. 2 BayDiG gilt ein Bescheid erst drei Tage nach Versand der Benachrichtigungs-Mail an die E-Mail-Adressen der Bürgerinnen und Bürger als bekanntgegeben. Damit wird sichergestellt, dass die Bürgerinnen und Bürger nicht ständig ihr BayernID-Postfach checken müssen. Die Beweislast trägt im Zweifel die Behörde.

Was bedeutet bei der BayernID „soweit erforderlich“ bei der Anbindung von ePayment oder Postfach?

Wenn ein Bescheid übermittelt werden soll, benötigt der Bürger ein Postfach. Jedes BayernID-Konto ist einem Postfach zugeordnet. Bei Online-Verfahren, die an die BayernID angebunden sind, kann die Behörde eine Nachricht an das Postfach übermitteln, soweit der Bürger zugestimmt hat. Wenn Gebühren erhoben werden und im Rahmen des Antrags vorab eingezogen werden sollen, muss der ePayment-Dienst angebunden werden.

Ist geplant, dass bei der Bayern ID ein Rückkanal von Bürger*innen zu Behörden über das elektronische Postfach implementiert wird?

Bürger können bereits jetzt über das „sichere Kontaktformular“ des BayernPortals sicher mit Behörden kommunizieren. Ein Rückkanal aus dem BayernID-Postfach zum Online-Verfahren ist perspektivisch nicht mehr vorgesehen.

Wie erhält die Behörde bei der BayernID den Eingang des Online-Antrags bzw. wo ruft sie den Antrag der Bürger: innen ab?

Das hängt davon, wie das Online-Verfahren den Antrag an die Behörde übermittelt. Es ist z. B. eine Übermittlung als Anlage einer verschlüsselten E-Mail-Nachricht oder einer OSCI-Nachricht oder direkt in ein Fachverfahren möglich.

Dient für die BayernID in den Portalen die Steuer-ID?

Die BayernID ist das Nutzerkonto für Bürger, welches an die Online-Dienste mit Zielgruppe der Bürger angebunden ist. Eine BayernID auf Basis von ELSTER ist möglich. Hierzu müssen die Nutzenden eine Registrierung mit ELSTER anstoßen und sich in ihrem ELSTER-Konto anmelden. Nach Bestätigung der Datenweitergabe im ELSTER-Portal an die BayernID werden die Daten an die BayernID geschickt und dort als eigenes Konto gespeichert. Die BayernID speichert nicht die Steuer-ID sondern lediglich die persönlichen Daten aus dem ELSTER-Konto.

Das Unternehmenskonto auf ELSTER-Basis ist das deutschlandweite Nutzerkonto für Unternehmer. Dieses wird dann an Unternehmensleistungen angebunden. Grundlage für das bundesweit einheitliche Nutzerkonto für Unternehmen ist die Steuernummer. Mit dieser Steuernummer können ELSTER-Zertifikate beantragt werden, die dann wiederum (wie das authega-Zertifikat der BayernID) zur Identifizierung bei der Antragstellung genutzt werden können.

Wie kann eine Integration der BayernID in die selbstgebauten Formulare auf der kommunalen Webseite gelingen?

Die Anbindung der BayernID erfolgt über Webservice-XML-Schnittstellen. Dabei ist es egal, ob die Formulare selbstgebaut oder eingekauft wurden. Das Online-Verfahren schickt eine Authentifizierungsanfrage an die BayernID und der Nutzer muss sich in der BayernID authentifizieren. Nach erfolgreicher Anmeldung gibt die BayernID die Daten an das Online-Verfahren zurück.
Bei nicht erfolgreicher Anmeldung erhält der Online-Dienst keine Daten, sondern eine Fehlermeldung. Die technische Anbindung muss die für den Formularserver zuständige Stelle Ihrer Behörde prüfen. Die Schnittstellendokumentationen können über die AKDB angefordert werden.

Was ist der BayernStore?

Der BayernStore ist Teil des Redaktionssystems des BayernPortals. Über den BayernStore stellt der Freistaat Bayern Online-Verfahren zur Verfügung. Diese Online-Verfahren können durch die für den Vollzug zuständigen Behörden abonniert werden. Durch das Abonnieren wird ein Link zum Online-Verfahren der Behörde generiert.

Das Online-Verfahren wird automatisch im BayernPortal veröffentlicht. Das Online-Verfahren kann zusätzlich auch auf der Internetseite oder im Serviceportal der Behörde verlinkt werden.

Nur BayernPortal-Redakteurinnen und Redakteure der Behörde können ein Online-Verfahren abonnieren. Die zuständigen Fachbereiche einer Behörde müssen sich an den BayernPortal-Redakteur in ihrer Behörde wenden, um ein bestimmtes Online-Verfahren über den BayernStore zu abonnieren.

Gibt es eine Anleitung, wie die Online-Verfahren aus dem BayernStore abonniert werden können?

Eine ausführliche Anleitung mit Informationen zum Abonnieren und den verschiedenen Übermittlungswegen können BayernPortal-Redakteure im Redaktionssystem über die Startseite unter „Handbuch und Anleitungen“ aufrufen.

Werden im BayernStore auch kostenpflichtige Online-Verfahren angeboten?

Nein, die im BayernStore bereitgestellten Online-Verfahren stehen alle kostenfrei zur Verfügung.

Ich möchte eine Online-Verfahren mit dem Übermittlungsweg „Basisdienst Digitaler Antrag“ abonnieren. Dafür wird ein DVDV-Behördenschlüssel und der Client COM Vibilia benötigt. An wen kann ich mich bei Fragen zum DVDV-Behördenschlüssel oder bei Problemen mit dem Client COM Vibilia wenden?

Bitte wenden Sie sich an den Governikus Hotline-Service.

E-Mail: bda-support@governikus.de

Was können wir machen, wenn wir konkrete Änderungswünsche an Online-Verfahren haben, die über den BayernStore bereitgestellt werden?

Sofern Sie Änderungswünsche haben, wenden Sie sich bitte an das fachlich zuständige bayerische Ministerium. Die Kontaktdaten werden im BayernStore beim jeweiligen Online-Verfahren angezeigt (siehe unter "Aboverwaltung Online-Verfahren").

An wen kann ich mich wenden, wenn ein Antrag, der per verschlüsselte E-Mail übermittelt wurde, nicht geöffnet werden kann?

Bitte wenden Sie sich zunächst an die EDV-Stelle in Ihrer Behörde. Diese kann sich ggf. an den PKI-Support beim IT-Dienstleistungszentrum des Freistaats Bayern (IT-DLZ) wenden.

E-Mail: it-dlz.serviceline.pki@ldbv.bayern.de

Wo erfahre ich, ob ein neuer Online-Dienst im BayernStore bereitgestellt wurde?

Auf der Startseite des Redaktionssystems des BayernPortals wird unter „aktuelle Meldungen“ angezeigt, wenn ein neues Online-Verfahren im BayernStore abonniert werden kann.

Kann ich alle Online-Verfahren abonnieren, die über den BayernStore bereitgestellt werden? Mit wem muss ich mit abstimmen?

Abonnieren Sie nur die Online-Verfahren, die mit dem zuständigen Fachbereich Ihrer Behörde abgestimmt wurden. Wenn ein Online-Verfahren in mehreren Varianten angeboten wird (z. B. mit unterschiedlichen Übermittlungswegen), darf die Behörde nur eine Variante abonnieren.

BayernPortal-Redakteure müssen sich vor dem Abonnieren eines Online-Verfahrens zwingend mit dem zuständigen Fachbereich in der Behörde abstimmen und sich ggf. für eine Variante entscheiden. Es müssen außerdem bestimmte Voraussetzungen je Online-Verfahren erfüllt sein, bevor abonniert werden kann. So muss z. B. wenn der Antrag direkt an ein Fachverfahren übermittelt wird, sichergestellt sein, dass die Behörde das genannte Fachverfahren einsetzt.

Wenn die Übermittlung per verschlüsselter E-Mail an das Funktionspostfach des Fachbereichs erfolgen soll, müssen ggf. die erforderlichen Zertifikate der Bayerischen Verwaltungs-PKI entsprechend installiert werden. Wenn die Übermittlung über den Basisdienst „Digitaler Antrag“ erfolgt, muss der OSCI-Client installiert werden.

Gibt es eine sichere Cloud zum Austausch von größeren Dateien mit Datenschutz?

Das IT-DLZ stellt für kommunale Gebietskörperschaften (Gemeinden, Landkreise inkl. Landratsämter und Bezirke) sowie Verwaltungsgemeinschaften in Bayern die sog. BayernBox für den Austausch von Daten mit externen Partnern zur Verfügung. Die Notwendigkeit eines solchen Datenaustauschs ergibt sich vor allem bei größeren Datenmengen, die per E-Mail nicht ohne weiteres versandt werden können. Dateifreigaben müssen dabei mit einem Passwort sowie mit einem Ablaufdatum der Freigabe versehen werden.
Um weitere Informationen zu erhalten, wenden Sie sich bitte an das IT-DLZ.

Gibt es eine Informationsquelle, welche Software von Kommunen zusätzlich zu den vom Freistaat Bayern bereitgestellten Programmen benötigt wird? Ggf. auch eine Übersicht der Anbieter dieser Software?

Der Freistaat stellt mit den Basisdiensten die Softwarekomponenten zur Verfügung, die notwendig sind, um Online-Dienste OZG-konform an den deutschen Portalverbund anzubinden. Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Online-Dienste besteht aufgrund der kommunalen Selbstverwaltung Wahlfreiheit, insofern kann es keine Gesamtübersicht geben.

Gibt es eigentlich eine Übersicht, welche digitalen Dienstleistungen oder eine Mindestanzahl an digitalen Angeboten für eine Kommune verpflichtend sind?

Es gibt eine Übersicht über die Leistungen, die eine kommunale Ebene digital anbieten soll. Diese kann man sich aus dem OZG-Monitoring-Tool rausziehen. Wenn hierfür ein kommunaler Zugang benötigt wird, bitte eine Mail an projekt@baykommun.bayern schicken.

Wer ist der OSCI-Intermediär in Bayern?

OSCI-Intermediär in Bayern ist die Virtuelle Poststelle (VPS).

Kommen auf uns als Kommune Kosten zu bezüglich der Nutzung der Basisdienste?

Die technische Nutzung der Basisdienste wird betriebskostenfrei angeboten. Lediglich zur Einrichtung fallen geringe Kosten an. Werden weitere Leistungen externer Dritter in Anspruch genommen, z.B. eines Payment-Providers, müssen diese entsprechend vergütet werden.

Was ist die BayernApp?

Die „BayernApp – Verwaltung mobil“ bietet Bürgerinnen und Bürgern – neben dem BayernPortal – einen zusätzlichen (mobilen) Zugang zu staatlichen und kommunalen Verwaltungsleistungen und Behörden im Freistaat Bayern. Darüber hinaus bietet die App Neuigkeiten zu verschiedensten Themen, Statistikdaten und eine Karte mit kostenfreien BayernWLAN-Hotspots. Die App kann über die offiziellen App-Stores von Google bzw. Apple auf dem Smartphone bzw. Tablet installiert oder als Installationsdatei von der Homepage des Digitalministeriums heruntergeladen werden.

Weitere Informationen zur BayernApp

Wann erscheinen aktualisierte Informationen in der BayernApp?

Der Datenbestand aus dem Redaktionssystem des BayernPortals wird jede Nacht mit der BayernApp synchronisiert. Damit stehen die im Redaktionssystem des BayernPortals erfassten bzw. aktualisierten Informationen in der Regel am nächsten Tag auch in der BayernApp zur Verfügung.

Gibt es Informationsmaterial zur BayernApp, welches seitens der Kommunen für Werbung genutzt werden kann?

Das Bayerische Staatsministerium für Digitales stellt folgende Informationen zur BayernApp bereit:

Wie kommen die Informationen (m)einer Behörde in die BayernApp?

Die BayernApp greift für Informationen über Verwaltungsleistungen und Behörden auf den Datenbestand des BayernPortals zu. Dies bedeutet, die staatlichen und kommunalen Behörden müssen für die BayernApp keine zusätzlichen Informationen erfassen oder pflegen. Wenn die Redakteurin bzw. der Redakteur einer Behörde bestimmte Informationen im Redaktionssystem des BayernPortals erfasst bzw. aktualisiert, werden diese in der Regel am nächsten Tag automatisch auch in der BayernApp veröffentlicht. Das gleiche gilt auch für Informationen über Online-Verfahren, die IT-Dienstleister von Behörden per Webservice an das Redaktionssystem des BayernPortals übermitteln.

Werden alle Informationen des BayernPortals auch in der BayernApp angezeigt?

Nein, die BayernApp enthält Informationen zu Verwaltungsleistungen (inkl. der zuständigen Stellen) für Bürgerinnen und Bürger. Sie enthält keine Informationen zu Verwaltungsleistungen für Unternehmen und Verwaltungen. Außerdem beinhaltet die BayernApp nicht alle Detailinformationen des BayernPortals, z. B. zu einzelnen Ansprechpartnern in den Behörden; hier wird in der App auf das BayernPortal verwiesen.

Wo finde ich Informationen zur Pflege der Daten über das Redaktionssystem?

Redakteurinnen und Redakteure haben über das Redaktionssystem des BayernPortals Zugang zum Handbuch zur Datenpflege und zu verschiedenen Kurzanleitungen – Aufruf über das i-Symbol. Sie erhalten in der Regel mehrmals im Jahr einen Newsletter mit Neuigkeiten rund um das BayernPortal, die BayernApp und das Redaktionssystem. Außerdem bietet das Bayerische Digitalministerium regelmäßig Webinare zur Datenpflege an. Die Termine werden im Redaktionssystem auf der Startseite bekannt gegeben.

Werden bestehende Portale in das BayKommun-Portal eingebaut?

Aktuell ist keine Konsolidierung vorgesehen. Wir beziehen diese Möglichkeit aber in unsere Überlegungen mit ein und stehen im engen Austausch mit dem Digitalministerium.

Gibt es eine Art Forum, um sich über digitale Themen auszutauschen, am besten auch für Kommunen, die nicht in Bayern beheimatet sind?

Wir befinden uns gerade in der Pilotphase unseres Online-Community-Tools "BayKoNet". Das BayKoNet ist ein ebenenübergreifende Netzwerk für bayerische Kommunen.

Als Mitarbeitende bayerischer Kommunen könnt Ihr Euch über die BayKommun-Homepage für das BayKoNet registrieren. Bitte beachtet dabei: Derzeit werden neue Nutzer aus Ressourcengründen immer freitags freigeschaltet.

Kann die BayKommun bei allgemeinen Anfragen zur Digitalisierung beratend unterstützen bzw. ist das geplant?

Eine allgemeine Digitalisierungsberatung ist nach aktuellem Stand nicht vorgesehen. Die BayKommun wird jedoch Zug um Zug ein Informationsangebot rund um EfA-Leistungen und weitere digitale Verwaltungsdienstleistungen aufbauen, sowie den Austausch zu Digitalisierungsthemen ermöglichen und fördern.

Wo kann ich die Vorträge eurer (BayKommun) Roadshow einsehen?

Die Vorträge unserer Roadshow befinden sich in unserer Mediathek.

Stand: 25.04.2024

Wie wird die BayKommun finanziert?

Die Finanzierung der BayKommun ist im Bayerischen Digitalisierungsgesetz klar geregelt. In Art. 53 BayDiG heißt es zu den Aufgaben und Finanzierung der BayKommun: „Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die BayKommun vom Freistaat Bayern Finanzmittel als Globalzuweisung.“ Das heißt, die Finanzierung ist an den beschlossenen Landeshaushalt gekoppelt. Art. 55a BayDiG regelt die zwischen Freistaat, Gemeinden und Gemeindeverbänden gemeinsam finanzierten Leistungen und bleibt hiervon unberührt.

Stellt die BayKommun zukünftig eine eigene Plattform für Bürger zur Verfügung?

Nein, das ist derzeit nicht vorgesehen. Der Fokus der BayKommun liegt auf den Kommunen.

