SDG-relevante Verwaltungsleistungen
Der Single Digital Gateway (SDG) wurde 2018 vom Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat beschlossen. Ziel ist ein einheitliches, nutzerfreundliches digitales Zugangstor zur Verwaltung für alle Bürgerinnen und Bürger in der EU. Alle Leistungen sollen über ein einziges Portal zu finden sein. Die Single-Digital-Gateway Verordnung (SDG-VO) regelt die Umsetzung des SDG.
Welche Vorteile bringt das SDG?
Die Umsetzung der SDG-VO kommt allen Beteiligten zu Gute: den Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und auch der EU als Ganzes. Durch sie erhalten alle einen einfachen und nutzerfreundlichen Zugang zu Informationen, Online-Verfahren und Unterstützungsdiensten, die dazugehörigen Vorschriften und Regelungen werden transparenter.
Was hat das SDG mit dem Onlinezugangsgesetz (OZG) zu tun?
Bei der Umsetzung von Online-Verfahren im Rahmen des OZG müssen auch die Anforderungen aus der SDG-VO berücksichtigt und umgesetzt werden. Leistungen mit einer SDG-Relevanz müssen prioritär umgesetzt werden. Ziel ist es, alle Verwaltungsleistungen aus einer Hand anbieten zu können.
Bei den umzusetzenden Verwaltungsleistungen (LeiKas) unterscheidet man zwischen SDG-1 relevanten Leistungen und SDG-2 relevanten Leistungen.
Was sind SDG-1 relevante Leistungen?
Unter die SDG-1 relevanten Leistungen fallen die Online-Verfahren, die Anhang I der SDG-VO zuzuordnen sind. Diese Verfahren sind nach Artikel 13 zur grenzüberschreitenden Nutzung im EU Binnenmarkt zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich gelten die Anforderungen aus Artikel 22 (1) und (2), sowie aus Artikel 24 und 25 der SDG-VO.
- Artikel 13: Grenzüberschreitender Zugang zu Online-Verfahren
- Artikel 22: Name, Logo und Qualitätssiegel
- Artikel 24: Nutzerstatistiken
- Artikel 25: Rückmeldungen der Nutzer zu den Diensten des Zugangstors
Für die Verwaltungsleistungen mit SDG-1 Relevanz gelten weniger Anforderungen als für SDG-2 relevante Leistungen.
Was sind SDG-2 relevante Leistungen?
Unter die SDG-2 relevanten Leistungen fallen die Online-Verfahren, die Anhang II der SDG-VO zuzuordnen sind. Diese Verfahren können nach Artikel 6, 13 und 14 der SDG-VO vollständig online abgewickelt werden, stehen grenzüberschreitend zur Verfügung und betroffene Nachweise können über EU-OOTS ausgetauscht werden.
- Artikel 6: Verfahren, die vollständig online bereitzustellen sind
- Artikel 13: Grenzüberschreitender Zugang zu Online-Verfahren
- Artikel 14: Technisches System für den grenzüberschreitenden automatisierten Austausch von Nachweisen und Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung („Once Only Prinzip“)
Die Vorgaben, die in der SDG-VO zur SDG-Relevanz gemacht werden, decken sich weitgehend mit den im Reifegradmodell enthaltenen Kriterien, die erfüllt sein müssen, um Stufe 3 zu erreichen. Mit der zusätzlichen Umsetzung des Once-Only-Prinzips (SDG-2 relevante Leistungen) wird Stufe 4 des Reifegradmodells erreicht.
Gibt es einen Überblick, welche Leistungen SDG-1 oder SDG-2 relevant sind?
Ja. Eine Liste der OZG-Leistungen mit Angabe der SDG-Relevanz findet Ihr auf der OZG-Informationsplattform des Bundes unter "Downloads". Außerdem könnt Ihr auf der Plattform auch für jede Leistung einzeln die SDG-Relevanz prüfen.