Wie kann ich zu allen Themen rund um EfA auf dem Laufenden bleiben und wie erfahre ich, wann die Leistungen für die Kommunen im DigitalMarkt verfügbar sind?

Hierzu halten wir Euch über unsere Formate wie unser BayKommun-Briefing und unsere regelmäßig stattfindenden Webinare gerne auf dem Laufenden. Wenn Ihr Euch gezielt für einzelne Dienste interessiert, lasst uns das gerne wissen.

Wo finde ich Informationen zur aktuellen EfA-Umsetzung?

Für aktuelle Informationen zu "Einer für alle" (EfA) wendet Euch bitte an uns, die BayKommun.

Wird es einen Steckbrief zu Ehe-Online geben?

Die BayKommun ist aktuell in Gesprächen mit den zuständigen Ministerien. Schritt für Schritt stellen wir alle relevanten Informationen zu den in Bayern relevanten EfA-Leistungen auf unserem DigitalMarkt bereit.

Ist Novafind in Bayern nachnutzbar?

Die Staatskanzlei Sachsen, zuständig für das Themenfeld „Recht und Ordnung“, stellt Nova Find, eine Fundsachen-Plattform als Software-as-a-Service (SaaS) bereit. Die Plattform wurde von der Firma RUBICON entwickelt.

Die Bereitstellung erfolgt deutschlandweit für alle interessierten Kommunen über Einzelabruf aus dem Rahmenvertrag des Freistaats Sachsen. Jede Kommune kann den Dienst mithilfe von EVB IT Cloud- und AVV-Verträgen nutzen, was den Bestell- und Implementierungsprozess vereinfacht.

In Bayern ist der zentrale IT-Dienstleister und Ansprechpartner für Nova Find die Komuna GmbH.

Weitere Informationen

Wie funktioniert die Nachnutzung des Weinbegleitdokuments?

Bei der Leistung handelt es sich um eine zentral finanzierte Leistung, die Nutzung ist für die Kommunen daher kostenlos. Das heißt konkret, dass bei der Bestellung keine Anschlusskosten entstehen. Die Kosten für Betrieb und Weiterentwicklung werden zentral abgedeckt. Die Bestellung läuft jedoch nicht über den Fit-Store, sondern direkt über das Referat 42 des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz.

Welches Authentifizierungs-Niveau gilt für den Wohngeldantrag?

Der vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr entwickelte Online-Wohngeldantrag kann auch mit der Basisregistrierung (Benutzername und Kennwort) genutzt werden. Ein höheres Vertrauensniveau ist aber für die Nutzung des Rückkanals erforderlich.

Von einer Anhebung des Vertrauensniveaus für die Antragstellung wurde bisher bewusst abgesehen, um eine hohe Akzeptanz und Nutzung durch die Bürgerinnen und Bürger zu unterstützen.

Das BayDiG sieht vor, dass bayerische Behörden die vom Freistaat bereitgestellten Nutzerkonten anbinden müssen. In Bayern wäre dies bei natürlichen Personen die BayernID.
Aus dem Ministerium vorliegenden Entwürfen des OZG-Änderungsgesetzes geht hervor, dass perspektivisch eine Anbindung an die BundID erforderlich wird. Nach den dem Digitalministerium vorliegenden Informationen wird es Übergangsregelungen sowie ein Migrationsszenario von der BayernID auf die BundID geben.

Unabhängig vom Online-Dienst regelt der letzte dem Digitalministerium vorliegende Entwurf des OZG-Änderungsgesetzes den Identitätsnachweis von Nutzern. In der Begründung des Gesetzesentwurfs heißt es, dass im einheitlichen Bürgerkonto zum Identitätsnachweis grundsätzlich nur der Online-Ausweis zum Einsatz kommen soll. Lediglich in Ausnahmefällen, wenn ein Identitätsnachweis durch die für das Verwaltungsverfahren zuständige Behörde für nicht erforderlich gehalten wird, kann eine elektronische Verwaltungsleistung ohne Nutzerkonto oder mit Basisregistrierung erfolgen.

Was ist die EfA-Leistung "Unterhaltsvorschuss Online (UVO)"?

Der Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage des Kindes zu sichern, wenn es keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschuss-Satzes erhält. In diesem Fall kann der alleinerziehende Elternteil die Leistung bei der örtlich zuständigen Unterhaltsvorschuss-Stelle (UV-Stelle) beantragen. Wird Unterhaltsvorschuss an das Kind gezahlt, geht die Forderung auf Unterhalt gegenüber dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, auf das Land über. Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss wird bei der jeweils zuständigen UV-Stelle gestellt, die regelmäßig beim Jugendamt angesiedelt ist.
Mit UVO können Alleinerziehende den Antragsprozess für Unterhaltsvorschuss komplett online durchführen. Sämtliche erforderlichen Nachweise können bequem in elektronischer Form hochgeladen werden.

Wie kann eine Kommune die EfA-Leistung UVO nachnutzen?

Die EfA-Leistung kann kostenlos über unseren DigitalMarkt bestellt werden.

Wo finde ich weiterführende Informationen zu UVO, z.B. einen Anbindungsleitfaden?

Mehr Informationen zur Anbindung des Dienstes findet Ihr in der UVO-Supportgruppe im BayKoNet.

Um das BayKoNet nutzen zu können, ist eine Registrierung über unsere Homepage erforderlich.

Welche Leistungen der Sozialplattform werden in Bayern nachgenutzt?

In Bayern stehen die folgenden Leistungen der Sozialplattform für die Kommunen zur Nachnutzung bereit:

  • Aktivierung und berufliche Eingliederung (OZG ID: 10628)
  • Bedarfe für Bildung und Teilhabe (OZG ID: 10088)
  • Förderung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (OZG ID: 10726)
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (OZG ID: 10084)
  • Hilfe zum Lebensunterhalt (OZG ID: 10086)
  • Übernahme von Mietrückständen (OZG ID: 10090)

Des Weiteren stehen die folgenden Beratungsleistungen zur Nachnutzung bereit:

  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (OZG ID: 10087)
  • Schuldnerberatung (OZG ID: 10622)


Bitte beachten: Die Sozialplattform-Beratungsleistung "Suchtberatung" wird in Bayern über die Plattform DigiSucht abgebildet.

Was ist die Sozialplattform?

Über die Sozialplattform können Bürgerinnen und Bürger die für sie und zur individuellen Situation passenden Sozialleistungen finden und digital beantragen.

Einige Leistungen der Sozialplattform stehen in Bayern als EfA-Leistungen zur Nachnutzung bereit.

Wie kann eine Kommune die Sozialplattform bzw. einzelne EfA-Leistungen der Sozialplattform nachnutzen?

Einige EfA-Leistungen der Sozialplattform können kostenlos über unseren DigitalMarkt bestellt werden.

Wo finde ich weiterführende Informationen zur Sozialplattform, z.B. einen Anbindungsleitfaden?

Mehr Informationen zur Anbindung an die Sozialplattform findet Ihr in der Sozialplattform-Supportgruppe im BayKoNet.

Um das BayKoNet nutzen zu können, ist eine Registrierung über unsere Homepage erforderlich.

Was ist die EfA-Leistung "Leistungen zum Infektionsschutz - Belehrung nach §43 IfSG"?

Ansteckende Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden, wodurch Bürgerinnen und Bürger - wenn sie im Rahmen ihrer Arbeit mit Lebensmitteln in Kontakt kommen - verpflichtet sind, max. 3 Monate vor Tätigkeitsbeginn an einer Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) teilzunehmen.

Diese Belehrung kann nun durch Digitalisierung online von zu Hause, am Beschäftigungsort oder an jedem anderen Ort durchgeführt werden. Im Rahmen der Belehrung

  • werden in kurzen Erklärvideos der hygienische Umgang mit Lebensmitteln, die Hinderungsgründe (insbesondere Infektionskrankheiten), die ein Tätigkeitsverbot begründen, und die damit verbundenen Pflichten erläutert.
  • müssen im Anschluss Fragen dazu beantwortet werden. Die Belehrung ist erfolgreich bestanden, wenn die Erklärvideos vollständig abgespielt und alle Fragen korrekt beantwortet wurden.

Die Belehrungsbescheinigung wird den Nutzerinnen und Nutzern nach Abschluss des Bezahlvorgangs auf der Antrags-Webseite zum Download zur Verfügung gestellt.

Wie kann eine Kommune die EfA-Leistung "Leistungen zum Infektionsschutz - Belehrung nach §43 IfSG" nachnutzen?

Der Dienst kann kostenlos über unseren DigitalMarkt bestellt werden.

Wo finde ich weiterführende Informationen zur EfA-Leistung "Leistungen zum Infektionsschutz - Belehrung nach §43 IfSG", z.B. einen Anbindungsleitfaden?

Mehr Informationen zur Anbindung des Dienstes findet Ihr im Behördennetzwerk und in der Supportgruppe im BayKoNet.

Um das BayKoNet nutzen zu können, ist eine Registrierung über unsere Homepage erforderlich.

Welche OZG-Leistungen und LeiKa-Leistungen beinhaltet die EfA-Leistung "Leistungen zum Infektionsschutz - Belehrung nach §43 IfSG"?

Informationen zu den enthaltenen OZG-Leistungen und LeiKa-Leistungen findet Ihr auf der OZG-Informationsplattform.

Was ist die EfA-Leistung "Emissionsmessberichterstattung Online (EMBE)"?

Als Betreiber einer Großfeuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage ist man verpflichtet, zur Überwachung der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe in regelmäßigen Abständen die Emissionen durch diskontinuierliche Messungen (Einzelmessungen) von einem anerkannten Sachverständigen ermitteln zu lassen. Über die Ergebnisse der Messungen ist ein Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde zur Überprüfung vorzulegen.

Die zentrale Plattform Emissionsmessberichterstattung-Online (EMBE-Online) bietet Betreibern und Messinstituten eine intelligente und automatisierte Lösung, mit der sie Daten zur Emissionsmessberichterstattung erfassen, verwalten und an die Behörden übermitteln können.

Was ist die EfA-Leistung "Immissionsschutz Online"?

Die Betreiber von Industrieanlagen, die unter die europäische Richtlinie über Industrieemissionen fallen, sind verpflichtet, jährlich eine Ergebniszusammenfassung der Emissionsüberwachung und sonstiger Daten, die zur Überprüfung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanforderungen erforderlich sind, vorzulegen. Die Basis der Auskunftspflicht für Industrieanlagen bildet der Emissionsjahresbericht, Ergebnisse aus anderen Emissionsmessungen sowie die Anlagenüberwachung. Diese Werte stellen die Grundlage für eine Überprüfung der Genehmigungsanforderungen dar. Unabhängig davon sind in der Regel jährlich weitere Daten vorzulegen, welche die Genehmigungskonformität belegen können.

Die Plattform Immissionsschutz Online ist ein Angebot für Anlagenbetreiber, die Angaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz elektronisch übermitteln möchten.

Was ist die EfA-Leistung "Geodigitalisierungskomponente (GDIK)"?

In zahlreichen Verwaltungsleistungen nach dem OZG-Umsetzungskatalog werden amtliche Geodaten gebraucht, da eine erhebliche Anzahl der Leistungen einen Geobezug/ Raumbezug aufweisen. Die Geodigitalisierungskomponente (GDIK) dient der Visualisierung eines beliebigen Antragsgegenstandes auf Grundlage digitaler Geo- und Fachdaten sowie der Erfassung/ Konkretisierung geografischer Informationen auf Basis amtlicher Geodaten.

Je nach Anforderungen eines OZG-Antrags wird die Geodigitalisierungskomponente aus dem Antragsprozess heraus mit individuellem Karten- und Funktionssettings an einer Lokalität (Adresse, Flurstück, Koordinate) über standardisierte Schnittstellen aufgerufen. Die erfassten Daten werden in standardisierten Schnittstellenformaten an den Antrag bzw. ein Fachverfahren übergeben.

Mit der Geodigitalisierungskomponente steht ein einheitliches Werkzeug für alle raumbezogenen Verwaltungsleistungen zur Verfügung.

Wie kann eine Kommune die EfA-Leistung "Geodigitalisierungskomponente (GDIK)" nachnutzen?

Um die GDIK nachzunutzen, ist im Vergleich zu den anderen bereitgestellten EfA-Leistungen kein Bestellprozess über den Digitalmarkt der BayKommun notwendig.

Da die GDIK eine Infrastrukturkomponente ist, die in Verwaltungsleistungen eingebettet wird, kann diese über das auf der GDIK-Homepage (www.gdik.de) bereitgestellte Formular angefordert werden.

Wo finde ich weiterführende Informationen zur EfA-Leistung "Geodigitalisierungskomponente (GDIK)", z.B. einen Anbindungsleitfaden?

Mehr Informationen zur Anbindung des Dienstes findet Ihr auf der GDIK-Plattform und in der Supportgruppe im BayKoNet.

Um das BayKoNet nutzen zu können, ist eine Registrierung über unsere Homepage erforderlich.

Wo finde ich weiterführende Informationen zur EfA-Leistung "Elektronische Wohnsitzanmeldung (eWA)", z.B. einen Anbindungsleitfaden?

Mehr Informationen zur Anbindung des Dienstes sowie FAQ findet Ihr in der Supportgruppe im BayKoNet.

Um das BayKoNet nutzen zu können, ist eine Registrierung über unsere Homepage erforderlich.

Was ist die EfA-Leistung "Elektronische Wohnsitzanmeldung (eWA)"?

Bürgerinnen und Bürger können mit dem Online-Dienst "Elektronische Wohnsitzanmeldung" die Anmeldung bei der Meldebehörde nach einem Umzug digital durchführen – ein Besuch und Termin mit ggf. Wartezeiten im Bürgeramt entfällt. Der Service umfasst neben der Anmeldung auch die Aktualisierung der auf dem Chip der Ausweisdokumente mit eID-Funktion gespeicherten Adressdaten sowie den Versand der Adressaufkleber für Ausweisdokumente.

Wie kann eine Kommune die EfA-leistung "Elektronische Wohnsitzanmeldung (eWA)" nachnutzen?

Die EfA-Leistung kann kostenlos über unseren DigitalMarkt bestellt werden.

Was ist die EfA-Leistung "Waffenrechtliche Erlaubnisse (eWaffe)"?

Der Online-Dienst „Waffenrechtliche Erlaubnisse“ für die OZG-Leistungsbündel

  • (a) „Waffenrechtliche Erlaubnisse für Arten des Umgangs mit Waffen oder Munition“ (10151) und
  • (b) „Umgang mit Waffen“ (10154)

ermöglicht die nutzerzentrierte und durchgehend digitale Umsetzung der Beantragung der grünen, gelben und roten Waffenbesitzkarte sowie der Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Schießsportvereine und weitere Leistungen vom Kommunalportal im Front-End bis in das Fachverfahren im Back-End, ohne Medienbrüche zwischen Antragseingang und Fachverfahren.

Die rechtliche Grundlage des Projekts bildet das Waffengesetz (WaffG). Dieses regelt den Umgang mit Waffen im Rahmen des deutschen Waffenrechts.

Wie kann eine Kommune die EfA-Leistung "Waffenrechtliche Erlaubnisse (eWaffe)" nachnutzen?

Die EfA-Leistung kann kostenlos über unseren DigitalMarkt bestellt werden.

Wo finde ich weiterführende Informationen zur EfA-Leistung "Waffenrechtliche Erlaubnisse (eWaffe)", z.B. einen Anbindungsleitfaden?

Mehr Informationen zur Anbindung des Dienstes findet Ihr auf der Website des Bereitstellers.

Was ist die EfA-Leistung "Reisepass"?

Für Reisen ins EU-Ausland benötigen deutsche Staatsangehörige ab der Geburt ein Reisedokument (Personalausweis, Reisepass oder vorläufige Dokumente).

Der Reisepass ist ein amtlicher Lichtbildausweis für Deutsche, der zum Übertritt der Grenze der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Die Gültigkeitsdauer des Passes (6 oder 10 Jahre) ist vom Alter der antragstellenden Person abhängig.

Der deutsche Reisepass enthält seit 2005 biometrische Merkmale im Chip, welche eine Prüfung der Identität der Reisepasshalterin oder des Reisepasshalters vereinfachen und beschleunigen können. Der Reisepass wird in der Regel im Bürgeramt beantragt. Für Passangelegenheiten im Ausland ist das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland die zuständige Passbehörde.

Was ist die EfA-Leistung "Verpflichtungserklärung"?

Der Online-Dienst "Verpflichtungserklärung" ermöglicht die digitale Abgabe einer Verpflichtungserklärung bzw. die Vorbereitung einer Abgabe im Behördentermin. Verpflichtungsgeber können natürliche sowie juristische Personen als auch rechtsfähige Personengesellschaften sein. Durch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung kann der Verpflichtungsgeber die Kosten für den Lebensunterhalt von Drittstaatsangehörigen absichern.

Wie kann eine Kommune die EfA-Leistung "Verpflichtungserklärung" nachnutzen?

Die EfA-Leistung kann kostenlos über unseren Digitalmarkt bestellt werden.

Basisdienst "ePayment": Wie ist der genaue Ablauf?
  1. Abschluss eines Vertrags mit der AKDB
  2. Abschluss eines Vertrags mit dem Zahlungsprovider S-Public Services GmbH Vertragsunterlagen via AKDB
  3. Abfragen für die Einrichtung von ePayment (ausfüllbares PDF-Dokument der AKDB) mit Informationen zum Bewirtschafter (hausinternen Namen, z. B. „Einbürgerung“) sowie Benutzern (mit vorgegebenen Rechten und Rollen)
Wer übernimmt beim Basisdienst "ePayment" die Kosten?

Das betriebskostenfreie Angebot des Freistaats Bayern umfasst die dokumentierten Schnittstellen zum ePayment sowie die Bereitstellung der Testumgebung.

Darüberhinausgehende Beratung, technischer Support und sonstige Dienstleistungen sind kostenpflichtig.

Mit welchen Kosten muss eine Kommune rechnen, wenn sie den Basisdienst „ePayment“ an Online-Verfahren anbinden möchte?

Stand 04.03.2024 muss mit folgenden Kosten gerechnet werden:

  • Einmalige Kosten
    • Einrichtung ePayment: einmalig 1.101,23 EUR
    • Übernahme in den Livebetrieb: 267,00 EUR (entspricht 1,5 Stunden)
  • Laufende Kosten
    • Client-Zertifikat für den Livebetrieb: 281,85 EUR einmalig (Gültigkeit 27 Monate)
  • Darüberhinausgehende Kosten für sonstige Dienstleistungen/Support, falls erforderlich: 178,00 EUR pro Stunde.
  • Zusätzlich ist für die Abrechnung der einzelnen Zahlungsarten das aktuelle Preis- und Provisionstableau der S-Public Service GmbH heranzuziehen.
Welche kostenlosen Möglichkeiten zur Hinterlegung von Zahlungsarten gibt es beim Basisdienst "ePayment"?

Der Basisdienst ePayment bietet keine Zahlungsarten an, sondern verknüpft den Zahlungsprovider mit Fachverfahren und Kassensystemen. Der Freistaat stellt mit dem Basisdienst die technische Infrastruktur bereit. Die Zahlungsarten, die Sie als Behörde bereitstellen, können für Online-Verfahren im BayernStore über das Redaktionssystem hinterlegt werden.

Welche Möglichkeiten werden angeboten, die Daten aus ePayBL automatisch in das jeweilige Buchungssystem der Kommune zu bekommen?

Wir bitten darum, technische Fragestellungen mit der AKDB zu klären, da die Lösung dort betrieben wird.

Kann die Bezahlplattform Girosolution (komuna) in ePayBL integriert werden? Oder müssen bei einer bestehenden Serviceplattform der Kommune beide Verfahren parallel weiter betrieben oder ggf. das bisherige gekündigt werden?

Grundsätzlich gibt es keinen Zwang zu Nutzung von ePayBL, wenn eine andere Lösung über den jeweiligen Dienstleister gekauft wird, ist das auch in Ordnung. Unsere Förderung sieht folgendes vor:

  1. Der Online-Dienst muss die Nutzung der weiteren Basisdienste des BayernPortals (Postkorb, ePayment) vorsehen, sofern der Online-Dienst einen Rückkanal von der Verwaltung zum Nutzer sowie eine Bezahlmöglichkeit erfordert.
  2. Statt des Basisdienstes ePayment kann auch ein anderes vergleichbares Bezahlsystem eingesetzt werden.
Unser Haushalts-, Kassen- und Rechnungs-System (HKR) ist von der Firma komuna. Müssen wir für das ePayment dennoch ein Vertrag mit der AKDB schließen?

Digitales Bezahlen soll möglich sein. Wenn die bereits erworbenen Programme eine entsprechende Möglichkeit anbieten, muss man nicht auf ePayBL zugreifen.

Erstellt der Basisdienst ePayment eine Sollstellung auf der richtigen Haushaltsstelle auch in komuna CIP?

ePayBL übernimmt die Kommunikation zwischen dem Onlineverfahren, den verschiedenen Zahlverfahren und dem individuellen Haushalts-, Kassen- und Rechnungs-System (HKR) der Verwaltung. Prinzipiell kann in ePayBL die zum HKR passende SOLL-Stellungsdatei erzeugt werden. Da aber jedes HKR und auch gleiche HKRs in den Kommunen unterschiedlich konfiguriert sein können, muss man hier ggf. Anpassungen am Plugin in ePayBL vornehmen oder möglicherweise ein neues Plugin entwickeln.

Wird PayPal seitens der Staatsregierung als Zahlungsweise empfohlen bzw.freigegeben?

Die Zahlungsweise wird durch den jeweiligen Online-Dienst vorgegeben, die Staatsregierung gibt hier keine Empfehlungen ab.

Gibt es eine Übersicht der Behörden (LRAs), welche bisher bei ePayBL das Bezahlverfahren "PayPal" einsetzen? (Wünschenswert wäre eine Schritt-für-Schritt Anleitung – ideal in Zusammenarbeit mit der AKDB – um im Redaktionssystem ePayBL mit den einzelnen Onlineanträgen zu verknüpfen. Wir nutzen das ePayBL der AKDB, aber lediglich für ein Verfahren. Haben aber 100 und die Kommunikation ist hier äußerst schwierig, da das bei uns sehr individuell ist)

Der Freistaat Bayern stellt den Basisdienst ePayBL zur Verfügung. Dieses Modul übernimmt die Kommunikation zwischen dem Onlineverfahren, den verschiedenen Zahlverfahren und dem individuellen Haushalts-, Kassen- und Rechnungs-System (HKR) der Verwaltung. Wir bitten darum, technische Fragestellungen mit der AKDB zu klären, da die Lösung dort betrieben wird.

Bitte wenden Sie sich zur weiteren Abstimmung gerne an den Kundenservice der AKDB unter bayernid@akdb.de

Wie kann eine Behörde ein Onlineverfahren im BayernPortal testen?

Im Zuge des Redesigns der BayernID im Juli 2023 wurde auch die Domain umgestellt. Dadurch sind die alten URLs der BayernID-Testumgebungen nicht mehr verfügbar. Die Testumgebung der BayernID kann nun über folgenden Link gefunden werden: https://infra-pre-id.bayernportal.de/de. Dort kann, wie im Leitfaden beschrieben, ein Testaccount zur BayernID angelegt werden.

Wie kommen die Informationen und Online-Verfahren (m)einer Behörde in das BayernPortal?

Die Informationen zu Behörden und Verwaltungsleistungen werden bayernweit von rund 3.000 Redakteurinnen und Redakteuren im Redaktionssystem des BayernPortals erfasst. In jeder Behörde hat mindestens eine Person einen Zugang zu diesem Redaktionssystem. Die erfassten bzw. aktualisierten Informationen (z. B. Texte sowie Links und Informationen über Online-Verfahren) werden anschließend automatisch im BayernPortal veröffentlicht, wenn sie einer Leistung oder regionalen Ergänzung zugeordnet wurden, das Gültigkeitsdatum in der Zukunft liegt und der Status auf „Live“ gesetzt wurde.

Wer ist die Redakteurin bzw. der Redakteur in meiner Behörde?

In jeder Behörde hat mindestens eine Person einen Zugang zum Redaktionssystem des BayernPortals. In der Regel ist die/der Redakteur/in im Bereich Öffentlichkeitsarbeit oder in der EDV angesiedelt. Wenn Sie nicht ermitteln können, wer in Ihrer Behörde einen Zugang besitzt, senden Sie bitte eine E-Mail an die zentrale Redaktion des BayernPortals im Bayerischen Staatsministerium für Digitales (StMD): bayvis-redaktion@stmd.bayern.de

Ich kann meine Zugangsdaten für das Redaktionssystem nicht mehr finden. Was muss ich tun?

Wenn Sie Ihre Zugangsdaten verloren haben, senden Sie bitte eine E-Mail an die zentrale Redaktion des BayernPortals im Bayerischen Staatsministerium für Digitales (StMD): bayvisredaktion@stmd.bayern.de

Gibt es eine Schnittstelle um die Beschreibungen und Informationen aus dem BayernPortal in ein eigenes Serviceportal automatisiert zu übergeben?

Leistungsbeschreibungen inkl. Online-Verfahren sowie Kontaktdaten von Organisationseinheiten und Ansprechpartnern können über die Export-Webservices abgerufen und auf der Homepage der Behörde etc. veröffentlicht werden. Weiterführende Informationen zu den Webservices finden Sie unter https://www.bayernportal-webservices.bayern.de/.

Über das BayernPortal kann direkt auf einzelne Leistungen einer Gemeinde zugreifen werden. Warum benötigt man zusätzlich ein Serviceportal auf der Homepage der Gemeinde? Genügt es einen Link auf das BayernPortal zu setzen?

Um das OZG zu erfüllen, müssen die Online-Verfahren Ihrer Behörde im BayernPortal verlinkt sein. Als zusätzliches Service-Angebot können Behörden optional die Online-Verfahren zusätzlich auch über das Serviceportal der Gemeinde zugänglich machen. Außerdem können Sie zusätzlich auf der Homepage der Gemeinde auch einen Link auf das BayernPortal setzen.

Was ist der Unterschied zwischen dem BayernPortal und einem Serviceportal einer Kommune?

Über ein Serviceportal einer Kommune können Online-Verfahren der jeweiligen kommunalen Behörde aufgerufen werden.

Das BayernPortal ist hingegen das allgemeine und übergreifende Verwaltungsportal des Freistaates Bayern, über das bayernweit gültige und dezentral gepflegte Informationen zu staatlichen und kommunalen Verwaltungsleistungen, wie z.B. notwendige Unterlagen, Ansprechpartner usw. zugänglich gemacht werden. Hierüber können auch alle Online-Verfahren unabhängig vom Herausgeber aufgerufen werden.

Die Online-Verfahren, die von kommunalen IT-Dienstleistern bereitgestellt werden und über deren eigene Serviceportale zugänglich sind, müssen auch über das BayernPortal zugänglich gemacht werden. Die Informationen werden von einigen kommunalen IT-Dienstleistern per Webservice an das BayernPortal übermittelt.

Das BayernPortal ist Teil des bundesweiten Portalverbunds, der laut OZG aufgebaut wurde. Die im BayernPortal veröffentlichten Informationen werden u.a. auch im Verwaltungsportal des Bundes und in den Verwaltungsportalen anderer Länder angezeigt.

Soll das BayernPortal auf der Homepage der Gemeinde verlinkt werden?

Das BayernPortal darf selbstverständlich verlinkt werden. Es kann z. B. die Startseite www.bayernportal.de verlinkt werden, die Seite der Behörde oder die Seite mit den Leistungen oder Online-Verfahren der Behörde. Die Behörde entscheidet darüber, welche Seiten verlinkt werden.

Können Kommunen eigene Online-Verfahren entwickeln und über das BayernPortal bereitstellen?

Ja, das ist möglich. Gemäß Online-Zugangsgesetz (OZG) müssen Online-Verfahren auch im Portalverbund des Bundes und der Länder erreichbar sein. Online-Verfahren müssen daher grundsätzlich auch im BayernPortal verlinkt sein, eine Bereitstellung auf der Homepage der Behörde allein reicht nicht aus.

Kann man eine Leistung im BayernPortal mit den LeiKa-Schlüsseln in Verbindung bringen?

Ja, über das Redaktionssystem des BayernPortals kann ein BayernPortal-Redakteur Ihrer Behörde ermitteln, welcher Leistung welcher LeiKa-Schlüssel zugeordnet ist (siehe Menü Auskunft – Zugeordnete Leistungen).

Wer ist für die Aktualität der Informationen und Links im BayernPortal verantwortlich?

Für die Pflege einer bayernweit gültigen Leistungsbeschreibung ist in der Regel das fachliche zuständige Ministerium zuständig. Es wird mindestens einmal im Jahr oder bei Rechtsänderungen aktualisiert. Die zuständigen Behörden können eine Leistungsbeschreibung ergänzen (sog. „regionalen Ergänzungen“ hinzufügen) und sind für die Aktualität dieser Informationen selbst verantwortlich.

Auch diese Informationen müssen mindestens einmal im Jahr geprüft werden. Soweit Behörden Kontaktdaten von Organisationeinheiten oder Ansprechpartnern im BayernPortal veröffentlichen, müssen diese von den Behörden selbst regelmäßig geprüft und aktualisiert werden.

Was ist das sichere Kontaktformular? Ist das ein reines Kontaktformular oder werden darüber die Online-Verfahren an die Gemeinde übermittelt?

Über das sichere Kontaktformular können Sie Nachrichten, Anfragen, formlose Anträge, ausgefüllte PDF-Formulare und sonstige Dokumente verschlüsselt an Behörden übermitteln, die das sichere Kontaktformular eingebunden haben.
Bürgerinnen und Bürger, die das sichere Kontaktformular nutzen möchten, müssen sich mit der BayernID authentifizieren und können dann eine Nachricht verschlüsselt an die betreffende Behörde versenden. Die Behörde kann anschließend eine verschlüsselte Nachricht an das BayernID-Postfach des Bürgers versenden.

Ist ein Online-Dienst geplant, über den Bürger sicher mit den Gerichten kommunizieren können?

Ja, über das BayernPortal kann über die Seite des Gerichts ein Online-Dienst aufgerufen werden, über den Bürgerinnen und Bürger Dokumente an das Gerichte sicher übermitteln können.

Was ist ein Online-Verfahren?

Online-Verfahren ermöglichen die elektronische Abwicklung von Verwaltungsleistungen. Über sie können Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen sowie Verwaltungen Anträge, Anzeigen, Meldungen, Anfragen usw. online an die jeweilige Behörde übermitteln.

Zusätzlich gelten auch die digitalen Angebote als „Online-Verfahren“, die die folgenden Kriterien erfüllen:

  • Webseiten, die es ermöglichen, zu einem bestimmten Thema zu recherchieren (z. B. über Filter) und Informationen abhängig von den individuellen Angaben des Nutzers zusammenstellen (z. B. Abfuhrkalender, Veranstaltungskalender, Bibliothek der Amtsblätter oder Bebauungspläne, Ratsinformationssystem, Suche nach Fundsachen, Abruf von Daten aus einem Kataster)
  • Webseiten, auf denen nach der Beantwortung von Fragen, dem Nutzer ein Ergebnis präsentiert wird, das z. B. für die Beantragung einer Leistung benötigt wird (sog. Prüf-, Checkseiten oder Rechner)
  • Webseiten, auf denen ortsbezogene Geofachdaten in einer Karte dargestellt werden (z. B. Geoinformationssysteme)
  • Apps, die die Online-Übermittlung eines Antrags, einer Anzeige, Meldung usw. ermöglichen

Keine „Online-Verfahren“ sind:

  • alle „klassischen“ Webseiten mit Informationen, die die oben genannten Kriterien nicht erfüllen
  • Apps, die nur Informationen bereitstellen
  • Web-Assistenten, die nur beim Ausfüllen eines Formblattes unterstützen bzw. das Ausfüllen ermöglichen und die Daten z. B. in einem PDF-Dokument zum Download bereitstellen
Gibt es eine Excel-Tabelle mit einer Zuordnung LeiKa-Schlüssel zu Leistung im BayernPortal?

Sie können als BayernPortal-Redakteur über das Redaktionssystem über das Menü „Auskunft“ und „Zugeordnete Leistungen“ eine Übersicht aller Leistungen, für die die Behörde zuständig ist, mit LeiKa-Schlüssel herunterladen. Soweit noch kein LeiKa-Schlüssel gefunden oder vorhanden ist, ist ein provisorischer Schlüssel zugeordnet, der mit „09“ beginnt.

Wer pflegt die im BayernPortal veröffentlichten Daten der staatlichen und kommunalen Behörden?

Die Antwort auf diese Frage finden Sie auf der Hilfe-Seite des BayernPortal im Bereich „Informationen für Behörden“.

Ich möchte über den BayernStore ein Online-Verfahren abonnieren, das vom Freistaat Bayern kostenfrei bereitgestellt wurde. Was muss ich tun?

Um ein Online-Verfahren zu abonnieren, benötigen Sie einen Zugang zum Redaktionssystem des BayernPortals. Stimmen Sie dies bitte mit Ihrer/m Vorgesetzen ab und/oder mit den Personen, die bereits Zugang zum Redaktionssystem haben, und senden dann eine E-Mail an die zentrale Redaktion im Bayerischen Staatsministerium für Digitales (StMD): bayvisredaktion@stmd.bayern.de

Weiterführende Informationen zum Abonnieren finden Sie nach der Anmeldung im Redaktionssystem. Sie können außerdem an einem der regelmäßig stattfindenden Webinare zur Datenpflege des Bayerischen Digitalministeriums teilnehmen, um sich über das Abonnieren über den BayernStore zu informieren.

Reicht es aus, wenn Dienste über das Serviceportal der Behörde online zur Verfügung gestellt werden, z.B. von komuna für die Erfüllung des OZG? Oder muss ein Dienst zwingend zusätzlich über das BayernPortal aufrufbar sein?

Laut OZG müssen alle Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale angeboten werden und die Verwaltungsportale miteinander zu einem Portalverbund verknüpft werden. Daher müssen die Online-Verfahren, die über ein kommunales Serviceportal bereitgestellt werden, auch über das bayerische Verwaltungsportal, das BayernPortal, zugänglich gemacht werden.

Nur das BayernPortal ist Teil des Portalverbunds und erfüllt somit die Anforderungen des OZG. Zudem werden nicht alle Leistungen einer Kommune durch das Marktangebot eines Marktanbieters abgedeckt. Zur Erfüllung des OZG sind alle definierten Verwaltungsleistungen digital anzubieten, welche in der Zuständigkeit der jeweiligen Kommune liegen.

Werden die EfA-Leistungen, die über den DigitalMarkt bezogen werden, in das BayernPortal integriert?

Ja. Die Leistungen werden als regionale Ergänzungen im Bayernportal veröffentlicht.

Es gibt jetzt den DigitalMarkt - ist weiterhin das BayernPortal der zentrale Ort, in dem Bürger alle Leistungen innerhalb von Bayern finden?

Ja. Das zentrale Portal für alle Online-Dienste in Bayern ist das BayernPortal. Alle Onlinedienste einer Behörde sollen dort veröffentlicht werden dadurch den Bürgern zur Verfügung gestellt werden.

Was ist FIT-Connect?

FIT-Connect ist eine von zwei Möglichkeiten, Antragsdaten aus dem Onlineverfahren zur zuständigen Behörde zu transportieren. Es ist in erster Linie für EfA-Leistungen gedacht, die länderübergreifend genutzt werden. Die Daten werden hierbei im XÖV-Standard XFall übertragen.

Neben FIT-Connect kann auch der Weg über OSCI genutzt werden. Außerdem wurde FIT-Connect ebenfalls ertüchtigt, die Antragsdaten an die OSCI-Infrastruktur zu übergeben. Letztendlich legt das (EfA-)Antragsverfahren fest, auf welche Weise die Daten in Richtung Fachverfahren übermittelt werden. Daran muss sich die empfangende Behörde orientieren.

Die AKDB bietet für ihre Kunden eine Proxylösung an, welche sowohl FIT-Connect, als auch OSCI entgegennehmen und dann an die Kunden über OK.KOMM weiterleitet.
Eine ähnliche Lösung gibt es auch von der Firma Governikus GmbH & Co KG.

Weitere Informationen

Wo erhalte ich Informationen zum Förderprogramm „Digitales Rathaus“?

Die Antragsfrist für das Förderprogramm Digitales Rathaus hat mit dem 1. Oktober 2023 geendet (vgl. Nr. 8 FöRdR). Somit können keine neuen Anträge mehr gestellt werden - bis dahin eingegangene Anträge werden noch bearbeitet.

Wo erhalte ich Informationen zur Initiative „Digitales Amt“?

Informationen zur Initiative finden Sie auf dieser Seite.

Wie unterstützt der Freistaat bei den Beschaffungskosten von Schnittstellen?

Mit dem Förderprogramm „Digitales Rathaus“ wurden im Rahmen der Förderung eines konkreten Online-Dienstes entsprechende Schnittstellen mitgefördert. Eine losgelöste Unterstützung für die Beschaffung von Schnittstellen gibt es nicht. Die Schnittstellen der Basisdienste werden betriebskostenfrei zur Verfügung gestellt.

Stehen im OZG-Monitoring-Tool Bayern alle Leistungen, die für die OZG-Erfüllung umzusetzen sind?

Ja, nach Einschätzung der Fachressorts sind diese Leistungen für die OZG-Erfüllung umzusetzen.

Kann man die verfügbaren Dienste im OZG-Monitoring-Tool auflisten lassen oder muss man jeden Dienst einzeln anschauen?

Ja, über die Berichtsfunktion „Vorhabenliste“ erhalten Sie eine Auflistung aller OZG-Leistungsbündel. Mit der Berichtsfunktion „Terminliste“ erhalten Sie eine Auflistung auf Verwaltungsleistungsebene.

Sind bei Exporten aus dem OZG-Monitoring-Tool die LeiKa-Schlüssel bzw. OZG-IDs mit dabei?

Die jeweiligen Felder LeiKa-Schlüssel (Feld „Termin: LeiKa ID“) und OZG-ID (Feld: „OZG Kennung“) können bei der Erstellung des Berichts aus dem OZG-Monitoring-Tool hinzugefügt werden.

Gibt es eine Übersicht aller Änderungen im OZG-Monitoring-Tool (Stichwort Versionsverlauf)?

Eine Übersicht mit allen Änderungen gibt es nicht. Es kann aber pro OZG-Leistung die Änderung (Button: „i“ – Rubrik: Änderungen) angezeigt werden.

Kann man im OZG-Monitoring Tool alle IT-Dienstleister sehen, die ein Verfahren zur Verfügung stellen?

Die Angaben werden von den Fachressorts eingepflegt. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Fachressort.

Mein Zugang zum OZG-Monitoring-Tool funktioniert nicht mehr. Wie bekomme ich wieder Zugang?

Der allgemeine Login zum OZG-Monitoring-Tool wurde deaktiviert.

Wenn Ihr Euch für eine individuelle Anmeldung im OZG-Monitoring-Tool interessiert, stehen wir von der BayKommun AöR Euch gerne mit weiteren Informationen und Unterstützung zur Seite. Meldet Euch einfach bei uns per E-Mail unter projekt@baykommun.bayern.

Gibt es genauere Informationen, was sich im OZG-Monitoring-Tool hinter den OZG-Leistungen verbirgt? Beispielsweise "Personalausweis"?

Im Reiter „Vorhaben“ sind unter den Meilensteinen je OZG-Leistung die jeweiligen Verwaltungsleistungen von den Ressorts eingepflegt und mit entsprechenden weiteren Informationen (z.B. LeiKa-Schlüssel, Umsetzart) hinterlegt. Im Reiter „Informationen aus dem OZG-Katalog“ werden mittels einer Schnittstelle zum Bund die Einzelleistungen aus der OZG-Informationsplattform des Bundes eingespielt.

Reicht es als Kommune aus, Online-Lösungen nur für diese Leistungen anzubieten, die im OZG-Monitoring-Tool unter dem Punkt "Kommunale Leistungen – Alle Leistungen" stehen oder sind alle Leistungen zu prüfen, die bei der Kommune im BayernPortal aufgelistet sind?

Über den Direktlink „Kommunale Leistungen – Alle Leistungen“ erhalten Sie Leistungen, welche durch das Fachressort mit „kommunalem Vollzug“ bewertet wurden. Diese sind zu prüfen, anhand der im BayernPortal für die jeweilige Behörde angezeigten/angebotenen Leistungen. (Über das BayernPortal sind auch nicht OZG-Leistungen auffindbar.)

Onlinezugangsgesetz (OZG): Wann hat eine Kommune ihre OZG-Verpflichtungen erfüllt?

Alle Leistungen, für die eine Zuständigkeit besteht und die im OZG-Umsetzungskatalog aufgeführt sind, sind für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen digital erreichbar, im BayernPortal verlinkt und zudem an ein einheitliches Nutzerkonto angebunden.

In Bayern stehen als Nutzerkonten für Bürgerinnen und Bürger die BayernID bzw. für Unternehmen das Unternehmenskonto zur Verfügung.

Im OZG-Monitoring-Tool des Freistaates Bayern finden Sie aktuelle Informationen und Details zur Umsetzung der OZG-Leistungen in Bayern.

An wen kann ich mich bei Fragen zum OZG wenden?
  • Wenn Sie allgemeine Fragen zur OZG-Umsetzung haben, wenden Sie sich bitte an den Digitalisierungsansprechpartner oder einen Digitallotsen in Ihrer Behörde oder der Rechtsaufsichtsbehörde. Wenn diese Ihnen nicht weiterhelfen können, können Sie per E-Mail die BayKommun kontaktieren (E-Mail: kontakt@baykommun.bayern).
  • Bei Fragen zum BayernPortal, BayernStore oder zum Redaktionssystem treten Sie bitte an den BayernPortal-Redakteur / an die BayernPortal-Redakteurin in Ihrer Behörde heran. Wenn diese/r Ihre Frage nicht beantworten kann, können Sie Kontakt mit der zentralen Redaktion im Digitalministerium aufnehmen (E-Mail: bayvis-redaktion@stmd.bayern.de)
  • Bei Fragen zur Anbindung der BayernID an ein Online-Verfahren, sprechen Sie bitte Ihren IT-Dienstleister oder den in Ihrer Behörde zuständigen Ansprechpartner für den Formularserver Ihrer Behörde an, der das Online-Verfahren bereitstellt.
  • Bei allgemeinen oder rechtlichen Fragen setzen Sie sich bitte mit dem Digitalisierungsansprechpartner oder einem Digitallotsen in Ihrer Behörde oder der Rechtsaufsichtsbehörde in Verbindung.
Was ist das Onlinezugangsgesetz (OZG)?
  • Das Onlinezugangsgesetz („OZG") regelt den übergeordneten Zugang zu Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern über deren Online-Verwaltungsportale sowie deren Verknüpfung zu einem gemeinsamen Portalverbund. Hierzu zählt ein einheitliches Nutzerkonto Bund für Bürgerinnen und Bürger, das die bisherigen Länderkonten innerhalb der nächsten Jahre ablösen wird, ein einheitliches Organisationkonto für Unternehmen und Behörden, sowie Onlinedienste zur digitalen Abwicklung von Verwaltungsleistungen durch die Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen.  
  • Weitere Informationen zum Onlinezugangsgesetz finden Sie im digitalen OZG-Leitfaden des Bundes.
Worauf basieren beim OZG die Zuständigkeiten?

Die im Rahmen der OZG-Umsetzung relevanten Verwaltungsleistungen fallen sowohl in Bezug auf die Gesetzgebung als auch im Vollzug in unterschiedliche Zuständigkeitsbereiche (Bund, Land oder Kommune).

Was ist eine OZG-Leistung?

Der Begriff „OZG-Leistung“ beschreibt ein Bündel von Verwaltungsleistungen, die auf Grundlage des OZG bis Ende 2022 online verfügbar sein sollen. Die Grundlage zur Identifikation dieser Leistungsbündel bildet der Leistungskatalog der öffentlichen Verwaltung (LeiKa).

Ergänzend dazu wurden Verwaltungsportale und behördliche Internetauftritte analysiert sowie Workshops und Befragungen durchgeführt, um weitere OZG-relevante Leistungen zu bestimmen. Im Rahmen dieser umfassenden Betrachtung von Verwaltungsleistungen wurden knapp 600 OZG-Leistungen identifiziert, in 35 Lebens- und 17 Unternehmenslagen gebündelt sowie im OZG-Umsetzungskatalog dokumentiert. Dieser wird seit September 2019 als Online-Informationsplattform des Bundes kontinuierlich fortgeschrieben.

Wenn eine Kommune eine Leistung nicht anbbietet - z.B. Bürgerparkausweise - muss sie diese dann trotzdem online anbieten?

Sofern eine Behörde eine Leistung nicht anbietet, muss sie diese auch online nicht anbieten.

Wie geht man damit um, wenn die Bürger die digitalen Angebote nicht nutzen wollen, sondern wie gewohnt persönlich beraten werden wollen?

Gemäß OZG sollen die Verwaltungsleistungen auch elektronisch zur Verfügung stehen. Das OZG schließt demnach den persönlichen Kontakt nicht aus, verpflichtet hierzu jedoch auch nicht. Der persönliche wie digitale Kanal werden parallel angeboten. Darüber hinaus gilt in Bayern der Grundsatz, dass jeder das Recht hat, Verwaltungsverfahren auch nichtdigital abzuwickeln (gem. Art. 12 Abs. 1 S. 3 BayDiG). Für Unternehmen können hiervon jedoch Ausnahmen getroffen werden (Art. 29 Abs. 2 BayDiG).

Sehr hilfreich wären Checklisten aufgeteilt nach Landratsamt, kreisfreie Stadt, große Kreisstadt und kreisangehörige Gemeinde, so dass z.B. eine kreisangehörige Gemeinde auf einen Blick sehen kann, welche der OZG-Leistungen sie überhaupt anbieten muss. Sind solche Checklisten geplant?

Über das OZG-Monitoring-Tool können diese Zuständigkeiten gefiltert und Aktualisierungen zu allen Leistungsbündeln nachvollzogen werden.

Was passiert nach "Ende 2022", wenn nicht alle Leistungen nach OZG online sind?

Das OZG sieht bei Fristüberschreitung keine ausdrücklichen rechtlichen Sanktionen vor. Ein Klagerecht des Bürgers ist im OZG ausdrücklich nicht vorgesehen. Durch die geplante Änderung des OZG wird die Umsetzungsfrist durch eine Daueraufgabe ersetzt werden. Die Pflichten bleiben also bestehen, nun aber ohne Frist. In Bayern können die Bürgerinnen und Bürger allerdings gemäß Art. 12 Abs. 1 S. 2 BayDiG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 auf Online-Bereitstellung von Verwaltungsleistungen klagen.

Wenn wir als Kommune nicht alle Leistungen im Reifegrad 3 oder 4 anbieten, sondern unser digitales Angebot auch um ausfüllbare PDFs (Stufe 2) erweitern, wäre dies dann gesetzlich im Rahmen oder sind wir verpflichtet alles zu 100% im Reifegrad 3/4 Leistungen anzubieten?

Online-Leistungen sollen möglichst durchgängig digital und möglichst nutzungsfreundlich umgesetzt werden. Eine vollständige digitale Abwicklung des Online-Services ist ab Reifegrad 3 möglich. Eine Bereitstellung von PDFs reicht daher nicht aus. Die Leistungen müssen auch mit Blick auf die Single Digital Gateway (SDG)-Verordnung der EU zu 100% online zur Verfügung gestellt werden.

Was ist der LeiKa-Schlüssel?

Jede Verwaltungsleistung soll im deutschlandweiten Leistungskatalog (= einheitliches und umfassendes Verzeichnis der Verwaltungsleistungen des Bundes, der Länder und Kommunen) erfasst und einem Leistungsschlüssel (auch LeiKa-Schlüssel genannt) zugeordnet werden. Der LeiKa-Schlüssel ist ein nummerischer 14-stelliger Schlüssel. Er ermöglicht eine eindeutige Identifizierung einer Verwaltungsleistung.

Wie können Kommunen Online-Verfahren anbieten, die von den Ministerien zentral zur Verfügung gestellt werden?

Die fachlich zuständigen Ministerien können Online-Verfahren über den sog. BayernStore bereitstellen. Die Ministerien entscheiden darüber, ob bzw. welche Online-Verfahren sie bereitstellen. Wenn die Behörde für den Vollzug einer Verwaltungsleistung verantwortlich ist, der ein Online-Verfahren zugeordnet ist, kann ein BayernPortal-Redakteur der Behörde es über den BayernStore abonnieren. Es wird ein behördenbezogener Link je Online-Verfahren generiert und im BayernPortal veröffentlicht.

(Hinweis: Der BayernStore ist Bestandteil des Redaktionssystems des BayernPortals.)

In den ehemaligen Checklisten aus dem Jahre 2021 wurden einige Leistungen des entsprechenden Ministeriums depriorisiert. Müssen wir als Kommune die Umsetzung trotzdem durchführen?

Die Einschätzung der Depriorisierung wurde durch die jeweiligen Fachressorts vorgenommen. Ggf. wurden durch die Fachressorts Leistungen depriorisiert, für welche auf Grund geringer Fallzahlen, oder heterogener Ausprägungen bei den Kommunen, keine zentralen Angebote bereitgestellt werden können. Eine Leistung ist grundsätzlich nur aufgrund geringer Nutzerzahlen zu depriorisieren, oder sofern eine Digitalisierung unmöglich ist.

Prüfen Sie jedoch ggf. im OZG-Monitoring-Tool, ob eine frühere Depriorisierung zwischenzeitlich geändert wurde.

Gibt es bei den OZG-Leistungen noch zusätzliche oder besondere Anforderungen hinsichtlich Barrierefreiheit?

Die Online-Anträge müssen den einschlägigen Vorschriften des BayDiG und der BayDiV entsprechen.

Wie können sich die Kommunen/Behörden/Institutionen/Dienstleister an das Unternehmenskonto anbinden?

Für die Integration des Unternehmenskontos ist es notwendig, die sogenannte NEZO-Schnittstelle zum Zweck der Identifizierung in bestehende Portalstrukturen (Service Provider) zu integrieren. Vertiefende Informationen und Integrationsunterlagen können der Informationswebseite des Unternehmenskontos entnommen werden.

Wo finde ich weitere Informationen zur Anbindung von Online-Diensten an das Unternehmenskonto?

Die Anbindung an das Unternehmenskonto ist über ein Self-Service-Portal teil-automatisiert. Über dieses Self-Service-Portal können Sie sich als Kommune registrieren und erhalten anschließend alle notwendigen Informationen, die sie oder ihr Dienstleister zur Anbindung des Unternehmenskontos benötigen.

Weitere Informationen

Wie ist die technische Umsetzung bzw. Systemarchitektur des Unternehmenskontos?

Das bundesweit einheitliche Unternehmenskonto (Mein Unternehmenskonto) bietet die Möglichkeit, digitale Verwaltungsleistungen verschiedenster Behörden über einen deutschlandweit einheitlichen Zugang zu nutzen. Es stellt das bundesweit einheitliche Nutzerkonto für Unternehmen dar und ist darauf ausgelegt, dass es für alle Bereiche im Umfeld der öffentlichen Verwaltung genutzt werden kann.

Mein Unternehmenskonto ist ein zentraler Authentifizierungs- und Identifizierungsdienst und umfasst auch Postfachfunktionalitäten und eine Berechtigungssteuerung. Das Unternehmenskonto gibt weder Aufbau noch Vorgehen vor, wie die Verwaltungsleistungen der Kommunen aufgebaut sein müssen.

Bei welchen Diensten ist das Unternehmenskonto bereits verfügbar?

Das Unternehmenskonto muss an einzelne Dienste bzw. Plattformen durch die Behörden, die diese bereitstellen, angebunden werden. Das heißt also, dass eine Gewerbeanmeldung bei z.B. der Stadt Augsburg mithilfe des Unternehmenskontos genutzt werden kann, wohingegen die Identifizierung bei einer Gewerbeanmeldung einer anderen Kommune (noch) nicht möglich ist.

Ziel ist es, das Unternehmenskonto flächendeckend auszurollen, damit alle Behörden die Authentifizierung darüber anbieten können.

Benötigen wir sowohl als Kommune als auch für unsere kommunalen Unternehmen jeweils ein Unternehmenskonto?

Wenn eine Kommune oder ein kommunales Unternehmen selbst ein Online-Verfahren nutzen will, das die Authentifizierung über das Unternehmenskonto erfordert, dann benötigten beide Seiten ein Unternehmenskonto. In diesem Fall muss zwischen Anbieter und Nutzer der Verwaltungsleistung unterschieden werden:

  • Auf der einen Seite stellen Sie als Kommune das Unternehmenskonto als Authentifizierungskomponente für Organisationen, die digitale kommunale Leistungen bei Ihnen nutzen wollen, zur Verfügung. Dafür muss an den jeweiligen Online-Diensten eine entsprechende Schnittstelle angebunden werden.
  • Auf der anderen Seite ist es möglich, dass Sie als Kommune oder Ihre kommunalen Unternehmen das Unternehmenskonto selbst nutzen, um Verwaltungsleistungen in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall können Sie für Ihre Behörde und kommunalen Unternehmen ein ELSTER-Organisationszertifikat mithilfe der eigenen Steuer-ID beantragen, um damit das Unternehmenskonto selbst als Nutzer einzusetzen.
Ersetzt das Unternehmenskonto das "Besondere Behördenpostfach" (BeBPo)?

Das Unternehmenskonto ist kein Ersatz. Das BeBPo dient dem Elektronischen Rechtsverkehr, also dem Empfang und Versand von z. B. Schriftsätzen von Gerichten.

Das Unternehmenskonto ermöglicht die behördliche Kommunikation mit Unternehmen und anderen wirtschaftlich handelnden Organisationen. Hierüber können z.B. Verwaltungsakte an Unternehmen bekanntgegeben, weitere Informationen angefragt und Mitteilungen versendet werden.

Kann man beim Unternehmskonto auch mehrfach den Bürger bzw. das Unternehmen kontaktieren? Antworten wir als Behörde dann auch wie beim sicheren Kontaktformular über unseren E-Mail-Client? Oder gibt es für uns Behörden dann ein eigenes Postfach zum Antworten?

Mithilfe des Postfachs des Unternehmenskontos kann eine Kommunikation zwischen Behörde und Organisation/Unternehmen stattfinden. Hier ist eine vorgangsbezogenen, bidirektionale Mehrfach-Kommunikation über ELSTER-Transfer möglich.

ELSTER-Transfer bietet eine Client-Anwendung, über die die Sachbearbeitung Nachrichten und Bescheide direkt an das Unternehmenskonto-Postfach eines Unternehmens/einer Organisation senden kann.

Woher kommen die Online-Anträge im Unternehmenskonto? Sind das zentral bereitgestellte Online-Anträge vom Freistaat oder kann man auch selbst entwickelte Online-Anträge integrieren?

Das Unternehmenskonto ist lediglich eine Authentifizierungskomponente inklusive Postfach und Berechtigungssteuerung. D.h. im Unternehmenskonto selbst können keine Online-Anträge aufgerufen werden. Das Unternehmenskonto wird an Webseiten bzw. Portale von einzelnen Behörden oder Kommunen angeschlossen. Dementsprechend können mittels des Unternehmenskontos Online-Anträge der bereitstellenden Kommune/Behörde genutzt werden.

Wie müssen wir vorgehen, um das Unternehmenskonto anzubinden?

Es gibt verschiedene Schnittstellen für die jeweiligen Bausteine von Mein Unternehmenskonto, die Sie mit Ihrer technischen Lösung verknüpfen können:

  • Implementierung des Logins mit Mein Unternehmenskonto (NEZO)
  • Anbindung des Postfachs 2.0
  • Anbindung des OZG-PLUS-Postfachs
  • Anbindung der Berechtigungssteuerung

Die Anbindung der Identifizierungsschnittstelle (NEZO) und des Postfachs 2.0 laufen über das Self Service Portal (SSP). Das SSP dient der einfachen und strukturierten Anbindung an die Schnittstellen von Mein Unternehmenskonto. Behörden oder Portalbetreiber können hier ihre Vorhaben managen, Zugriffe auf Testumgebungen beantragen und Supportanfragen stellen. Über dieses Portal können alle notwendigen organisatorischen und technischen Voraussetzungen des jeweiligen Vorhabens abgebildet werden.

Das SSP finden Sie unter: https://service.mein-unternehmenskonto.de/

Die Nutzung des SSP setzt in jedem Fall eine Anmeldung mit einem ELSTER-Organisationszertifikat voraus (durch die nutzungsberechtigte Stelle selbst oder einen Dienstleister/Bevollmächtigen). In einem ersten Schritt ist ein Vorhabensantrag zu stellen.

Die Anbindung des OZG-PLUS-Postfachs erfolgt für Unternehmen, welche bereits ein ELSTER-Organisationszertifikat besitzen über eine Registratur für das OZG-PLUS-Postfach, anschließend wird ein Workspace angelegt. Die Anmeldung für das OZG-PLUS-Postfach erfolgt mittels des ELSTER-Organisationspostfachs. Für Behörden und Diensteanbieter erfolgt die Anbindung an das OZG-PLUS-Postfach über eine REST-Schnittstelle bzw. die Integration des XHE-SDK, welches über Governikus GmbH & Co. KG bezogen werden kann.

Wie erfahren die Unternehmen von dem Unternehmenskonto?

Es sind derzeit verschiedene Informationsangebote geplant und/oder in Umsetzung. Das StMD arbeitet eng mit den IHKs zusammen, um Infodokumente für Unternehmen bereitzustellen. Die umfassende Informationswebseite erläutert anschaulich und zielgruppenspezifisch die Funktionalitäten des Unternehmenskontos.

Von wem kann das Unternehmenskonto genutzt werden (z.B. Vereine)?

Das Unternehmenskonto kann von allen Organisationen genutzt werden, die eine Steuernummer in Deutschland haben - also auch von Vereinen oder Behörden. Tatsächlich spricht das OZG deshalb auch vom "Organisationskonto".

Für die Beantragung der Telesec-Zertifikate werden Angaben zum Zertifikatsinhalt benötigt, z. B. Domäne O, Inhaber CN, OU, OU2, OU3. Wer liefert uns diese Informationen oder können die frei gewählt werden?

Sie haben die Möglichkeit, z.B. über den Anbieter Telesec elektronische Zertifikate aus dem Bereich der PKI der Verwaltung (V-PKI) zu beantragen. Hinsichtlich der Domäne ist wie folgt vorzugehen: Wählen Sie unter „* Sub-Domäne (OU)“ die Domäne „DOI-OSCI“ aus. Bestätigen Sie Ihre Auswahl mit „Weiter“. Das Vorgehen ist in Anlage 1 „Häufige Fragen“ im aktuellen Leitfaden zur Einrichtung COM Vibilia BDA-Edition beschrieben.

Stand: 14.06.2024

Muss für jedes Online-Verfahren mit dem Übermittlungsweg "Basisdienst Digitaler Antrag (BDA)" ein OSCI-Zertifikat beantragt werden oder können bereits vorhandene genutzt werden?

Es ist möglich für mehrere Online-Verfahren mit dem Übermittlungsweg "Basisdienst Digitaler Antrag" (BDA) das gleiche Zertifikat zu verwenden.

Für die Online-Verfahren im BayernStore mit dem Übermittlungsweg "Basisdienst Digitaler Antrag" (BDA) dürfen jedoch nicht die gleichen Zertifikate verwendet werden, die bei Online-Verfahren mit dem Übermittlungsweg "Fachverfahren" verwendet werden. Im COM Vibilia Client BDA Edition darf kein Zertifikat hinterlegt werden, dass auch in einem Fachverfahren hinterlegt ist (z.B. Bauantragsverfahren).

Stand: 26.06.2024

Was muss ich tun, um ein Zertifikat auszutauschen? Wird ein vorhandenes OSCI-Zertifikat außer Kraft gesetzt, wenn man auf die gleiche Funktionsemailadresse ein neues Zertifikat beantragt?

Für die Bereitstellung von Online-Verfahren mit dem Übermittlungsweg „Basisdienst Digitaler Antrag“ (BDA), die über den BayernStore abonniert wurden, ist ab 01.07.2024 ein gültiges Zertifikat mit einer Schlüssellänge von mindestens 3000 Bit erforderlich. Dieses muss bei den Behördenschlüsseln im DVDV, die den betroffenen Online-Verfahren im BayernStore zugeordnet sind, hinterlegt werden.

Die Behörde muss ggf. ein Zertifikat des Anbieters Telesec beschaffen und veranlassen, dass es im DVDV eingetragen wird. Die Behörde muss es an die DVDV-pflegenden Stelle beim Bayerischen Landesamt für Statistik übermitteln (Kontaktdaten und weiterführende Informationen finden Sie im Leitfaden zur Einrichtung COM Vibilia BDA-Edition). Nachdem im DVDV das neue Zertifikat hinterlegt wurde, muss es durch die Behörde auch im COM Vibilia Client BDA Edition ausgetauscht bzw. ersetzt werden. Im BayernStore ist keine Änderung erforderlich.

Stand: 26.06.2024

Mit Auslauf der Möglichkeit, Bayern-PKI-Zertifikate des IT-DLZ in COM Vibilia BDA Edition zu nutzen, wurden über Schreiben ausgewählte Online-Dienste benannt, welche umgestellt werden müssen. Was ist mit den anderen Diensten aus dem Bayernstore?

Die Zertifikatsumstellung betrifft alle Online-Verfahren aus dem BayernStore mit dem Übermittlungsweg „Basisdienst Digitaler Antrag“ (BDA), da darüber das Anliegen an den Client COM Vibilia BDA-Edition übermittelt wird. Es müssen im DVDV die Zertifikate bei allen Behördenschlüsseln, die den entsprechenden Online-Verfahren im BayernStore zugeordnet sind, ersetzt werden.

Stand: 26.06.2024

Was ist das BayKoNet?

Das BayKoNet von der BayKommun ist das erste, ebenenübergreifende Netzwerk für bayerische Kommunen. Mit unserem Projekt schaffen wir eine zentrale Plattform für den interkommunalen Wissenstransfer und Informationsaustausch, die den Bedürfnissen unserer bayerischen Gemeinden und Landkreise gerecht wird.

Das BayKoNet ist für die BayKommun ein Kollaborationstool, welches wir im Rahmen unseres Aufgabenbereichs OZG/EfA zur gemeinsamen Projektarbeit mit zahlreichen Kommunen nutzen.

Als Mitarbeitende bayerischer Kommunen könnt Ihr Euch über die BayKommun-Homepage für das BayKoNet registrieren. Bitte beachtet dabei: Derzeit werden neue Nutzer aus Ressourcengründen immer freitags freigeschaltet.

Für wen ist das BayKoNet?

Das BayKoNet richtet sich an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kommunalen Ebene in Bayern. Egal, ob man Fragen hat, Best Practices teilen möchte oder nach Unterstützung sucht – im BayKoNet gibt es die Antworten und die Unterstützung, die man benötigt.

Gerade für kleinere Gemeinden bietet die Plattform viele Vorteile. Unsere Plattform beinhaltet Funktionalitäten wie beispielsweise verschiedene Projektmanagement-Tools, Chatfunktion, KI-Unterstützung sowie eine Schnittstelle zu Outlook.

Als Mitarbeitende bayerischer Kommunen könnt Ihr Euch über die BayKommun-Homepage für das BayKoNet registrieren. Bitte beachtet dabei: Derzeit werden neue Nutzer aus Ressourcengründen immer freitags freigeschaltet.

Was kann das BayKoNet?

Im BayKoNet finden sich verschiedene Gruppen, die sich teilweise eigenständig verwalten. Zum Beispiel die Fokusgruppe OZG & EfA, Supportgruppen für EfA-Dienste, aber auch regionale Gruppen.

Wie registriere ich mich für das BayKoNet?

Auf unserer BayKommun-Homepage könnt Ihr Euch für das BayKoNet registrieren.

Bitte beachtet dabei: Derzeit werden neue Nutzer aus Ressourcengründen immer freitags freigeschaltet.

Was kostet das BayKoNet?

Um einen reibungslosen Start zu ermöglichen, übernehmen wir als BayKommun die Lizenzkosten für die Pilotphase und die Jahre 2024/25/26. Die Teilnahme an unserem Netzwerk ist kostenlos.

Noch eine Plattform - neben Agora, Confluence, Landkreisnetz nun auch noch BayKoNet?

Ja, uns ist bewusst, dass Ihr als Gesundheitsämter und Kommunen etliche Plattformen nutzen könnt. Auf der kommunalen Ebene in Bayern versuchen wir die Zugangsdaten zu den Plattformen, die in unserer Verantwortung liegen (KommunalWiki, DigitalMarkt, BayKoNet) mittelfristig zu vereinen und einen Single-Sign-On zu ermöglichen.

Löst das BayKoNet das Bayerische Landkreisnetz ab?

Nein, das ist nicht vorgesehen. Die beiden Netzwerke unterscheiden sich vom inhaltlichen Fokus teilweise und bestehen deshalb nebeneinander.

Inwieweit wurde im BayKoNet beim KI-Assistenten die Thematik Datenschutz und Informationssicherheit berücksichtigt?

Der KI-Assistent im BayKoNet ist selbstverständlich DSGVO-konform.

Ist eine Integration ins Bayerische Behördennetz (BYBN) geplant?

Ist aktuell nicht geplant. (Stand 27.11.2024)

Was sind die BayernPackages?

Die BayernPackages sind eine Initiative des Freistaats Bayerns und umfassen zentral zur Verfügung gestellte Online-Dienste für Kommunen. Die Online-Dienste setzen sich aus EfA-Leistungen, Marktangeboten, Leistungen des BayernStores und Leistungen des Digitalen Werkzeugkastens zusammen. Der Großteil der enthaltenen EfA-Leistungen sowie die Marktangebote werden über den BayernPackages-Finanzierungsmechanismus (paritätische Finanzierung durch Freistaat und Kommunen) finanziert (bei EfA-Leistungen umfasst die Finanzierung die Kosten für die Bereitstellung der Software, also Betrieb, Wartung und Pflege).

Die Online-Dienste im BayernStore können kostenfrei abonniert werden. Es fallen Kosten für die Verschlüsselung- und Signaturzertifikate an, die zur Bereitstellung der Online-Dienste mit dem Übermittlungsweg „Basisdienst Digitaler Antrag“ (BDA) benötigt werden. Leistungen des Digitalen Werkzeugkastens sind für Kommunen unter der Voraussetzung der Nutzung von XIMA Formcycle kostenfrei.

Stand: 02.09.2024

Wie werden die in den BayernPackages enthaltenen EfA-Leistungen und Marktangebote finanziert? Werden diese 50/50 finanziert: 50% Land und 50% Kommunen?

Die Kosten werden hälftig zwischen Freistaat und Kommunen aufgeteilt. Der kommunale Beitrag für die ausgewählten EfA-Leistungen und Marktangebote wird von jeder Kommune pauschal als Jahresbetrag erhoben.

Die Umlage errechnet sich nach einem mit dem zuständigen KSV vereinbarten Schlüssel, der die Einwohnerzahl berücksichtigt. Der entsprechende Betrag wird mit Auszahlungen im Rahmen des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) verrechnet.

Stand: 17.10.2024

Wie lange findet die 50/50 Art (50% Land und 50% Kommunen) der Finanzierung statt?

Die ausgewählten EfA-Leistungen und Marktangebote werden mindestens für die Jahre 2024/2025 gemeinsam von Freistaat und Kommunen finanziert. Geplant ist, dass die zentrale Bereitstellung von Online-Diensten im Rahmen der BayernPackages langfristig fortgeschrieben wird.

Stand: 02.09.2024

Welche Kosten entstehen für die Kommunen?

Die Höhe des Betrags für einzelne Kommunen errechnet sich aus dem Finanzierungsmechanismus der BayernPackages. Hierfür werden die EfA-Leistungen und Marktangebote in einem ersten Schritt der/den entsprechenden Zuständigkeitsebene/n (Bezirksebene, Kreisebene, Gemeindeebene) zugeordnet und die Kosten dementsprechend aufgeteilt. In einem zweiten Schritt werden die Kosten für die Zuständigkeitsebenen anteilig (nach Einwohnerzahl) auf einzelne Kommunen (bzw. Verwaltungsgemeinschaften) umgelegt.

Stand: 02.09.2024

Gibt es FAQ zu UVO vom bereitstellenden Land?

Ja. Auf der Webseite des UVO-Bereitstellers "Der Senator für Finanzen, Betriebskoordination Bremen" findet Ihr weiterführende, nicht-länderspezifische FAQ zu UVO.

Welche OZG-Leistungen und LeiKa-Leistungen beinhaltet UVO?

Informationen zu den enthaltenen OZG-Leistungen und LeiKa-Leistungen findet Ihr auf der OZG-Informationsplattform.

Welche OZG-Leistungen und LeiKa-Leistungen beinhaltet der Dienst ELiA?

Informationen zu den enthaltenen OZG-Leistungen und LeiKa-Leistungen findet Ihr auf der OZG-Informationsplattform.

Was ist die EfA-Leistung "Anlagengenehmigung und -zulassung (ELiA)"?

Anlagen wirken durch Lärm, Erschütterungen oder andere Emissionen auf die Umwelt ein. Bestimmte Anlagen werden als besonders umweltrelevant eingestuft. Soll eine solche Anlage in Betrieb genommen oder sollen daran Änderungen vorgenommen werden, sind eine Genehmigung beziehungsweise eine Zulassung erforderlich.

Der zentralisiert ausgestaltete Betrieb des Onlinedienstes „ELiA 3.0“ ermöglicht es Anlagenbetreibern, ihre Anträge auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach dem BImSchG medienbruchfrei zu erstellen und diese elektronisch und rechtsverbindlich an die zuständige Behörde zu übermitteln. Es werden die verschiedenen Genehmigungsarten sowie die Anzeigen nach den §§ 15, 23b und 67 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterstützt.

Wo finde ich weiterführende Informationen zu ELiA, z.B. einen Anbindungsleitfaden?

Mehr Informationen zur Anbindung des Dienstes findet Ihr in der ELiA-Supportgruppe im BayKoNet.

Um das BayKoNet nutzen zu können, ist eine Registrierung über unsere Homepage erforderlich.

Gibt es zur Sozialplattform weiterführende Informationen vom bereitstellenden Land?
Wie kann man die Chat- und Videofunktion der Sozialplattform nutzen?

Die Chat- und Videofunktion gibt es ausschließlich im Rahmen der Beratungsstellen und einer entsprechenden Anbindung an die Beratungsleistungen.

Gibt es aktuelle Überlegungen, das Angebot bei Bildung und Teilhabe (BuT) neben SGB II auch in den Rechtskreisen WoGG, SGB XII, AsylbLG zu erweitern?

BuT-Antragsstrecken gibt es bei Leistungsempfang Bürgergeld, Wohngeld, Kinderzuschlag, Asylbewerberleistungen, Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung.

Ist die fachliche Nutzung von "Übernahme von Mietrückständen" auch für das SGB XII möglich?

Die EfA-Leistung "Übernahme von Mietrückständen" wird in Bayern über den DigitalMarkt zur Verfügung gestellt, sowohl bei SGB II als auch SGB XII Leistungsbezug.

Stimmt es, dass es bei der Sozialplattform beim Übertrag der Antragsdaten ins Fachverfahren 20 % Datenverlust gibt?

Daten werden teilweise nicht zu 100 % übertragen. Der Fachstandard Xsozial Basis ist in stetiger, iterativer Weiterentwicklung. Feedback wird hier gerne aufgenommen.

Muss bei der Sozialplattform für jeden Dienst ein separater DVDV-Eintrag mit Zertifikat angelegt werden?

Ja, jeder Dienst benötigt eine eigene Eintragung. Es wird empfohlen, pro Antragsstrecke ein Zertifikat zu wählen, diese Entscheidung ist aber den Kommunen überlassen (Ausnahme: mehrere Fachverfahren in der Kommune, dann mindestens ein Zertifikat pro Fachverfahren).

Entstehen aus der Sozialplattform Einrichtungsgebühren, die nicht über die Digitalumlage gedeckt sind?

Es entstehen zusätzliche Kosten für die Schnittstelle zum Fachverfahren. Wendet Euch dafür bitte an den jeweiligen Fachverfahrenshersteller.

Werden von Bayern auch weitere Leistungen der Sozialplattform wie Wohngeld nachgenutzt?

In Bayern werden nicht alle Leistungen der Sozialplattform nachgenutzt. Die aktuell verfügbaren Leistungen findet Ihr im DigitalMarkt.

Was passiert, wenn es nach Produktivsetzung Änderungen auf der Sozialplattform gibt?

Die Fachverfahrenshersteller werden regelmäßig über Updates informiert.

Welche OZG-Leistungen und LeiKa-Leistungen beinhaltet der Dienst "Anzeigepflichten nach Trinkwasserverordnung"?

Informationen zu den enthaltenen OZG-Leistungen und LeiKa-Leistungen findet Ihr auf der OZG-Informationsplattform.

Was ist die EfA-Leistung "Anzeigepflichten nach Trinkwasserverordnung"?

Die Errichtung, Inbetriebnahme oder Äderungen im Betrieb von Wasserversorgungsanlagen müssen dem zuständigen Gesundheitsamt angezeigt werden. Regelmäßige Untersuchungen von Trinkwasser stellen sicher, dass die gesetzlichen Vorgaben und Grenzwerte eingehalten werden. Ergänzt werden die Untersuchungen der Wasserversorgungsunternehmen durch amtliche Kontrolluntersuchungen der Gesundheitsämter.

Darüber hinaus werden die Hausinstallationen gemäß §31 TrinkwV dazu verpflichteten Wasserversorgungsanlagen in regelmäßigen Abständen auf Legionellen kontrolliert. Dazu bestehen Prüfungs- und Anzeigepflichten. Informationen erteilen das jeweils zuständige Gesundheitsamt, Wasserversorgungsunternehmen, der Deutsche Verein des Gas- und Wasserfaches, sowie das Umweltbundesamt.

Der ursprünglich als ELFA-Maßnahme (ÖGD Pakt) bereitgestellte EfA-Dienst zielt auf die Digitalisierung des Prozesses der Meldung von Wasserversorgungsanlagen ab. Durch ein Online-Portal für Anzeigepflichten nach der Trinkwasserverordnung soll die Überwachung der Wasserversorgungsanlagen für die Gesundheitsämter effizienter gestaltet, die Datenqualität verbessert und damit die Reaktionsgeschwindigkeit zur Korrektur von fehlerhaften Angaben erhöht werden. So sollen die Mitarbeitenden in den Gesundheitsämtern beim Datenmanagement entlastet werden, um den amtlichen Kontrollpflichten besser nachkommen zu können.

Wie kann eine Kommune die EfA-Leistung "Anzeigepflichten nach Trinkwasserverordnung" nachnutzen?

Der Dienst "Anzeigepflichten nach Trinkwasserverordnung" kann kostenlos über unseren DigitalMarkt bestellt werden.

Wo finde ich weiterführende Informationen zur EfA-Leistung "Anzeigepflichten nach Trinkwasserverordnung", z.B. einen Anbindungsleitfaden?

Mehr Informationen zur Anbindung des Dienstes findet Ihr im Behördennetzwerk und in der Supportgruppe im BayKoNet.

Um das BayKoNet nutzen zu können, ist eine Registrierung über unsere Homepage erforderlich.

Müssen auch Kommunen, die die Leistungen "Anzeigepflichten nach Trinkwasserverordnung" oder "Leistungen zum Infektionsschutz/Belehrung nach §43 IfSG" bereits im Rahmen des ÖGD Paktes produktiv nachnutzen, nochmal einen Nachnutzungsvertrag mit der BayKommun abschließen?

Ja, die Gesundheitsämter, die die Leistungen bereits produktiv im Betrieb haben, müssen trotzdem über den DigitalMarkt der BayKommun einen Nachnutzungsvertrag abschließen. Die bisherigen Verträge waren AVVs, die keine rechtlich gesicherte Nachnutzung der EfA-Leistungen gewährleisten.

Des Weiteren ermöglicht der Nachnutzungsvertrag über die BayKommun eine Nutzung der Leistungen ohne Ausschreibung (inhouse-Vertragskette). Der Nachnutzungsvertrag wird durch eine Authentifizierung des Gesundheitsamtes auf dem DigitalMarkt durch Mein Unternehmenskonto und Bestellung der Leistung unkompliziert geschlossen.

Wird es noch weitere gesundheitsbezogene EfA-Leistungen geben als die beiden Leistungen "Anzeigepflichten nach Trinkwasserverordnung" und "Leistungen zum Infektionsschutz/Belehrung nach §43 IfSG"?

Derzeit ist die Nachnutzung weiterer gesundheitsbezogener EfA-Leistungen nicht geplant (Stand November 2024). Weitere Dienste, die den Gesundheitsämtern zur Verfügung gestellt werden, werden entweder über das IT-DLZ (z.B. Todesbescheinigung) bereitgestellt oder über Marktlösungen.  

Gibt es eine Art Postleitzahlen-Tool um Bürger aus unterschiedlichen Landkreisen und Bundesländern zu filtern?

Nein, das ist derzeit nicht geregelt bzw. nicht möglich. Mit Hilfe des vom RKI zur Verfügung gestellten PLZ-Tools können Sie diese manuell überprüfen.

Ist hinsichtlich der Gebührenhöhe für die IfSG-Belehrung schon bekannt, was in der zukünftigen Gebührenverordnung hierfür vorgesehen ist?

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (StMGP) hat dem zuständigen Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) einen Vorschlag zur Anpassung der Gebührenordnung übermittelt. Dieser sieht für eine Online-Belehrung eine Gebührenhöhe in Anlehnung an die bisherige Grundgebühr für Sammelbelehrungen vor.

Das StMUV hat mitgeteilt, den Änderungsvorschlag bei nächster Gelegenheit in ein Änderungsverfahren aufnehmen zu wollen. Zur konkreten zeitlichen Umsetzung der Änderung liegen aktuell keine Informationen vor.

Welche OZG-Leistungen und LeiKa-Leistungen beinhaltet EMBE Online?

Informationen zu den enthaltenen OZG-Leistungen und LeiKa-Leistungen findet Ihr auf der OZG-Informationsplattform.

Gibt es FAQ vom bereitstellenden Land zu EMBE Online?

Ja. Auf der Plattform EMBE Online findet Ihr allgemeine FAQ zum Dienst.

Welche OZG-Leistungen und LeiKa-Leistungen beinhaltet Immissionsschutz Online?

Informationen zu den enthaltenen OZG-Leistungen und LeiKa-Leistungen findet Ihr auf der OZG-Informationsplattform.

Gibt es FAQ vom bereitstellenden Land zu Immissionsschutz Online?

Ja. Auf der Plattform Immissionsschutz Online findet Ihr allgemeine FAQ zum Dienst.

Welche OZG-Leistungen und LeiKa-Leistungen beinhaltet die EfA-Leistung "Aufstiegsfortbildungsförderung (AFBG)"?

Informationen zu den enthaltenen OZG-Leistungen und LeiKa-Leistungen findet Ihr auf der OZG-Informationsplattform.

Gibt es FAQ zu "Aufstiegsfortbildungsförderung (AFBG)" vom bereitstellenden Land?

Ja. Auf der Plattform "AFBG digital" findet Ihr allgemeine FAQ zum Dienst.

Was ist die EfA-Leistung "Aufstiegsfortbildungsförderung (AFBG)"?

Die Teilnahme an beruflichen Aufstiegsfortbildungen wird mit dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) finanziell gefördert, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Geförderten erhalten einkommens- und vermögensunabhängig einen Beitrag zu den Kosten der Fortbildung und bei Vollzeitmaßnahmen zusätzlich einkommens- und vermögensabhängig einen Beitrag zum Lebensunterhalt. Die Förderung erfolgt teils als Zuschuss, teils als Darlehen. Darlehen können in bestimmten Fällen gestundet oder erlassen werden.

Über die Plattform "AFBG digital" können Bürgerinnen und Bürger die Förderung ihrer beruflichen Fortbildung mit dem Aufstiegs-BAföG digital beantragen.

Wie kann eine Kommune die EfA-Leistung "Aufstiegsfortbildungsförderung (AFBG)" nachnutzen?

Die Nachnutzung der EfA-Leistung "Aufstiegsfortbildungsförderung" ist in Bayern hinfällig, da der Online-Dienst bereits vollständig ausgerollt ist. Das in den kommunalen Ämtern für Ausbildungsförderung genutzte Fachverfahren wird zentral durch die AKDB betrieben und wurde somit auch zentral an AFBG Digital angebunden.

Gibt es für die EfA-Leistung "Geodigitalisierungskomponente" FAQ vom bereitstellenden Land?

Ja. Auf der GDIK-Plattform findet Ihr allgemeine FAQ zum Dienst.

Ist die Geodigitalisierungskomponente (GDIK) als Bestandteil der BayernPackages für die Kommunen vorfinanziert?

Ja, die GDIK ist finanziert und kann ohne Kosten durch die Kommunen genutzt werden.

Gibt es bereits die Möglichkeit, die Geodigitalisierungskomponente (GDIK) einzusetzen?

Ja. Die GDIK kann sofort genutzt werden.

Informationen erhaltet Ihr auf der Website. Dort kann man sich auch registrieren und über einen Konfigurator seine individuellen Einstellungen der GDIK vornehmen. Über einen automatisch generierten Link wird dann die GDIK zur Verfügung gestellt.

Gibt es FAQ zu eWA vom bereitstellenden Land?

Ja. Auf der eWA-Plattform findet Ihr allgemeine FAQ zum Dienst.

Welche OZG-Leistungen und LeiKa-Leistungen beinhaltet eWA?

Informationen zu den enthaltenen OZG-Leistungen und LeiKa-Leistungen findet Ihr auf der OZG-Informationsplattform.

Gibt es Erklärungen zu Haupt- und Nebenwohnung/alleinige/einzige Wohnung? Nutzer haben oft begriffliche Verständnisprobleme und geben die Art der Wohnung falsch ein.

Der Status eventueller Nebenwohnungen bleibt unberührt. Hier gibt es entsprechende Erläuterungen, Infobuttons, FAQs im Online-Dienst.

Thema Nutzerkonto: Wird die BundID benötigt oder klappt das auch über die BayernID medienbruchfrei?

Der Online-Dienst kann mit der BundID sowie allen interoperablen Nutzerkonten genutzt werden, also auch der BayernID.

Ist die eWA für Personen mit Auskunftssperre (ASP) gesperrt?

Ja, mit ASP ist kein VMS-Abruf möglich. Aufgrund der rechtlichen Vorschriften kann der Online-Dienst von diesen Personen leider nicht genutzt werden.

Kann sich jede Kommune einfach an eWA anschließen oder muss hierfür eine gewisse Mindesteinwohnerzahl vorliegen?

Jede Kommune kann sich anschließen, unabhängig von der Einwohnerzahl.

Mir ist immer noch nicht klar, für was man die BayKommun benötigt, wenn man die Online-Dienste auch direkt beim vorhandenen Dienstleister z. B. bei der AKDB bekommt. Warum sollte man den Umweg über BayKommun gehen?

Der EfA-Dienst elektronische Wohnsitzanmeldung ist kein Dienst der BayKommun, sondern ein von Hamburg entwickelter Dienst. Wir als BayKommun sind mit dem Rollout digitaler Verwaltungsleistungen in Bayern betraut und stellen über unseren DigitalMarkt die rechtssichere Nachnutzung für beispielsweise den EfA-Dienst eWA bereit. Nur der EfA-eWA Dienst ist als volldigitaler Dienst zu sehen.

Eine rechtssichere Nachnutzung der EfA-Dienste ist ausschließlich über den DigitalMarkt möglich, wobei die Finanzierung der Dienste gemäß den vertraglichen Regelungen zur Nachnutzung erfolgt.

Ist die eWA bereits über den DigitalMarkt buchbar?

Ja, der Dienst ist im DigitalMarkt bestellbar.

Gibt es Probleme, wenn wir das Bürgerserviceportal über die Förderung für das digitale Rathaus bekommen haben, wenn wir den AKDB-Dienst umstellen auf eWA?

Das sollte eigentlich kein Problem sein.

Bis wann wird denn die elektronische Anmeldung zum Pflichtangebot für Gemeinden? Gibt es da einen konkreten Termin oder ist noch nichts bekannt?

Das haben wir nicht in der Hand. Gemäß Onlinezugangsgesetz war es der 31.12.2022 und das OZGÄndG hat dem Bürger eine Klagemöglichkeit geben.

Wie lange ist bei eWA der Zeitraum zwischen Beauftragung und technischer Umsetzung voraussichtlich?

Wenn der Vertragsschluss durch die Kommune über den Digitalmarkt erfolgt ist, werden alle relevanten Dokumente und Informationen an Euch ausgegeben. Dann muss das Fachverfahren ertüchtigt werden und die Anbindung beim Dienstleister Dataport erfolgen. Im Best-Case kann das in 4-6 Wochen stattfinden. Wir haben hier Rollout-Wellen geplant, um das bestmöglich zu koordinieren.

Stand: 05.12.2024

Ist für die Bestellung über die BayKommun noch immer dieses Zertifikat (Elster-Zertifikat?) erforderlich?

Hierfür ist im DigitalMarkt nach wie vor aus Sicherheitsgründen das Unternehmenskonto als elektronische Zertifizierung nötig (einmalige Verifizierung).

Wie viele kleinere Kommunen (unter 10.000 Einwohnern) nutzen den eWA-Dienst bisher in Bayern ca.?

In Bayern wurden bisher nur die Pilotkommunen angeschlossen, die alle mehr als 10.000 Einwohner haben. In anderen Bundesländern nutzt eWA jedoch eine Vielzahl von Kommunen mit weniger als 10.000. In Schleswig-Holstein sind beispielsweise bereits alle Meldebehörden angebunden, von denen viele weniger Einwohner haben.

Stand: 05.12.2024

Wie kommt der Bürger zur elektronischen Wohnsitzanmeldung ? Ist das ein Link jeweils über die Internetseite der Behörde?

Der Dienst kann auf der Webseite verlinkt werden, Bürger finden ihn aber auch über Suchmaschinen.

Fallen für die Kommunen als Nutzer Kosten an? Wenn ja wofür? Laufend? Einmalig?

EfA-Leistungen werden paritätisch vom Freistaat Bayern und Kommunen über den neuen Bayern-Packages-Finanzierungsmechanismus finanziert. Aus dem gemeinsamen Finanzierungsansatz ergibt sich eine Digitalumlage, die basierend auf der Einwohnerzahl der jeweiligen Kommune berechnet wird.

Die Einmalkosten zur Einrichtung der Schnittstelle ins Fachverfahren AKDB/Komuna werden vom Freistaat Bayern übernommen. Die Kosten zur Anbindung beim Hersteller Dataport übernimmt ebenso der Freistaat. Somit fallen für die Kommune nur die monatlichen Kosten zur Pflege/Wartung der Schnittstelle bei den IT-Dienstleistern der Fachverfahren an.

Bezahlt der Freistaat dauerhaft die Einmalkosten zur Einrichtung der Schnittstelle für eWA?

Dazu können wir keine langfristige Aussage treffen.

Wie hoch sind die Kosten bei der AKDB für die eWA-Schnittstelle?

Hier gibt es eine Staffelung der monatlichen Kosten für Wartung/Pflege gemessen an der Einwohnerzahl. Die Einmalkosten zur Schnittstelle werden vom Freistaat Bayern übernommen. Für weitere Fragen zur den Schnittstellenkosten wendet Euch bitte an die AKDB.

Welche Kosten ergeben sich bei eWA für die Leistung bei der Bundesdruckerei?

Die Kosten der Bundesdruckerei sind Bestandteil der Betriebskosten. Diese werden zentral durch Bund und Länder getragen. Den Kommunen entstehen hierfür keine Kosten.

Ist die Fortschreibung der Adresse auf dem Personalausweis auch automatisch implementiert?

Die Information über die Ausweisaktualisierung wird aktuell (Stand 05.12.2024) über die proparitäte eWAPa-Nachricht an die Personalausweisbehörde der Zuzugskommune gesendet. Ab Mai 2025 wird diese Benachrichtigung in den XPassAusweis-Standard übergehen. Die Behörde erhält nach der Ausweisänderung eine maschinenlesbare Nachricht, mit der das Ausweisregister aktualisiert wird.

Wie funktioniert die Ausweisaktualisierung technisch genau? Wie kommen die geänderten Daten online auf den Personalausweis?

Dies erfolgt durch den sogenannten "Schreibdienst", der Teil von eWA ist. Der Bürger ändert über die AusweisApp selbständig die Daten auf dem Ausweis. Eine zusätzliche Installation ist hierfür nicht notwendig. Die Bürgerinnen und Bürger brauchen nur die AusweisApp.

Wann erfolgt beim eWA-Dienst die Änderung der Daten auf dem Ausweis?

Nach erfolgter Anmeldung und Fortschreibung des Melderegisters.

Ist über den eWA-Dienst auch die Aktualisierung von Kinderausweisen möglich?

Die Aktualisierung von Ausweisen von Kindern unter 16 Jahren ist ab Mai 2025 möglich.

Die digitalen Änderungen im ePerso werden beim eWA-Dienst mit Hilfe der AusweisApp gemacht?

Richtig, über die AusweisApp wird die jeweilige Anschrift auf dem Chip aktualisiert. Hierfür verfügt die Freie und Hansestadt Hamburg über ein entsprechendes Berechtigungszertifikat.

Wie kann bei eWA sichergestellt werden, dass die Bürger die Aufkleber richtig anbringen?

Beim Adressaufkleber ist eine einfach verständliche Anleitung der Bundesdruckerei dabei. Bürgerinnen und Bürger sind erfahrungsgemäß sehr sorgfältig beim Anbringen des Aufklebers. (beantwortet durch: Pilotkommune Augsburg)

Das Anbringen des Aufklebers durch die Bürger finde ich beim eWA-Dienst problematisch, es eröffnet Möglichkeiten zum Betrug. Wenn es Probleme wegen der Aufkleber gibt, sollte man nicht besser einfach die Anschrift künftig auf dem Personalausweis weglassen?

Die Lösung wurde mit Bundeskriminalamt abgestimmt. Die Anschrift soll daher zukünftig nicht mehr aufgedruckt werden, sondern lediglich auf dem Chip des Ausweises gespeichert und fortgeschrieben werden.

Werden die Fachverfahren der AKDB um den Adressaufkleber erweitert?

Der Aufkleber wird nur dann versandt, wenn zuvor die Person im Online-Dienst die Anschrift auf dem Chip aktualisiert hat. Diese Funktionalität bietet ausschließlich der eWA-Dienst an.

Sind die eWA-Dienste auch bei EU-Ausländern mit eID-Karte möglich?

Ja.

Sind die eWA-Dienste auch für den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) möglich?

Der Dienst steht aktuell nicht für eAT-Inhaber zur Verfügung. Die entsprechenden Rechtsgrundlagen liegen in der Verantwortung des BMI. Für den eAT werden auf Bundesebene aktuell erst die Rechtsgrundlagen geschaffen.

Nach realistischer Schätzung wird dies erst ab Mai 2026 möglich sein.

Stand: 05.12.2024

Muss die Wohnungsgeberbestätigung (WGB) von Seiten des Bürgers hochgeladen und dann von uns geprüft/eingesehen werden oder kann sich der Bürger auch ohne WGB ummelden?

Sofern es sich nicht um selbstgenutztes Wohneigentum handelt, muss eine WGB hochgeladen werden. Die WGB wird von der meldepflichtigen Person hochgeladen, die Prüfung erfolgt durch die Meldebehörde. Diese kann im Fachverfahren geöffnet werden.  

Gibt es Probleme mit der digitalen Meldebescheinigung? Wird diese von allen Stellen anerkannt?

Es gab hier keine Probleme.

Es kam gerade die Frage nach der Meldebescheinigung auf - ist die papierlose Online-Meldebescheinigung (nicht Meldebestätigung) dann auch möglich?

Bei der AKDB gibt es für das Bürgerserviceportal einen entsprechenden Dienst, bei der komuna sollte es auch möglich sein.

Wie funktioniert beim eWA-Dienst das Siegel des Bescheides?

Für die Meldebehörde ist nichts zu tun. Der Online-Dienst bindet die Bundesdruckerei ein, damit diese ein elektronisches Siegel aufbringt. Perspektivisch wird es auch ein optisches Siegel geben.

Wie erfolgen bei eWA Rückfragen an den Antragsstellenden?

Die im Nutzerkonto hinterlegte E-Mail-Adresse des Nutzenden kann an das Fachverfahren übermittelt werden. Außerdem gibt es die Möglichkeit als sog. Fallbacklösung ein Bestätigungscodeschreiben an die Nutzerin/den Nutzer zu senden.

Wie viele Fälle gehen problemlos durch den Prozess ohne größere Nacharbeitung?

Von 10 Anträgen muss ca. 1 Antrag nachbearbeitet werden. (beantwortet durch: Pilotkommune Augsburg)

Stand: 05.12.2024

Wir haben die Wohnsitzanmeldung im Bürgerservice-Portal von der AKDB erhalten, so wie fast alle Online-Dienste neben den kostenlosen Online-Diensten aus dem Bayernportal. Gibt es einen gravierenden Vorteil, diesen Online-Dienst von der BayKommun zu beziehen?

Bei allen anderen Online-Diensten, die u.a. von Fachverfahrensherstellern wie der AKDB selbst angeboten werden, ist nur der melderechtliche Teil abgedeckt, nicht jedoch die Ausweisaktualisierung. Die Bürgerinnen und Bürger müssen also weiterhin vor Ort in der Behörde erscheinen, was die Entlastung sowohl für Bürgerinnen und Bürger als auch Meldebehörden erheblich einschränkt.

Hat der EfA-Dienst Elektronische Wohnsitzanmeldung (eWA) etwas mit dem AKDB-Dienst Online-Wohnsitzanmeldung zu tun?

Nein, die beiden Leistungen sind verschieden. Der EfA-Dienst eWA, der im DigitalMarkt verfügbar ist, wurde von Dataport entwickelt und ist per Schnittstelle in das Fachverfahren der AKDB, OK.EWO, integrierbar.

Zu welchen Fachverfahren gibt es beim EfA-Dienst Elektronische Wohnsitzanmeldung (eWA) Schnittstellen?

Technische Informationen zur Anbindung von eWA findet Ihr im DigitalMarkt.

Gibt es FAQ zu eWaffe vom bereitstellenden Land?

Ja. Auf der Website des Bereitstellers findet Ihr FAQ zum Online-Dienst.

Welche OZG-Leistungen und LeiKa-Leistungen beinhaltet die EfA-Leistung "eWaffe"?

Informationen zu den enthaltenen OZG-Leistungen und LeiKa-Leistungen findet Ihr auf der OZG-Informationsplattform:

Welche OZG-Leistungen und LeiKa-Leistungen beinhaltet die EfA-Leistung "Annexleistungen Personalausweis"?

Informationen zu den enthaltenen OZG-Leistungen und LeiKa-Leistungen findet Ihr auf der OZG-Informationsplattform.

Was ist die EfA-Leistung "Annexleistungen Personalausweis"?

Deutsche Staatsbürger müssen nach Vollendung des 16. Lebensjahres und wenn sie der Meldepflicht unterliegen oder sich überwiegend in Deutschland aufhalten, einen gültigen Personalausweis besitzen. Eine Befreiung von der Ausweispflicht kann unter bestimmten Umständen erfolgen, zum Beispiel für betreute oder dauerhaft untergebrachte Personen, sowie für dauerhaft behinderte Personen, die sich nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können. Die Ausweispflicht kann auch durch den Besitz eines Reisepasses erfüllt werden.

Der Dienst "Annexleistungen Personalausweis" ermöglicht nicht die digitale Beantragung des Personalausweises, für welche nach wie vor das persönliche Erscheinen notwendig ist, sondern die Beantragung einer Befreiung von der Ausweispflicht und eine Verlustmeldung des Dokuments, also Annexleistungen.

Welche OZG-Leistungen und LeiKa-Leistungen beinhaltet der die EfA-Leistung "Reisepass"?

Informationen zu den enthaltenen OZG-Leistungen und LeiKa-Leistungen findet Ihr auf der OZG-Informationsplattform.

Welche OZG-Leistungen und LeiKa-Leistungen beinhaltet die EfA-Leistung "Aufenthaltstitel"?

Informationen zu den enthaltenen OZG-Leistungen und LeiKa-Leistungen findet Ihr auf der OZG-Informationsplattform.

Was ist die EfA-Leistung "Aufenthaltstitel"?

Die EfA-Leistung "Aufenthaltstitel" ermöglicht die Online-Beantragung eines Aufenthaltstitels unter Berücksichtigung verschiedener Aufenthaltszwecke und Antragsgründe. Hierfür stehen insgesamt sechs Antragsstrecken zur Verfügung.

Wie kann eine Kommune die EfA-Leistung "Aufenthaltstitel" nachnutzen?

Die EfA-Leistung kann kostenlos über unseren DigitalMarkt bestellt werden.

Gibt es FAQ zur EfA-Leistung "Aufenthaltstitel" vom bereitstellenden Land?

Ja. Auf der Webseite des zuständigen Dienstleisters findet Ihr FAQ zum Dienst.

Welche OZG-Leistungen und LeiKa-Leistungen beinhaltet die EfA-Leistung "Verpflichtungserklärung"?

Informationen zu den enthaltenen OZG-Leistungen und LeiKa-Leistungen findet Ihr auf der OZG-Informationsplattform.

Welche OZG-Leistungen und LeiKa-Leistungen beinhaltet die EfA-Leistung "Breitband-Portal"?

Informationen zu den enthaltenen OZG-Leistungen und LeiKa-Leistungen findet Ihr auf der OZG-Informationsplattform.

Gibt es FAQ zur EfA-Leistung "Breitband-Portal" vom bereitstellenden Land?

Ja. Auf dem Breitband-Portal findet Ihr FAQ zum Dienst.

Was ist die EfA-Leistung "Breitband-Portal"?
  • Die nachfolgende prozessbezogene Leistungsbeschreibung enthält die technischen Spezifika der OZG-Leistung „Breitbandausbau“. Die OZG-Leistung wird im Rahmen des Online-Dienstes „Breitband-Portal“ zur Verfügung gestellt.
    • Breitband-Portal – Zustimmung zur Leitungsverlegung nach § 127 Abs. 1-3, 6-8 TKG: Eigentümer und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien sind nach der Übertragung der unentgeltlichen Nutzungsberechtigung nach § 125 Abs. 2 TKG im jeweils genehmigten Gebiet befugt, Verkehrswege für die Verlegung öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien grundsätzlich zu nutzen. Für konkrete Maßnahmen der Leitungsverlegung oder der Änderung von Telekommunikationslinien benötigen sie gemäß § 127 Abs. 1 TKG eine Zustimmung des Trägers der Wegebaulast. Der Online-Dienst „Breitband-Portal“ bietet die Möglichkeit, den Antrag auf Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien gemäß den Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes digital zu stellen.
  • Das „Breitband-Portal“ ermöglicht die digitale, medien-bruchfreie Beantragung und Bearbeitung von Verwaltungsleistungen gemäß § 127 Abs. 1-3, 6-8 TKG. Auf Basis dieser als „Software-as-a-Service“-Anwendung (SaaS) bereitgestellten IT-Lösung werden Nutzerinnen und Nutzer sowohl im Rahmen der Antragstellung (auf Seiten der TK-Unternehmen) als auch im Prozess der Zustimmung (auf Seiten der Wegebaulastträger) Schritt für Schritt durch die Beantragung und Bescheidung der Verwaltungsleistung geführt. Rückfragen, Änderungen und die gesamte Kommunikation können digital über das Portal abgewickelt werden.
Welche OZG-Leistungen und LeiKa-Leistungen beinhaltet die EfA-Leistung "Bürgerbeteiligung und -information"?

Informationen zu den enthaltenen OZG-Leistungen und LeiKa-Leistungen findet Ihr auf der OZG-Informationsplattform.

Gibt es weiterführende Informationen zur EfA-Leistung "Bürgerbeteiligung und -information" vom bereitstellenden Land?

Ja. Auf dem Portal DiPlanung findet Ihr weitere Informationen zum Dienst.

Was ist die EfA-Leistung "Bürgerbeteiligung und -information"?

Bürgerinnen und Bürger haben bereits heute die Möglichkeit, über das zentrale Landesportal Bauleitplanung einheitlich und digital auf die Informationen einer Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB zuzugreifen.

Die bayerischen Kommunen stellen die jeweiligen Unterlagen auf die jeweilige dafür vorgesehene Internetseite und verlinken diese mit dem Landesportal. Damit wird der einheitliche Zugriff gewährleistet, wenn die jeweilige Kommune diese Informationen im Rahmen ihrer Planungshoheit über das Portal zugängig macht. Eine digitale Beteiligung ist über die auf der Seite der Gemeinde angegebene E-Mail-Adresse möglich.

Können für eine Behörde auch mehrere Registrierungen im DigitalMarkt mittels Mein Unternehmenskonto (MUK) erfolgen?

Ja. Dem Unternehmen bzw. der Steuernummer können mehrere Benutzer zugeordnet werden. Wichtig ist hierbei, dass die verwendeten Zertifkate zu den jeweiligen Usern im Digitalmarkt zugeordnet sind, um einen rechtssicheren Vertragsschluss zu gewährleisten.

Jeder User muss mit seinem eigenen Zertifikat registriert sein. Pro Organisation (Steuernummer) sind bis zu 5.000 Konten registrierbar.

Muss bei der Registrierung zum Digitalmarkt zwingend ein eigenes ELSTER-Zertifikat für das Gesundheitsamt bestellt werden oder kann auch der Zugang des zentralen Digitalisierungsteams des Landratsamts zum Organisationskonto für die Nachnutzung genutzt werden? Die Nachnutzung würde nämlich durch dieses zentrale Team des Landratsamts abgewickelt werden.

Ja, es kann auch der zentrale Zugang über das Digitalisierungsteam verwendet werden.

Muss eine EfA-Leistung verpflichtend über den Digitalmarkt bestellt werden?

Ja, die Nachnutzung einer EfA-Leistung ist rechtlich nur möglich, wenn diese über den Digitalmarkt bestellt wurde.

Kann für die Registrierung im DigitalMarkt auch die Bayerische Verwaltungs-PKI verwendet werden?

Nein. Für die Registrierung im DigitalMarkt ist eine einmalige Registrierung und Authentifizierung über das ELSTER Unternehmenskonto erforderlich.

Wer sollte bei der Registrierung im DigitalMarkt aus rechtlicher Sicht eingetragen werden?

Die Zuständigkeit ist in der jeweiligen Kommune zu klären. Der/die Beauftragte muss zeichnungsbefugt sein.

Kann man die Übersicht über die Leistungen im DigitalMarkt künftig auch als Excel-Sheet zur Verfügung stellen?

Es ist geplant, dass die Daten künftig aus dem DigitalMarkt exportiert werden können.

Welche EfA-Leistungen sind für die bayerischen Gesundheitsämter im DigitalMarkt verfügbar oder geplant?

Für die Gesundheitsämter sind nach aktuellem Stand (27.11.2024) nur die Infektionsschutzbelehrung und Anzeigepflicht nach Trinkwasserverordnung zur Nachnutzung vorgesehen und über den DigitalMarkt bestellbar.

Einige Dienste sind ja bereits im Einsatz (z. B. iKFZ). Müssen wir dann die bisherigen Verträge aufkündigen oder ist mit der AKDB etwas Spezifisches abgemacht?

Aktuell ändert sich bei den Marktlösungen nichts an der Vertragsgestaltung. Diese sind nach wie vor mit dem jeweiligen Fachverfahrenshersteller zu schließen. Alle Verträge für EfA-Leistungen müssen rechtssicher über den DigitalMarkt erfolgen, auch wenn diese bereits im Einsatz sind.

Was ist bei der Bestellung eines Dienstes im DigitalMarkt unter "Fachlicher Ansprechpartner" und "Technischer Ansprechpartner" zu verstehen?

Der fachliche Ansprechpartner sollte aus dem anzuschließenden Fachbereich kommen - sofern der Digitalisierungsbeauftragte hier die Koordination übernimmt, wäre das auch denkbar. Der technische Ansprechpartner sollte in der Regel aus dem IT-Bereich kommen.

Werden bei den Diensten im DigitalMarkt Informationen zur Verfügung gestellt, ob es Schnittstellen zu den jeweiligen Fachverfahren gibt?

Ja, die Schnittstellen zu den Fachverfahren werden angegeben. Die Beauftragung erfolgt allerdings von der Kommune selbst.

Müssen die Kommunen die Kosten für Schnittstellen selbst tragen?

Ja. Die BayKommun setzt sich zwar für Landeslizenzen ein, derzeit sind die Anschlusskosten aber von den Kommunen zu tragen. (Stand 27.11.2024)

Wie verhält es sich, wenn im Digitalmarkt das Unternehmenskonto für die Registrierung allgemein auf die Behörde registriert wurde? Kann man sich hiermit anmelden oder muss man sich als Zuständiger ein weiteres eigenes Konto anlegen?

Jeder Anwender sollte ein eigenes Nutzerkonto haben, damit Handlungen eindeutig nachvollziehbar sind. Pro Organisation (Steuernummer) sind bis zu 5.000 Konten registrierbar.

Sind die Leistungen über den DigitalMarkt dann grundsätzlich günstiger für die Kommunen, als wenn man selbst Verträge mit den Firmen abschließt?

Ja, denn EfA-Leistungen in Bayern können ausschließlich über den DigitalMarkt bezogen werden. Diese werden zusätzlich vom Freistaat gefördert.

Wie läuft das beim Bestellen von Nicht-EfA-Diensten, kann man jetzt alles über die Baykommun bestellen?

Nein, der Digitalmarkt stellt für Nicht-EfA-Leistungen zentral die Informationen bereit und leitet an die Stelle weiter, über welche die Leistung bezogen werden kann.

Steht der Digitalmarkt für die Nachnutzung von EfA-Leistungen den Kommunen schon zur Verfügung?

Ja. Der DigitalMarkt ist online, wir schalten die Dienste sukzessive für die Bestellung durch Kommunen frei.

Die EfA-Leistungen können ja nun über den Digitalmarkt bezogen werden. Was ist mit bereits bestehenden Online-Diensten, müssen diese abbestellt werden?

Nein. Die Nachnutzung der EfA-Leistungen ist nicht verpflichtend. Es ist den Kommunen freigestellt, ob sie den EfA-Dienst nachnutzen oder weiter einen bestehenden Dient nutzen wollen.

Die EfA-Leistungen werden über die Digitalumlage von allen bayerischen Kommunen finanziert. Online-Dienste, die nicht als EfA-Leistung bezogen werden, müssen weiterhin separat bezahlt werden.

Sind die EfA-Dienste kostenpflichtig?

Im DigitalMarkt können die EfA-Dienste kostenlos bestellt werden.

Die Kosten für die EfA-Dienste werden jedoch grundsätzlich hälftig zwischen Freistaat und Kommunen aufgeteilt. Der kommunale Beitrag für die ausgewählten EfA-Leistungen und Marktangebote wird von jeder Kommune pauschal als Jahresbetrag erhoben. Die Umlage errechnet sich nach einem mit dem zuständigen KSV vereinbarten Schlüssel, der die Einwohnerzahl berücksichtigt. Der entsprechende Betrag wird mit Auszahlungen im Rahmen des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) verrechnet.

(Stand: 17.10.2024)

Wie sieht es mit Angeboten im Vorfeld aus? Bei kostenpflichtigen Diensten muss in der Regel vorab ein AV und Auftrag durch Geschäftsleitung bzw. BGM genehmigt werden.

Bei Vertragsschluss im DigitalMarkt fallen keine direkten Kosten an. Die EfA-Leistungen werden zur Hälfte von Freistaat und den bayerischen Kommunen durch eine Digitalumlage finanziert. Hierfür bedarf es kein extra Angebot.

Zusätzliche Kosten, die z.B. bei eienr Fachverfahrensanbindung anfallen, müssen direkt mit dem jeweiligen Fachverfahrenshersteller geklärt werden. Wenn uns zusätzliche Kosten bekannt sind, weisen wir im DigitalMarkt darauf hin.

Müssen EfA-Leistungen genutzt werden?

Es besteht keine Pflicht zur Nachnutzung eines EfA-Online-Dienstes.

Sofern eine Kommune sich gegen die Nachnutzung entscheidet, muss die Leistung anderweitig digital angeboten werden (Eigenentwicklung oder Einkauf am Markt).

Wie ist der aktuelle Stand der EfA-Finanzierung?

Die Finanzierung kommunaler EfA-Dienste erfolgt überwiegend über den Finanzierungsmechanismus der BayernPackages, der eine hälftige Kostenübernahme durch Freistaat und Kommunen vorsieht. Allerdings gibt es hier auch Ausnahmen. So werden EfA-Dienste, die zu den Fokusleistungen oder zu den Leistungen im besonderen föderalen Interesse zählen, für das Jahr 2024 aus Vereinfachungsgründen gem. Beschluss Nr. 2024/25 vom 19.06.2024 des IT-Planungsrats über das zentrale Budget der FITKO vollfinanziert. Es fallen somit keine Nachnutzungskosten für diese EfA-Dienste in Bayern für 2024 an!

Stand: 16.07.2024

Wie funktioniert die EfA-Finanzierung?

Die Betriebs- und Servicekosten einer EfA-Leistung sowie die Anschlusskosten werden von dem anbietenden Bundesland und seinem Dienstleister kalkuliert. Grundsätzlich trägt der Nutzer die Kosten der jeweiligen EfA-Leistung. Die Leistungsbeschreibungen nebst Preisen können den Unterlagen auf dem Marktplatz für EfA-Leistungen entnommen werden.

Mit dem Beschluss der AL-Runde vom 05.12.2023 haben sich Bund und Länder darauf geeinigt, dass bestimmte Leistungen aus einem gemeinsamen Budget finanziert werden sollen, die Aufzählung dieser EfA-Leistungen kann den Beschlussunterlagen entnommen werden.

Wie läuft das mit den Kosten zu bestehenden Verträgen (z.B. mit der AKDB) - werden diese auch übernommen?

Nein, Kosten zu bestehenden Verträgen werden nicht übernommen. Derzeit stehen nur EfA-Dienste aus den BayernPackages und Dienste aus dem Bayernstore als zentral finanzierte Leistungen zur Verfügung.

Gemeinsam für ein starkes Bayern